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Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen/Medizinischen Fachangestellten (AAA)

Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen/Medizinischen Fachangestellten (AAA) (Logo)

Die AAA ist die Tarifpartei der ärztlichen Arbeitgeber, eine reine Arbeitgebergemeinschaft; ihre Mitglieder sind ausschließlich niedergelassene Ärzte, die auch gleichzeitig Arzthelferinnen/Medizinische Fachangestellte beschäftigen.

Einziger Verbandszweck ist der Abschluss von Tarifverträgen für das Praxispersonal, insbesondere für geprüfte Arzthelferinnen/Medizinische Fachangestellte und Auszubildende. Der AAA steht ein dreiköpfiger Vorstand vor. Der Vorsitz wird zurzeit von Herrn Bodendieck, Wurzen, geführt. In den Mitgliederversammlungen bzw. im Tarifbeirat werden die an die AAA herangetragenen Forderungen zur Änderung von Gehalts- und Manteltarifvertrag sowie des Tarifvertrages zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung beraten.

Tarifbindung aller Arzthelferinnen/Medizinische Fachangestellte und aller Ärzte an die Abschlüsse der AAA ist nicht gegeben, vielmehr gelten hier die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Tarifvertragsgesetzes. Der Gehalts- und Manteltarifvertrag sowie der Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung gelten unmittelbar zwingend also nur für Mitglieder der vertragsschließenden Organisationen, d. h. dann, wenn der ärztliche Arbeitgeber Mitglied der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen/Medizinischen Fachangestellten ist und die Arzthelferin/Medizinische Fachangestellte zugleich als Mitglied im Verband medizinischer Fachberufe organisiert ist. Darüber hinaus finden die Tarifverträge dann Anwendung, wenn sie ausdrücklich im Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart worden sind. Darüber hinaus ist es unbenommen, auch Arbeitsverträge abzuschließen, die über der Norm der vorliegenden Tarifverträge liegen.

Eine automatische Mitgliedschaft, z. B. aufgrund der Mitgliedschaft bei der Ärztekammer, der Kassenärztlichen Vereinigung oder bei ärztlichen Berufsverbänden bzw. Fachgesellschaften, besteht nicht.