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Bundeseinheitlicher Medikationsplan

Der bundeseinheitliche Medikationsplan (BMP) soll in einheitlich standardisierter Form umfassend, übersichtlich und patientenverständlich die aktuelle Medikation des Versicherten abbilden. Dem Versicherten soll damit ein verständlicher und wiedererkennbarer Einnahmeplan zur Verfügung gestellt werden, der ihn in der richtigen Anwendung seiner Medikation unterstützt.

Durch die Einheitlichkeit des Aussehens des Medikationsplans soll sichergestellt werden, dass Versicherte die benötigten Informationen stets an derselben Stelle wiederfinden und die Inhalte des Medikationsplans für die Versicherten verständlich und gut lesbar sind. 

Der BMP dient in erster Linie der Verbesserung der Information von Versicherten und soll so einen Beitrag zur Verbesserung der Arzneimitteltherapiesicherheit leisten. Durch die Möglichkeit, alle patientenbezogenen Informationen des BMP über den aufgedruckten Barcode auszulesen und in einem Primärsystem (Arztpraxis, Krankenhaus oder Apotheke) zu aktualisieren, kann der BMP für den Versicherten aktuell gehalten werden. Gleichzeitig können so Ärzte und Apotheker und andere an der Arzneimittelversorgung der Versicherten beteiligte Personen besser über die gesamte Medikation der Patienten informiert werden und so die Arzneimitteltherapiesicherheit verbessert werden. 

Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen mit mindestens drei verordneten Arzneimitteln haben ab dem 01.10.2016 Anspruch auf einen bundeseinheitlichen Medikationsplan in Papierform (§ 31a SGB V). 

Ärzte, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, werden dazu verpflichtet, Versicherte bei der Verordnung von Arzneimitteln über diesen Anspruch zu informieren.

Die Bundesärztekammer, der Deutsche Apothekerverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung haben eine Vereinbarung zu Inhalt und Struktur des BMP getroffen – ebenso wie zur Erstellung und Aktualisierung des Medikationsplans und über ein Verfahren zur Weiterentwicklung. Die Vereinbarung beinhaltet die technische Spezifikation des BMP – diese wurde in enger Abstimmung mit dem Bundesverband Gesundheits-IT e.V. (bvitg), dem ADAS – Bundesverband Deutscher Apotheken-Softwarehäuser e. V. und HL7 Deutschland e.V. erstellt und wird nun als Anlage der Vereinbarung veröffentlicht.

Im Rahmen eines konstruktiven Austauschs haben sich Selbstverwaltung und die IT-Industrie auf eine an internationalen Standards orientierte technische Umsetzung geeinigt.

Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass die Inhalte der Vereinbarung für die elektronische Verarbeitung und Nutzung der Daten des Bundeseinheitlichen Medikationsplanes bis zum 30.04.2017 von der Bundesärztekammer, dem Deutschen Apothekerverband und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung geprüft und gegebenenfalls angepasst werden müssen. Dementsprechend wurde die Anlage 3 (technische Spezifikation des BMP - Version 2.4) überarbeitet.

Vereinbarung zum Medikationsplan nach § 31a SGB V [PDF]

Ergänzung Vereinbarung vom 15.05.2017

Anlage 3 Spezifikation V2.4

Die inhaltlichen und strukturellen Vorgaben zum Medikationsplan basieren auf dem patientenbezogenen Medikationsplan Version 2.0, der im Rahmen des BMG-geförderten Aktionsplans AMTS unter Federführung der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft erarbeitet und bereits erprobt wurde und fortlaufend in wissenschaftlichen Studien untersucht wird.

Beim Anlegen und Aktualisieren der Medikationspläne können sich Detailfragen ergeben. Ein Teil dieser Fragen wird bereits in Anlage 2 der Vereinbarung beantwortet - weitere Details zum bundeseinheitlichen Medikationsplan finden sich hier [PDF]

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung führt im Downloadbereich zum bundeseinheitlichen Medikationsplan zusätzlich eine Fragen&Antworten-Liste

Ausblick

Der BMP ist im E-Health-Gesetz als ein erster Schritt zur Entwicklung eines vollständig elektronischen Medikationsplans auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) zu sehen. Die Inhalte des BMP können künftig – auf Wunsch des Patienten – auch auf dem Speicherchip der eGK abgelegt werden. Als Einführungstermin ist hierfür der 01.01.2018 vorgesehen. Die elektronische Speicherung der Medikationsdaten ist für den Versicherten freiwillig und löst die Papierversion nicht ab - der Anspruch auf den Ausdruck eines BMP auf Papier bleibt für gesetzlich Versicherte auch danach bestehen.