www.fgks.org   »   [go: up one dir, main page]

Bundesärztekammer

Arztsuche

Arztsuche in Deutschland

Die Ärztekammern und Kassenärztlichen Vereinigungen der Regionen (normalerweise Bundesländer) in Deutschland sind die Einrichtungen, die als einzige die validen Angaben über die Qualifikation der in Deutschland tätigen Ärzte haben. Einige dieser Körperschaften haben bereits Arztsuchdienste aufgebaut, die im Internet für Patienten zugänglich sind. Andere geben bislang nur telefonisch Auskünfte über Ärzte. Wir bieten Ihnen von dieser Seite aus die Informationen zu den Suchdiensten in den einzelnen Regionen.

Für weitere Informationen über die Arztsuche in einem Bundesland klicken Sie auf die entsprechende Fläche in der Kartendarstellung oder wählen Sie die Landesbezeichnung in der Hauptnavigation.

Arztsuche Bremerhaven Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Bremen Hamburg Baden-Württemberg Niedersachsen Hessen Bayern Berlin Brandenburg Nordrhein-Westfalen Thüringen Mecklenburg-Vorpommern Saarland Rheinland-Pfalz






Legende:

=

Online-Arztsuche vorhanden

=

telefonische Beratung bei der Suche nach einem Arzt


Die Arztsuche ist regional aus den Daten der entsprechenden Ärztekammern und Kassenärztlichen Vereinigungen zusammengestellt und greift auf deren Daten zurück. Wenn Sie Ihren Eintrag im entsprechenden Arztsuchdienst nicht finden, wobei nicht alle Organisationen online vertreten sind, wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige Ärztekammer oder KV.

ZEVA 19.09.2017

„Gewalt gegen Ärzte“: Ärztekammern aus Mittel- und Osteuropa verabschieden gemeinsame Resolution

Berlin - Gewalt gegen Ärzte und andere Angehörige von Gesundheitsberufen entwickelt sich auch in den Ländern Mittel- und Osteuropas zu einem immer größeren Problem. Dies stellten Vertreter der mittel- und osteuropäischen Ärztekammern bei ihrem diesjährigen Treffen vom 15. bis 16. September im slowenischen Ljubljana fest. Alle teilnehmenden Ärztekammern suchen nach Wegen, der wachsenden Gewalt zu begegnen und die Öffentlichkeit für das Thema zu sensibilisieren. „Die Gewaltbereitschaft steigt. Daher ist es notwendig, dass wir in der Gesellschaft ein Bewusstsein für dieses Problem schaffen. Die Sicherheit der Ärzte ist ein unverzichtbarer Bestandteil der Gesundheitsversorgung der...

Transplantationsmedizin 18.09.2017

Prüfgremien legen Berichte vor

Berlin - Die Prüfungskommission und die Überwachungskommission in gemeinsamer Trägerschaft von Bundesärztekammer, GKV-Spitzenverband und Deutscher Krankenhausgesellschaft haben ihre Kommissionsberichte zu den Prüfungen der Herztransplantationsprogramme der Universitätskliniken Heidelberg und Regensburg, des Lungentransplantationsprogrammes des Deutschen Herzzentrums Berlin, des Lebertransplantationsprogrammes der Charité Universitätsmedizin Berlin – Campus Virchow Klinikum, der Nierentransplantationsprogramme des Klinikums Augsburg, des Universitätsklinikums Düsseldorf, der Charité Universitätsmedizin Berlin - Campus Benjamin Franklin und des Klinikums Fulda sowie der Nieren- und Pankreasprogramme der Universitätskliniken Dresden, Frankfurt/Main, Heidelberg, Schleswig-Holstein - Campus Lübeck, Gießen und Marburg, Regensburg sowie der Medizinischen Hochschule Hannover veröffentlicht. Bei keiner dieser Prüfungen wurden Anhaltspunkte für systematische Manipulationen festgestellt. Kommissionsbericht der Prüfungskommission und der Überwachungskommission Prüfung des Herztransplantationsprogramms des Universitätsklinikums Heidelberg am 8. September 2016 [PDF]Kommissionsbericht der Prüfungskommission und der Überwachungskommission Prüfung des Herztransplantationsprogramms des Universitätsklinikums Regensburg am 20. Juli 2016 [PDF]Kommissionsbericht der Prüfungskommission und der Überwachungskommission: Prüfung des Lungentransplantationsprogramms des Deutschen Herzzentrums Berlin am 7. Februar 2017 [PDF]Kommissionsbericht der Prüfungskommission und der Überwachungskommission Prüfung des Lebertransplantationsprogramms der Charité Universitätsmedizin Berlin - Campus Virchow Klinikum am 7. und 8. Februar 2017 [PDF]Kommissionsbericht der Prüfungskommission und der Überwachungskommission Prüfung des Nierentransplantationsprogramms des Klinikums Augsburg, Schriftliches Verfahren am 20.01.2017 [PDF]Kommissionsbericht der Prüfungskommission und der Überwachungskommission: Prüfung des Nierentransplantationsprogramms des Universitätsklinikums Düsseldorf, Schriftliches Verfahren am 15.05.2017 [PDF]Kommissionsbericht der Prüfungskommission und der Überwachungskommission Prüfung des Nierentransplantationsprogramms der Charité Universitätsmedizin Berlin – Campus Benjamin Franklin, Schriftliches Verfahren am 28.03.2017 [PDF]Kommissionsbericht der Prüfungskommission und der Überwachungskommission Prüfung des Nierentransplantationsprogramms des Klinikums Fulda gAG, Schriftliches Verfahren am 15.05.2017 [PDF]Kommissionsbericht der Prüfungskommission und der Überwachungskommission Prüfung des Nieren- und des Pankreastransplantationsprogramms des Universitätsklinikums Dresden, Schriftliches Verfahren am 28.03.2017 [PDF]Kommissionsbericht der Prüfungskommission und der Überwachungskommission: Prüfung des Nieren- und des Pankreastransplantationsprogramms des Universitätsklinikums Frankfurt/Main, Schriftliches Verfahren am 15.05.2017 [PDF]Kommissionsbericht der Prüfungskommission und der Überwachungskommission Prüfung des Nieren- und des Pankreastransplantationsprogramms der Medizinischen Hochschule Hannover, Schriftliches Verfahren am 17.11.2016 [PDF]Kommissionsbericht der Prüfungskommission und der Überwachungskommission Prüfung des Nieren- und des Pankreastransplantationsprogramms des Universitätsklinikums Heidelberg, Schriftliches Verfahren am 20.01.2017 [PDF]Kommissionsbericht der Prüfungskommission und der Überwachungskommission Prüfung des Nieren- und des Pankreastransplantationsprogramms des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein, Campus Lübeck, Schriftliches Verfahren am 28.03.2017 [PDF]Kommissionsbericht der Prüfungskommission und der Überwachungskommission Prüfung des Nieren- und des Pankreastransplantationsprogramms des Universitätsklinikums Gießen und Marburg, Standort Marburg, Schriftliches Verfahren am 28.03.2017 [PDF]Kommissionsbericht der Prüfungskommission und der Überwachungskommission Prüfung des Nieren- und des Pankreastransplantationsprogramms des Universitätsklinikums Regensburg, Schriftliches Verfahren am 20.01.2017 [PDF] ...
Bundestagswahl 14.09.2017

Montgomery: Gesundheitswesen fit für die Zukunft machen

Berlin - Der Ausbau sektorenübergreifender Notfallversorgungsstrukturen, die Umsetzung des „Masterplans Medizinstudium 2020“ und die Auflösung des Investitionsstaus an deutschen Kliniken gehören nach Ansicht von Bundesärztekammer-Präsident Prof. Dr. Frank Ulrich Montgomery zu den prioritären gesundheitspolitischen Handlungsfeldern der kommenden Bundesregierung. Darauf verwies er in einem Interview zur Bundestagswahl mit dem Deutschen Ärzteblatt. Vor allem erwarte die Ärzteschaft ein klares Bekenntnis der Politik zur Stärkung der ärztlichen Freiberuflichkeit und der ärztlichen Selbstverwaltung. „Der notwendige Raum für Therapiefreiheit und Therapieverantwortung muss gewährleistet werden. Das sollte im gesundheitspolitischen Kapitel des neuen Koalitionsvertrages ganz oben stehen“, forderte Montgomery. Der Bundesärztekammer-Präsident bekräftigte sein klares „Nein“ zur Einführung einer  Bürgerversicherung in Deutschland. Sie löse kein einziges Problem, sondern schaffe nur neue. „Statt unser bewährtes duales Krankenversicherungssystem zu zerschlagen, sollten wir es fit für die Zukunft machen.“ Dazu gehöre auch die Novelle der Gebührenordnung für Ärzte auf Grundlage des gemeinsamen Vorschlages von Bundesärztekammer, Privater Krankenversicherung und Beihilfe. Montgomery betonte, auch mit der kommenden Bundesregierung konstruktiv und vertrauensvoll zusammenarbeiten zu wollen. „Die letzten Jahre haben gezeigt, dass es immer besser ist, miteinander zu reden, statt übereinander.“ Arbeit gebe es genügend. Die ambulante Weiterbildung müsse gestärkt werden. Notwendig sei, dass hier mindestens die gleichen tariflichen Konditionen gelten wie in den Kliniken. Gefragt seien Konzepte zur Sicherstellung der hausärztlichen Versorgung und für die zunehmende Digitalisierung des Gesundheitswesens. Erforderlich sei eine Digitalisierungsstrategie, die ethische Grundlagen zum Umgang mit den neuen technischen Möglichkeiten schafft, die Grundsätze des Datenschutzes definiert und Antworten auf Finanzierungsfragen gibt. Ärzteblatt-Interview im Wortlaut
Tarif 05.09.2017

Höhere Gehälter für MFA und neue Regelungen bei Sonderzahlung

Berlin – Bereits am 1. August 2017 einigten sich die Tarifpartner der niedergelassenen Ärzte (AAA) und der Medizinischen Fachangestellten (Verband medizinischer Fachberufe e.V.) in der 3. Tarifrunde auf einen neuen Gehaltstarifvertrag mit einer Laufzeit vom 01.04.2017 bis 31.03.2019 und auf einen neuen Manteltarifvertrag mit einer Laufzeit bis zum 31.12.2020. Nach dem Ende der Erklärungsfrist tritt das Ergebnis nun in Kraft: Die Gehälter steigen rückwirkend zum 01.04.2017 um 2,6 % linear und ab 01.04.2018 nochmals um 2,2 %. Auch die Ausbildungsvergütungen werden rückwirkend zum 01.04.2017 erhöht und zwar in allen drei Ausbildungsjahren um 30 Euro brutto monatlich, d.h. im 1. Ausbildungsjahr von derzeit 730 Euro auf 760 Euro, im 2. Ausbildungsjahr von 770 Euro auf 800 Euro und im 3. Ausbildungsjahr von 820 Euro auf 850 Euro. Ab 01.04.2018 steigen sie durchschnittlich um weitere 1,7 %. Das bisherige 13. Gehalt wird ab 2018 in eine Sonderzahlung umgewandelt: Ab dem kommenden Jahr wird die Hälfte des 13. Monatsgehalts auf die Monatsgehälter und Ausbildungsvergütungen umgelegt und die andere Hälfte wird als Sonderzahlung zum 1. Dezember ausgezahlt. Damit werden die in der Tariftabelle vereinbarten monatlichen Bruttogehälter und die Ausbildungsvergütungen ab Januar 2018 um 4,17 % bzw. 1/24 angehoben. Die Sonderzahlung soll die Liquiditätsengpässe vieler Praxen, die durch das 13. Gehalt alljährlich entstehen, deutlich vermindern. Gleichzeitig soll sie zukünftig stärker auf die Dauer der Praxiszugehörigkeit ausgerichtet sein: Den Anspruch erwerben MFA nach einer Wartezeit von 6 Monaten, Auszubildende nach einer Wartezeit von 3 Monaten. Außerdem wurde eine Erhöhung der Sonderzahlung ab dem 2. Jahr der Betriebszugehörigkeit vereinbart. Sie beträgt im Jahr 2018 55%, im Jahr 2019 60% und ab 2020 65% des Monatslohns. Voraussetzung für den Bezug ist ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis am 1. Dezember des jeweiligen Jahres. Bei Eigenkündigung durch MFA wird eine Rückzahlungsverpflichtung eingeführt. Sie gilt für den Fall, dass die oder der Beschäftige das Arbeitsverhältnis durch eigene Kündigung vor dem 31.03. des Folgejahres beendet. Diese Rückzahlungsverpflichtung reduziert sich nach 3 Jahren auf die Hälfte und entfällt ab 5 Jahren Betriebszugehörigkeit. „Die neuen Regelungen bilden die realen Gegebenheiten in den Arztpraxen besser ab,“ so Dr. Cornelia Goesmann, Vorsitzende der AAA. „Die Attraktivität des MFA-Berufs wird durch die neue Gehaltstabelle deutlich gesteigert und die Arztpraxen werden zum Jahresende wirksam entlastet.“ Carmen Gandila, Präsidentin des Verbandes medizinischer Fachberufe e.V., ergänzt: „Mit dem Abschluss haben wir ein angemessenes und akzeptables Ergebnis erzielt. Es gibt ein lineares Plus für alle und eine besondere Erhöhung für die Kolleginnen und Kollegen, die durch ihre langjährige Leistung den Erfolg einer Arztpraxis wesentlich mitbestimmen. Zudem freut es uns, dass die Sonderzahlung nun auch für den Zeitraum der Elternzeit gezahlt wird.“ Die Tarifpartner erhoffen sich durch die Umverteilung und Flexibilisierung der Personalkosten mittelfristig auch eine verstärkte Anwendung des Manteltarifvertrages durch die ärztlichen Arbeitgeber. In Anbetracht des für 2017/18 vereinbarten Honorarvolumens in der vertragsärztlichen Versorgung erscheint der Tarifabschluss angemessen und der Spielraum für Umgestaltungen gegeben. § 3 Gehaltstabelle und § 4 Ausbildungsvergütungen aus dem neuen Gehaltstarifvertrag für Medizinische Fachangestellte [PDF]...
BÄKground 11.08.2017

Neue Ausgabe des BÄK-Informationsdienstes BÄKground

Berlin - Es ist Ferienzeit, doch eine muss nachsitzen, falls sie im Amt bleibt: Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles (SPD). Das Bundesverfassungsgericht hat sie zu Korrekturen beim Tarifeinheitsgesetz verdonnert. Die Interessen kleiner Gewerkschaften müssen ernsthaft und wirksam berücksichtigt werden, verlangen die Karlsruher Richter. Das Streikrecht der Minderheitsgewerkschaften bleibt erhalten. Viele kleine Gewerkschaften fühlen sich durch das Urteil gestärkt. Trotzdem warnt MB-Chef Rudolf Henke vor zu viel Euphorie: „Ich fürchte, dass die jetzt verlangten Nachbesserungen zu erneuten Eingriffen in die Tarifautonomie führen könnten“, sagt er im BÄKground-Interview (S. 4).
Medizinstudium 10.08.2017

Montgomery: Zulassungsverfahren beim Medizinstudium muss reformiert werden

Statement von Prof. Dr. Frank Ulrich Montgomery, Präsident der Bundesärztekammer, zum Zulassungsverfahren beim Medizinstudium: "Das Zulassungsverfahren zum Medizinstudium muss dringend reformiert werden. Deshalb ist es gut, dass sich das Bundesverfassungsgericht Anfang Oktober mit der Vergabe der Studienplätze mit bundesweitem Numerus clausus befassen wird. Wir haben immer gesagt, dass das rein auf der Abiturnote basierende System der Studienzulassung nicht mehr zeitgemäß ist. Unstrittig ist, wer in der Schule mühelos gelernt hat, kann das auch im Medizinstudium. Aber zum Arztsein braucht es mehr.
Gewinnung von Blut und... 07.08.2017

Richtlinie Hämotherapie novelliert

Berlin - Die Bundesärztekammer hat im Einvernehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut die im Jahr 2005 erstellte und in den Jahren 2007 und 2010 fortgeschriebene Hämotherapie-Richtlinien komplett überarbeitet und auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Mit der „Richtlinie zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Richtlinie Hämotherapie), Gesamtnovelle 2017“ kommt die Bundesärztekammer der ihr bereits im Jahr 1998 mit dem Transfusionsgesetz (TFG) übertragenen Aufgabe nach, den allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik für die Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und die Anwendung von Blutprodukten in Richtlinien festzustellen. „Mit der Richtlinie sichern wir die hochwertige Versorgung der Spender und der auf Blutprodukte angewiesenen Patienten. Gleichzeitig schafft die Richtlinie Handlungssicherheit für die behandelnden Ärzte“, sagte Bundesärztekammerpräsident Prof. Dr. Frank Ulrich Montgomery. Besonders hervorzuheben ist die neue Gliederung der Richtlinie, die sich stärker am gesetzlichen Auftrag gemäß TFG ausrichtet. So werden beispielsweise in einem einführenden Kapitel der gesetzliche Auftrag, der Anwendungsbereich sowie die Rechtsgrundlagen der Richtlinie dargestellt, gefolgt von detailliert untergliederten Kapiteln zur Gewinnung, Herstellung und Anwendung von Blut und Blutprodukten. Inhaltliche Änderungen betreffen unter anderem praktikable Rahmenbedingungen für die maschinelle Autotransfusion unter Beachtung des TFG. Neu aufgenommen wurde darüber hinaus – neben dem bereits bestehenden Hinweis auf die Querschnitts-Leitlinien der Bundesärztekammer zur Therapie mit Blutkomponenten und Plasmaderivaten – ein Hinweis auf die Grundsätze der Patienten-individualisierten Hämotherapie. Die Umsetzung neuer gesetzlicher Regelungen zur Aufklärung und Einwilligung der Empfänger von Blutprodukten sowie neue Erkenntnisse zu Blutgruppenbestimmungen sind weitere Aspekte, die diese Richtlinienänderungen notwendig gemacht hatten. Die Auswertung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse führte unter Berücksichtigung der europäischen Richtlinie 2004/33/EG zur Präzisierung der Spenderauswahlkriterien. Dabei wurden in Deutschland bewährte und wissenschaftlich begründete Abweichungen von den europäischen Regelungen in Abstimmung mit den Bundesoberbehörden beibehalten. Veränderungen haben sich unter anderem bei den Auswahlkriterien für die Blutspende von Personen mit sexuellem Risikoverhalten ergeben, die in den vergangenen Jahren insbesondere auf Grund von gesellschaftspolitischen Aspekten zum Teil kontrovers diskutiert wurden. In der Gesetzesbegründung zum TFG vom 13.01.1998 fordert der Gesetzgeber „eine auf einem gesamtgesellschaftlichen Konsens gegründete Regelung wichtiger Sachverhalte, die er dem freien Spiel der Kräfte nicht überlassen möchte.“ Dieser Maßgabe entsprechend legten auf Initiative des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) und der Bundesärztekammer Vertreter des BMG, der zuständigen Bundesoberbehörden sowie des „Arbeitskreises Blut“ gemäß § 24 TFG und des Ständigen Arbeitskreises „Richtlinien Hämotherapie“ des Wissenschaftlichen Beirats durch ihre gemeinsame Bewertung der aktuellen medizinischen und epidemiologischen Daten die wissenschaftliche Grundlage der neuen Regelung. Danach führt eine Zulassung zur Blutspende zwölf Monate nach Beendigung des sexuellen Risikoverhaltens nicht zu einer Erhöhung des Risikos für die Empfänger von Blut und Blutprodukten. Die vom Vorstand der Bundesärztekammer beschlossene „Richtlinie zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Richtlinie Hämotherapie), Gesamtnovelle 2017“ ist auf der Internetseite der Bundesärztekammer veröffentlicht. Die novellierte Richtlinie wird zeitnah auch als Broschüre sowie erstmals als E-Book im Deutschen Ärzteverlag erscheinen.  Richtlinie zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Richtlinie Hämotherapie), Gesamtnovelle 2017 [PDF] Begleitartikel zur Gesamtnovelle 2017 der Richtlinie Hämotherapie [07.08.2017, PDF] „Blutspende von Personen mit sexuellem Risikoverhalten - Darstellung des aktuellen Standes der medizinischen Wissenschaft“, Stand 22.07.2016 [PDF] ...
Trauer um Dr. Dieter Mitrenga 27.07.2017

„Urgestein der ärztlichen Selbstverwaltung in Deutschland“

„Er war ein ausgezeichneter Arzt und ein Urgestein der ärztlichen Selbstverwaltung in Deutschland. Vor allem aber war Dieter Mitrenga ein hervorragender Mensch, der sich im besonderen Maße für die medizinische Versorgung der Bevölkerung und für die Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Ärztinnen und Ärzten eingesetzt hat.“ Das sagte Bundesärztekammerpräsident Prof. Dr. Frank Ulrich Montgomery zum Tod von Dr. Dieter Mitrenga. Der Internist, Rheumatologe, Nephrologe und AIDS-Spezialist wurde 77 Jahre alt. Neben seinem Engagement im Marburger Bund waren die Weiter- und Fortbildung Schwerpunkte seiner ärztlichen und berufspolitischen Arbeit. Dr. Dieter Mitrenga hat an mehreren (Muster-)Weiterbildungsordnungen mitgewirkt und war von 1978 bis 2014 Vorsitzender der Weiterbildungsgremien der Ärztekammer Nordrhein und Mitglied der Ständigen Konferenz Weiterbildung der Bundesärztekammer. Der langjährige Chefarzt der Klinik für Innere Medizin am Krankenhaus der Augustinerinnen in Köln hat entscheidend dazu beigetragen, dass in einem konfessionellen Haus bereits vor 25 Jahren ein Behandlungsschwerpunkt für HIV und AIDS eingerichtet wurde. Im Jahr 2013 wurde Dr. Dieter Mitrenga das Bundesverdienstkreuz verliehen. Im Jahr 2015 wurde er mit der höchsten Auszeichnung der deutschen Ärzteschaft, der Paracelsus-Medaille, geehrt.
Biosimilars 26.07.2017

AkdÄ legt Leitfaden für Ärzte vor

Berlin - Die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) hat zur Unterstützung von Therapieentscheidungen von Ärztinnen und Ärzten einen Leitfaden mit Informationen zu Biosimilars vorgelegt. Biosimilars sind biologische Arzneimittel, deren arzneilich wirksame Bestandteile mit Mitteln der Biotechnologie und gentechnisch veränderten Organismen hergestellt werden. Sie besitzen eine strukturell hohe Ähnlichkeit mit einem bereits in der EU zugelassenen Referenzarzneimittel und üben eine identische pharmakologische Wirkung im menschlichen Körper aus. Im Rahmen des Zulassungsverfahrens wird belegt, dass Biosimilars den Referenzarzneimitteln hinsichtlich der Qualität, der biologischen Aktivität, der Sicherheit und der Wirksamkeit entsprechen. Für die Bewertung von Biosimilars ist das Verständnis ihrer Besonderheiten, ihres Herstellungsprozesses und Zulassungsverfahrens eine entscheidende Voraussetzung. Die AkdÄ hat bereits 2008 in einer Stellungnahme zu Biosimilars darauf hingewiesen, dass Biosimilars bei Beginn einer Behandlung ebenso eingesetzt werden können wie die Referenzarzneimittel. Im aktuellen Leitfaden 2017 werden neben den Besonderheiten von Biosimilars und ihrer Zulassung auch die Empfehlungen der AkdÄ zum Einsatz von Biosimilars vorgestellt. www.akdae.de/Arzneimitteltherapie/LF/Biosimilars/
Feststellung des irreversiblen... 24.07.2017

Derzeit kein Novellierungsbedarf der Richtlinie

Berlin - Vor genau zwei Jahren, im Juli 2015, wurde die vierte Fortschreibung der Richtlinie zur Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls der Bundesärztekammer veröffentlicht. Die erste turnusmäßige Aktualitätsprüfung der Richtlinie hat nun ergeben, dass derzeit kein Novellierungsbedarf besteht. Die Richtlinie gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Transplantationsgesetz (TPG) "für die Regeln zur Feststellung des Todes und die Verfahrensregeln zur Feststellung des endgültigen, nicht behebbaren Ausfalls der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms“ ist nach wie vor aktuell, so die Bewertung der für diese Aktualitätsprüfung vom Vorstand der Bundesärztekammer eingerichteten Redaktionsgruppe des Wissenschaftlichen Beirats.  „Die Aktualitätsprüfung ist abgeschlossen und wir können sagen: Die Qualität der Richtlinie spricht für sich“, sagte Prof. Dr. Frank Ulrich Montgomery, Präsident der Bundesärztekammer. Es müsse auch weiterhin das gemeinsame Anliegen aller Beteiligten sein, die Richtlinie im Interesse einer qualitativ hochwertigen, dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Versorgung der Patientinnen und Patienten einerseits und der Handlungssicherheit für ihre behandelnden Ärztinnen und Ärzte andererseits konsequent anzuwenden. Die Aktualitätsprüfung war allen Beteiligten besonders wichtig, um eventuelle Anwendungsprobleme frühzeitig erkennen und die Richtlinie auf der Basis des Standes der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft im Sinne eines „lernenden Systems“ weiter entwickeln zu können. Vor diesem Hintergrund wurden – über das übliche, im Begründungstext der Richtlinie dargestellte Verfahren hinaus – für diese erste Aktualitätsprüfung die betroffenen Fach- und Verkehrskreise umfassend einbezogen. Nach einer 3-monatigen schriftlichen Anhörung der betroffenen Fach- und Verkehrskreise erarbeitete die Redaktionsgruppe Bewertungsvorschläge für die eingegangenen Rückmeldungen und stimmte diese mit dem Arbeitskreis „Fortschreibung der Richtlinien zur Feststellung des Hirntodes“ ab. Auf dieser Basis erfolgte die abschließende fachliche Bewertung durch die Redaktionsgruppe. Bei der Bewertung der von den Fach- und Verkehrskreisen übermittelten Rückmeldungen wurde deutlich, dass ein Teil dieser Anmerkungen Verständnisfragen darstellten. Um diesen zu begegnen, hat der Vorstand der Bundesärztekammer auf Empfehlung der Redaktionsgruppe beschlossen, redaktionelle, aber nicht als dringlich bewertete Anpassungen für die nächste Fortschreibung der Richtlinie vorzusehen. Mit Blick auf eventuelle Unsicherheiten bei der Anwendung der Richtlinie bieten die Ärztekammern sowie verschiedene Fachgesellschaften ein breites Angebot an Fortbildungen an, die die prozedurale Umsetzung der Diagnostik und Dokumentation im Sinne der Richtlinie bekannt machen und erläutern. Begleitartikel Deutsches Ärzteblatt [24.7.2017, PDF] Richtlinie gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 TPG für die Regeln zur Feststellung des Todes nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 TPG und die Verfahrensregeln zur Feststellung des endgültigen, nicht behebbaren Ausfalls der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 TPG, Vierte Fortschreibung [PDF] (Dtsch Ärztebl | 30. März 2015 | DOI: 10.3238/arztebl.2015.rl_hirnfunktionsausfall_01)
Urteil zum Tarifeinheitsgesetz 11.07.2017

Montgomery: „Die Politik muss jetzt liefern“

Berlin - Zu dem heutigen Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu dem sogenannten Tarifeinheitsgesetz erklärt Bundesärztekammer-Präsident Prof. Dr. Frank Ulrich Montgomery: „Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles sollte nicht glauben, sie könne sich nach dem heutigen Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Tarifeinheitsgesetz entspannt in den Sommerurlaub verabschieden. Karlsruhe hat die Regierung zum Nachsitzen verdonnert und Änderungen an dem Gesetz verlangt. Nach dem Urteil steht fest: So wie das Gesetz jetzt ausgestaltet ist, kann es nicht bleiben. Wesentliche Inhalte sind mit der grundgesetzlich verbrieften Koalitionsfreiheit nicht vereinbar. Die Regelungen sind nicht nur schlecht für die betroffenen Beschäftigten. Was den ärztlichen Bereich angeht, schlagen sie auch voll auf die Patientenversorgung durch. Denn wenn man Ärzten die Möglichkeit nimmt, wirksam für angemessene Arbeitsbedingungen zu streiten, bleibt das natürlich nicht ohne Folgen für die Versorgung. Wir hätten uns eine völlige Aufhebung dieses in jeglicher Hinsicht schädlichen Gesetzes gewünscht. Zumindest ist jetzt aber klar, dass die Rechte berufsspezifischer Gewerkschaften besser geschützt werden müssen. Das ist ein klarer Handlungsauftrag an die Politik. Die Ministerin muss jetzt liefern.“

Videos der Bundesärztekammer

Aktuelle Videos der Bundesärztekammer auf YouTube
unter www.youtube.com/user/BAEKclips

YouTube

Mobile Endgeräte

Die Internetseite der Bundesärztekammer kann auf allen Endgeräten gelesen werden unter 

m.baek.de

  • Übersichtliche Darstellung der Inhalte
  • Verbesserte Lesbarkeit durch optimiertes Design
  • Einfaches Ausfüllen von Formularfeldern  

Deutsches Ärzteblatt

www.aerzteblatt.de

Arzneimittelkommission
der deutschen Ärzteschaft
www.akdae.de

Ärztliches Zentrum für
Qualität in der Medizin
www.aezq.de