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Armee und Corona

Einsatz in der zweiten Welle

Seit Mitte Oktober nehmen coronabedingte Ansteckungen und Hospitalisierungen hierzulande wieder stark zu. Die Schweizer Armee ist bereit, auch in der zweiten Welle die zivilen Behörden subsidiär zu unterstützen. Ende Oktober begann sie deshalb, aus den eigenen Reihen gezielt Soldaten und Kader für einen freiwilligen Corona-Assistenzdienst zu rekrutieren.

Ausgesetzte Wiederholungskurse

Liste mit betroffenen Dienstleistungen Q4/20.

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Armee fokussiert sich auf die Einsatzbereitschaft

Im Hinblick auf mögliche Einsätze in der aktuellen Corona-Situation setzt die Armee die für dieses Jahr geplanten grossen Truppenübungen aus.

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Gezielte Umfrage für Freiwillige zu Gunsten eines möglichen Einsatzes

Die Armee rekrutiert aus den eigenen Reihen gezielt Soldaten und Kader, welche sich freiwillig für einen Corona-Assistenzdienst melden können.

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Spitalkapazitäten im Überblick

spitalbett

Der Koordinierte Sanitätsdienst erhebt im Zuge der Corona-Epidemie regelmässig die Spitalkapazitäten allgemein und insbesondere in der Intensivpflege.

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News

Einsatz in der zweiten Welle


Einsatz «CORONA20» (Februar bis Juni 2020)


Medienmitteilungen

FAQ

Armee Aktuell

Es finden nur noch Wiederholungskurse statt, die für einen erneuten Assistenzdiensteinsatz der Armee im Rahmen der Covid-19-Pandemie notwendig wären; ebenfalls durchgeführt werden Wiederholungskurse, die notwendige Voraussetzungen schaffen, damit geplante Einsätze im nächsten Jahr, beispielsweise die Unterstützung der zivilen Behörden für die Durchführung des WEF, stattfinden können.

Alle weiteren Wiederholungskurse werden entweder vorzeitig beendet oder bis zum Ende dieses Jahres ausgesetzt. Auf diese Weise soll die Bereitschaft und Durchhaltefähigkeit der Armee im Hinblick auf einen möglichen Assistenzdiensteinsatz sichergestellt werden.

Liste der ausgesetzte Wiederholungskurse

Wiederholungskurse, die von der Armee ausgesetzt werden, haben keine Wehrpflichtersatz-Abgabe zur Folge. Die Dienstleistung wird in den Folgejahren wie geplant mit den ordentlichen Terminen erbracht.

Grundsätzlich gilt, dass die Armee ihre Aufgaben ungeachtet der Corona-Situation erfüllen und die erforderliche Bereitschaft aufrechterhalten muss. Dies ist nur möglich, wenn weiterhin Rekrutenschulen, Lehrgänge, aber auch die Rekrutierung stattfinden. Die Armee beurteilt laufend die aktuelle Lageentwicklung und ergreift Massnahmen zur Reduktion der Ausbreitung des Coronavirus. Vom 2. November bis 22. November wird die Rekrutierung daher voraussichtlich für drei Wochen vorübergehend ausgesetzt. Stand heute wird die Winter-Rekrutenschule 2021 Anfang Januar wie geplant durchgeführt, unter Einhaltung aller weiterhin geltenden Schutzmassnahmen.

Grundsätzliches

Die Armeeangehörigen können in den Bereichen Schützen, Retten und Helfen eingesetzt werden, wie dies bereits im Frühjahr 2020 der Fall war. Mögliche Aufgaben der Armee sind die Unterstützung des zivilen Gesundheitswesens mit sanitätsdienstlichen Leistungen bei der allgemeinen Grund- und Behandlungspflege, der Patientenüberwachung, bei sanitätsdienstlichen Transporten oder in der Spitallogistik. Auch die Unterstützung der Eidgenössischen Zollverwaltung bei der Überwachung der grünen Grenze oder die Entlastung der Kantonspolizei durch die Übernahme der Botschaftsbewachung ist möglich.

Die Armee ist gemäss Bundesverfassung verpflichtet, in allen Lagen die Einsatzbereitschaft ihrer Truppen sicherzustellen. Das abgestufte Bereitschaftssystem ermöglicht es der Armee, jederzeit aus dem Stand mit genügend und geeigneten Kräften auf ausserordentliche Ereignisse zu reagieren. Ein erneuter Assistenzdiensteinsatz, wie auch eine erneute Mobilmachung, würde jedoch einen vorgängigen Entscheid durch den Bundesrat erfordern.

Die Armee rekrutiert aus den eigenen Reihen gezielt Soldaten und Kader, welche sich freiwillig für einen Corona-Assistenzdienst melden können. Rund 5'000 Armeeangehörige aus den Sanitäts- und Spital-Bataillonen, den Sanitäts-Kompanien sowie einem Verkehr- und Transport-Bataillon wurden per SMS angefragt, ob sie sich freiwillig zu einem Assistenzdienst melden möchten. Auf diese Weise soll die Wirtschaft bei einem weiteren möglichen Einsatz der Armee entlastet werden, indem in einer ersten Phase auf Freiwillige zurückgegriffen wird.

Grundsätzlich entscheidet der Bundesrat über den Einsatz der Armee zu Gunsten der zivilen Behörden im Rahmen des Assistenzdienstes. Im Falle einer Katastrophe läge der Entscheid beim VBS. Werden mehr als 2000 Angehörige der Armee aufgeboten oder dauert der Einsatz länger als drei Wochen, ist die Bundesversammlung zuständig.

Über die Priorisierung der militärischen Unterstützungsleistungen und die Dauer der Zuweisung von Mitteln an die zivilen Behörden entscheidet der Bundesstab Bevölkerungsschutz unter der Leitung des Bundesamtes für Gesundheit in Absprache mit dem VBS.  

Der Assistenzdienst beruht auf dem Militärgesetz. Dieses sieht in Artikel 67 Assistenzdienst unter anderem vor bei der Bewältigung von Katastrophen, Spitzenbelastungen oder von Aufgaben, die die Behörden mangels geeigneter Personen oder Mittel nicht bewältigen können. Die folgenden Artikel regeln die Einzelheiten. Zum Beispiel schreibt Artikel 70 vor, dass die Bundesversammlung den Einsatz in der nächsten Session genehmigen muss, wenn er mehr als 2000 Armeeangehörige umfasst und auch die Dauer von drei Wochen übersteigt.

Zudem findet sich eine gesetzliche Grundlage auch im Artikel 1 des Militärgesetzes, der die Aufgaben der Armee festlegt. Unter anderem hat die Armee die Aufgabe, die zivilen Behörden im Inland zu unterstützen, wenn deren Mittel nicht mehr ausreichen. Dies unter anderem bei der Bewältigung von Katastrophen und anderen ausserordentlichen Lagen (Absatz 2 Buchstabe b), bei der Erfüllung von Aufgaben im Rahmen des Sicherheitsverbundes Schweiz und der koordinierten Dienste (Absatz 2 Buchstabe d) und bei der Bewältigung von Spitzenbelastungen oder von Aufgaben, die die Behörden mangels geeigneter Personen oder Mittel nicht bewältigen können (Absatz 2 Buchstabe e).

Gemäss Dienstreglement der Armee umfasst die die Militärdienstpflicht Pflichten ausser Dienst (z.B. obligatorisches Schiessen), Ausbildungsdienst (RS, WK etc.), Friedensförderungsdienst, Assistenzdienst sowie Aktivdienst.

  • Ausbildungsdienst
    In normaler Lage sind alle Angehörigen der Armee verpflichtet, entsprechend dem militärischen Grad eine bestimmte Anzahl Ausbildungsdiensttage zu leisten. Der Ausbildungsdienst umfasst die Rekrutenschule, die jährlichen Wiederholungskurse sowie die Teilnahme an Lehrgängen, Kursen, Übungen und Rapporten. Die Verordnung über die Militärdienstpflicht legt fest, wie viele Tage Ausbildungsdienst geleistet werden müssen.
  • Friedensförderungsdienst
    Der Einsatz in der Friedensförderung im Ausland ist freiwillig. Der Einsatz kann auf der Grundlage eines UNO- oder OSZE-Mandats erfolgen. Wer Friedensförderungsdienst leistet, wird auf der Basis eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrags angestellt. Diensttage werden in der einsatzbezogenen Ausbildung angerechnet.
  • Assistenzdienst
    Wenn die zivilen Mittel bei einer Aufgabe von nationaler Bedeutung nicht ausreichen, kann die Armee zur Unterstützung der zivilen Behörden mobilisiert werden. Der Assistenzdienst ist ein Einsatz der Armee und dient nicht der Ausbildung der Armeeangehörigen. Daher werden die im Assistenzdienst geleisteten Diensttage nur teilweise oder gar nicht an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.
  • Aktivdienst
    Bei einer Bedrohung der nationalen Sicherheit kann die Armee von der Bundesversammlung zum Aktivdienst aufgeboten werden. Die zum Aktivdienst aufgebotenen Truppen werden vereidigt. Die Armee kann entweder im Landesverteidigungsdienst zur Abwehr äusserer Bedrohungen eingesetzt werden oder im Ordnungsdienst zur Abwehr schwerwiegender innerer Bedrohungen wie beispielsweise Terrorismus.

Schutzmassnahmen der Armee

Bei Covid-19-Symptomen vor Dienstantritt oder während des persönlichen Urlaubs gilt: Zuhause bleiben. Informieren Sie den zuständigen Kommandanten telefonisch und nehmen Sie mit dem Hausarzt / der Hausärztin Kontakt auf. Erst wenn eine ärztliche Erlaubnis vorliegt, dürfen Sie Einrücken, müssen jedoch zuerst Ihr Kommando informieren.

Bei Fragen können sich Armeeangehörige auch nach ihrer Dienstentlassung beim Militärärztlichen Dienst melden - 058 464 27 27, milazd.info@vtg.admin.ch Die Militärversicherung übernimmt die nachdienstlichen Behandlungskosten, sofern nachweislich ein Zusammenhang zwischen Erkrankung und Militärdienst besteht.

Alle einrückenden Soldatinnen, Soldaten und Kader werden vor Dienstantritt über die aktuelle Corona-Lage informiert und auf das Schutzkonzept und die darin enthaltenen Massnahmen aufmerksam gemacht. Dauert der Dienst fünf Tage oder länger, so werden die Armeeangehörigen gleich zu Beginn auf Covid-19 getestet. Wenn jemand trotz aller Vorsichtsmassnahmen im Dienst erkrankt, wird er sofort von der Truppe isoliert und steht bis zu seiner vollständigen Genesung unter Aufsicht eines Truppenarztes.

Die vom Bundesrat beschlossene Massnahmen und die persönlichen Hygiene- und Verhaltensmassnahmen des Bundesamtes für Gesundheit gelten auch für die Soldaten; sie sind strikte einzuhalten und der Dienstbetrieb hat sich diesen Massnahmen anzupassen.

Mit dem militärischen Gesundheitswesen stellt die Armee die Versorgung der Armeangehörigen sicher. COVID-19 führt bei den eingesetzten Armeeangehörigen altersmässig kaum zu schweren Verläufen. Sollte es dennoch zu einem schweren Fall kommen, so ist die Armee auf die Intensivpflegeplätze ziviler Spitäler angewiesen (Beatmung).

In der Regel kann das der Armeeangehörige selber übernehmen. Primär werden die Angehörigen also vom betroffenen Armeeangehörigen selbst informiert. Bei Bedarf und in Absprache mit der medizinischen Grundversorgung der Armee wird auch durch den entsprechenden Kommandanten respektive den Truppenarzt informiert.

Unter Quarantäne wird eine Person gesetzt, die nicht à priori krank ist; Es handelt sich um eine Absonderung aus Sicherheitsgründen. In Isolation wird ein Patient versetzt, der eindeutige Symptome zeigt oder bereits positiv auf das COVID-19-Virus getestet wurde. Die Quarantäne dient der Absonderung von Personen, die einem Ansteckungsrisiko ausgesetzt waren jedoch nicht krank sind bzw. keine Symptome zeigen (Verdachtsfälle, Kontaktpersonen).

Die Quarantäne ist eine angeordnete Massnahme zur Eindämmung übertragbarer Krankheiten. Die Anordnung erfolgt in Absprache mit den zivilen und militärischen Behörden durch den Oberfeldarzt. Die Quarantäne SARS-CoV-2 dauert gemäss Vorgaben des BAG 10 Tage. Die Ausbildung kann in angepasster Form innerhalb des definierten Quarantäneperimeters trotzdem stattfinden.

Die Isolierung ist die Absonderung von kranken oder infizierten Personen. Eine sich in Quarantäne befindliche Person, die erkrankt, muss isoliert werden. Die Isolierung erfolgt in der Krankenabteilung oder im Medizinischen Zentrum der Region (MZR).

Die Isolierung ist eine angeordnete Massnahme zur Eindämmung übertragbarer Krankheiten. Die Anordnung erfolgt nach Entscheid des medizinischen Personals anhand der Vorgaben des BAG (Bundesamt für Gesundheit).

 

Diensttage, Entschädigung und Urlaube

Der Bundesrat hat entschieden, dass der Einsatz im Assistenzdienst als ordentlicher Wiederholungskurs gilt. Wer mehr Diensttage als einen ordentlichen Wiederholungskurs leistet, erhält bis zu einem zweiten Wiederholungskurs (insgesamt also maximal 38 Dienstage) an seine Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.

 

Der Bundesrat hat beschlossen, dass die Differenz zwischen der Entschädigung aus der Erwerbsersatzordnung (EO) und dem vollen Erwerb bei Arbeitnehmenden und selbständig Erwerbenden vom Bund übernommen wird. Dieser Regelung gilt für die Dienstage, die die Armeeangehörigen über den Ausbildungsdienst hinaus leisten, der für das laufende Jahr vorgesehen war.

Sofern es die Lage erlaubt, wird Allgemeiner Urlaub durch den zuständigen Kommandanten gewährt. Die Bewilligung von Urlaub im Assistenzdienst erfolgt auf Vertrauensbasis. Als Gegenleistung wird von allen Angehörigen der Armee erwartet, dass sie sich strikt an die Hygienevorgaben halten.

Persönliche Urlaube kann der Armeeangehörige bei seinem vorgesetzten Kommandanten beantragen. Bewilligungsgründe sind Notfälle im familiären, beruflichen oder im persönlichen Umfeld. 

 

Leistungen und Ausbildung

Die Armee kommt subsidiär in den Einsatz, das heisst im Auftrag und mit der Einsatzverantwortung des zivilen Leistungsbezügers. In einer einsatzbezogenen Ausbildung werden die Armeeangehörigen befähigt, die ihnen zugewiesene Aufgaben zu erfüllen. Bezogen auf das Gesundheitswesen: Es wird also beispielsweise kein Soldat im Behandlungszimmer oder am Operationstisch stehen – dort arbeitet immer noch der qualifizierte Arzt. Aber im Hintergrund kann ein Soldat dafür sorgen, dass ausreichend sterile Geräte zur Verfügung stehen. Damit entlastet er das Spitalpersonal ganz allgemein. Zudem verfügt die Armee über in der Schweiz einmalige Mittel im Gesundheitswesen, zum Beispiel die leichten Sanitätswagen, in denen der Fahrer Patient räumlich getrennt ist. Die Armee trainiert solche subsidiären Einsätze im Rahmen der definierten Leistungsprofile.

In der «einsatzbezogenen Ausbildung» (EBA) wird ihnen das Wissen und Können vermittelt, das zur Erfüllung des Auftrages nötig ist. Die Inhalte der sanitätsdienstlichen EBA werden durch den ASTAB Sanität (Oberfeldarzt) definiert und sind auf die mögliche Leistungserbringung ausgerichtet.

  • Sanitätsdurchdiener (1 bis 2 Sanitätszüge)
  • 4 Spitalbataillone (alle Miliz mit erhöhter Bereitschaft)
  • 8 Sanitätskompanien (5 davon Miliz mit erhöhter Bereitschaft)
  • 1 Sanitäts Logistik Bataillon (zur Unterstützung der Armeeapotheke)
  • 1 Sanitäts Support Bataillon (ein Spezialisten Pool im medizinischen Bereich.
     

Weitere Aufgaben der Armee

Die Armee muss – ungeachtet der aktuellen Corona-Krise – die Bevölkerung vor dem gesamten Spektrum möglicher Bedrohungen und Gefahren schützen. Die Bundesverfassung gibt der Armee den Auftrag, in allen Lagen die Einsatzbereitschaft ihrer Truppen sicherzustellen. Das bedeutet, dass auch in dieser ausserordentlichen Lage Schiessausbildung betrieben werden muss und dass die Luftwaffe Luftpolizeidienst leistet. Wenn Jet-Piloten während Wochen oder gar Monaten nicht mehr trainieren könnten, würden sie ihre Fähigkeiten einbüssen, die Bevölkerung vor Bedrohungen im und aus dem Luftraum zu schützen, beispielsweise auch im Luftpolizeidienst. Zudem bedeutet das auch, dass die Armee Teile von Waffenplätzen, die sie sonst der Zivilbevölkerung für Freizeitaktivitäten zur Verfügung stellt, für die Ausbildungstätigkeiten sperren muss.

Die Armee prüft laufend, in welchen Bereichen es mit Blick auf die Bereitschaft angezeigt und möglich ist, Ausbildung und Training zu reduzieren.Der Kommandant Luftwaffe hat entschieden, den Trainingsbetrieb auf ein temporär vertretbares Minimum zu reduzieren. Damit soll bewusst auch die Bevölkerung geschont werden, die jetzt mehrheitlich zu Hause eingeschränkt ist. Die hoheitlichen Aufgaben der Luftwaffe (Luftpolizeidienst, Such- und Rettungsdienst, Lufttransportdienst des Bundes) sowie die zunehmenden Unterstützungsleistungen mit Helikoptern für die Polizei, das Grenzwachtkorps sowie die im Assistenzdienst vorgesehenen Truppen sind jedoch sichergestellt.

Der KSD unterstützt die Vorsorge- und Einsatzplanung. Er berät den Bundesstab Bevölkerungsschutz und unterstützt die Koordination auf Stufe Bund. Er unterstützt in diversen Bereichen das Ressourcenmanagement. Er erstellt und beurteilt die sanitätsdienstliche Lage, so z.B. im Bereich der nationalen Bettenkapazitäten und erhebt diese Daten mit dem Informations- und Einsatzsystem (IES). Der KSD steuert mit dem Sanitätsdienstlichen Koordinationsorgan (SANKO).

Der Oberfeldarzt berät den Chef der Armee in allen militärmedizinischen Bereichen und erlässt als Chef der Sanität die dazu notwendigen fachlichen Vorgaben. Er verantwortet zudem das militärische Gesundheitswesen.
 

Mobilmachung der Armee

Der Armeeangehörige muss vollständig (inklusive der persönlichen Waffe) ausgerüstet einrücken, analog zum Ausbildungsdienst.

Verpflegung (inklusive Trinken) für 2 Tage (Haltbare Lebensmittel, die ohne Kühlung aufbewahrt werden können und keiner Zubereitung bedürfen). Der Armeeangehörige erhält dafür eine Entschädigung.

Ja, bei Mobilmachung haben alle Eingeteilten der betroffenen Formationen einzurücken, unabhängig von geleisteten Ausbildungsdiensten.

Ja, die Alarmmitteilung per eAlarm gilt als Aufgebot. Das Tragen der Uniform berechtigt in den ersten 4 Tagen zur unentgeltlichen Nutzung aller öffentlichen Verkehrsmittel. Marschbefehle werden im Nachhinein zugestellt.

In jedem Fall einrücken. Wenn später rechtliche Aspekte zum Tragen kommen, wird die Armee dies regeln.

Er muss seinen Kommandanten über Verspätung orientieren und so rasch wie möglich einrücken.

Ja, sofern er reisefähig ist. Er muss sich beim Einrücken beim Kommandanten oder Truppenarzt melden und ein Arztzeugnis vorweisen. Wenn er nicht reisefähig ist, muss er das Arztzeugnis seinem Kommandanten zukommen lassen.

Dokumente

Prävention

  • Schutzkonzept Kommando Operationen
    Die folgenden Vorgaben stützen sich auf gültige Befehle des Oberfeldarztes (Ofaz) und des Kommando Operationen (Kdo Op), entsprechende Arbeitshilfen und Merkblätter sowie auf die Empfehlungen zu Verhaltens- und Hygienemassnahmen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) ab.
    27.10.2020 | PDF, 11 Seite[n], 280 KB, Deutsch
  • Schutzkonzept Kommando Ausbildung
    Alle in diesem Schutzkonzept erwähnten Punkte stützen sich auf gültige Befehle des Oberfeldarztes sowie entsprechende Arbeitshilfen und Merkblätter und auf die Empfehlungen zu Verhaltens- und Hygienemassnahmen des BAG ab.
    16.07.2020 | PDF, 13 Seite[n], 218 KB, Deutsch
  • Pocket card
    Coronavirus-Prävention der Armee: Massnahmen für alle Rekrutenschulen
    10.07.2020 | PDF, 2 Seite[n], 255 KB
Sozialdienst der Armee

Assistenzdienst im Rahmen von COVID-19

  • Fragen und Antworten
    Die Vereinbarkeit von Assistenzdienst, Familie und Arbeit stellt Angehörige der Armee vor grosse Herausforderungen. Der Sozialdienst der Armee (SDA) unterstützt Sie in dieser Situation und steht Ihnen beratend zur Seite.
    04.11.2020 | PDF, 2 Seite[n], 210 KB
  • Härtefallregelung Sozialdienst der Armee (SDA)
    Unerwartete Dienstleistungen oder deren Absage oder Verschiebung
    04.11.2020 | PDF, 1 Seite[n], 209 KB
  • LAVORO
    Stellensuche und Wiedereinstieg ins Berufsleben nach dem Asistenzdienst und der Rekrutenschule
    16.04.2020 | PDF, 1 Seite[n], 239 KB
  • Merkblatt Erwerbsersatzentschädigung
    23.03.2020 | PDF, 10 Seite[n], 612 KB