Alle deutschen Bundesländer haben jeweils ein eigenes Landesnaturschutzgesetz, das gem. Art. 72 GG über die konkurrierende Gesetzgebung mit dem Bundesnaturschutzgesetz verknüpft ist. Seit der Umsetzung im Jahre 2010 ist daher das Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit dem jeweiligen Landesnaturschutzgesetz die Rechtsgrundlage für behördliches Handeln und die Landesgesetze können nicht mehr als alleinige Rechtsquelle herangezogen werden. Hieraus ergeben sich vereinzelte Unsicherheiten, bei denen sich landes- und Bundesrecht widersprechen (z. B. Schonfrist für Gehölzschnitt: ab 1. März lt. § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG, ab 15. März lt. § 27a LNatSchG Schleswig-Holstein).
Die einzelnen Landesnaturschutzgesetze sind einander zwar recht ähnlich, weisen aber doch Unterschiede auf. Zum einen liegt dies an unterschiedlichen politischen Prioritätensetzungen, zum anderen auch daran, dass bestimmte Typen von Naturräumen nur in bestimmten Bundesländern existieren. Bayern hat kein Marschland, Schleswig-Holstein kein Hochgebirge. In Nordrhein-Westfalen ist der Umgang mit sogenannten Sukzessionsflächen (z. B. alte Braunkohletagebaue) ein viel wichtigeres Thema als in Sachsen, das mit der Entwaldung des Erzgebirges kämpft.
Vorgänger
Das Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG) war das Vorläufergesetz zum Landesnaturschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen im Bereich der Raumordnung. Die erste Fassung des Landschaftsgesetzes stammte vom 15. August 1994.[1]
Naturschutzgesetze der Bundesländer
Literatur
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ [1]