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Anmeldung zur Eheschließung und Gültigkeit einer außerhalb von Österreich geschlossenen Ehe

Haben Sie sich entschlossen, im Ausland zu heiraten, müssen Sie bereits vorab folgendes beachten:

Für die Wirksamkeit einer Eheschließung im Ausland ist das österreichische internationale Privatrechtsgesetz zu beachten. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat mit Erkenntnis vom 4. Dezember 2017 die unterschiedlichen Regelungen für verschieden- und gleichgeschlechtliche Paare aufgehoben. Damit können auch gleichgeschlechtliche Paare in Österreich heiraten. Das ist grundsätzlich seit 1. Jänner 2019 möglich. Eine im Ausland geschlossene Ehe ist nur dann gültig, wenn sie nach der in diesem Land ortsüblichen Form geschlossen wurde. Welche Formvorschriften Sie dazu erfüllen müssen, erfragen Sie direkt bei der Heiratsbehörde im Ausland oder bei der ausländischen Vertretungsbehörde (→ BMEIA) in Österreich.

Sie können sich im Ausland viele Behördenwege ersparen, wenn Sie sich vorab in Österreich internationale Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Sterbeurkunde) ausstellen lassen. Diese erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Standesamt.

In vielen Ländern werden Sie ein Ehefähigkeitszeugnis benötigen. Durch das Ehefähigkeitszeugnis wird Ihnen von Ihrem zuständigen Standesamt in Österreich bescheinigt, dass die darin angeführten Verlobten die Ehe schließen können.

Standesämter können statt dem Ehefähigkeitszeugnis einen Teilauszug gemäß § 58 PStG 2013 (Personenstandsgesetz 2013) ausstellen. Mit dem Teilauszug gemäß § 58 PStG 2013 wird wie mit dem Ehefähigkeitszeugnis die Ehefähigkeit bestätigt. Der Unterschied zum Ehefähigkeitszeugnis besteht lediglich im Verfahrensumfang, indem bei dem Teilauszug gemäß § 58 PStG 2013 nur einer der Verlobten zu prüfen ist.

Tipp

Kontaktieren Sie bitte vor der geplanten Eheschließung im Ausland Ihr zuständiges Standesamt in Österreich, um die Namensführung in der Ehe zu klären. Für Österreicherinnen/Österreicher ist bei der Namensführung immer das österreichische Recht anwendbar.

Österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger sind gesetzlich verpflichtet, über im Ausland erfolgte Änderungen in ihrem Personenstand zu informieren. Dadurch wird eine lückenlose Führung des Zentralen Personenstandsregisters (ZPR) gewährleistet. Entweder es erfolgt eine direkte Information bei einem österreichischen Standesamt durch die Betroffene/den Betroffenen bzw. durch deren gesetzlichen Vertreterin/dessen gesetzlichen Vertreter, oder die Information der inländischen Behörden erfolgt durch die Betroffenen über die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland. Damit eine ausländische Heiratsurkunde in Österreich gültig ist, ist eventuell eine Überbeglaubigung notwendig. Diese Regel gilt nicht für alle Länder. Welche Länder davon nicht betroffen sind, erfahren Sie bei Ihrem zuständigen Standesamt in Österreich oder bei der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland.

Letzte Aktualisierung: 5. August 2020

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres