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Prävention

Bedeutung der Prävention

Die demografische Entwicklung der deutschen Bevölkerung bringt neben der erhöhten Lebenserwartung auch ein erhöhtes Maß an Krankheitsrisiken und Behandlungsbedarf mit sich. Nicht zuletzt deshalb hat in den letzten Jahren die Gesundheitsförderung und Prävention in den gesundheitspolitischen Diskussionen eindeutliche Aufwertung erfahren. Viele der vorherrschenden chronischen Erkrankungen können durch eine Stärkung der Gesundheit sowie durch die Reduktion bekannter Risikofaktoren abgewendet, andere in einer frühen Krankheitsphase erkannt und in ihrem Verlauf abgemildert werden. Ansätze, über ein eigenständiges Präventionsgesetz die Prävention als 4. Säule im Gesundheitswesen neben Kuration, Rehabilitation und Pflege zu etablieren, sind in der letzten Legislaturperiode durch die vorzeitige Auflösung des Parlaments ins Stocken geraten. (Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Präventionsgesetz vom 06.12.2004 [PDF]).

Die Verabschiedung eines Präventionsgesetzes ist jedoch Teil des Koalitionsvertrages der gegenwärtigen großen Koalition und soll nach Planungen des BMG bis zum Frühjahr 2008 abgeschlossen sein. Ein Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und gesundheitlicher Prävention sowie zur Änderung anderer Gesetze“ wurde am 23.11.2007 der Öffentlichkeit vorgestellt. Die Bundesärztekammer hat dazu am 04.12.2007 schriftlich Stellung bezogen (BÄK-Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMG zum Präventionsgesetz [PDF]).

Zudem hatte sich der 110. Deutsche Ärztetag intensiv mit dem Thema „Ärztliche Prävention“ befasst.


Prävention - zentrale Aufgabe ärztlichen Handelns

Prävention ist eine zentrale Aufgabe ärztlichen Handelns. Dazu heißt es in §2 in der ärztlichen Berufsordnung:

„Aufgabe des Arztes ist es, das Leben zu erhalten, die Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen, Leiden zu lindern, Sterbenden Beistand zu leisten und an der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen in Hinblick auf die Bedeutung für die Gesundheit der Menschen mitzuwirken."

Das Sozialgesetzbuch V führt im §73 die Prävention als integralen Teil der ärztlichen Versorgung auf:

„Die hausärztliche Versorgung beinhaltet insbesondere

4. die Einleitung oder Durchführung präventiver und rehabilitativer Maßnahmen sowie die Integration nichtärztlicher Hilfen und flankierender Dienste in die Behandlungsmaßnahmen.

Die vertragsärztliche Versorgung umfasst

3. Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten“


Prävention durch den Arzt

Dabei sind die Chancen, die Patienten auf präventives Verhalten anzusprechen und zu Verhaltensänderungen zu motivieren, durch den Arzt am besten gegeben, suchen doch 90% der erwachsenen Bevölkerung mind. einmal im Jahr einen niedergelassenen Arzt auf.

Zur ärztlichen Prävention gehören v.a.

  • die Gesundheitsberatung,
  • die Durchführung von Vorsorgeuntersuchungen und von Untersuchungen zur Krankheitsfrüherkennung (§§25, 26 SGB V) [1],
  • sowie die rehabilitative Versorgung und Rezidivprophylaxe

Die Leistungen im Einzelnen sind durch Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses geregelt (§92 SGB V).

Mit dem §20 des SGB V wurde darüber hinaus erstmalig 1989 die Gesundheitsförderung und die primäre Prävention in das Leistungsspektrum der GKV integriert. Ziel war und ist es, frühzeitig das Gesundheitsverhalten von Versicherten positiv zu beeinflussen und dadurch mögliche Erkrankungen abzuwenden. Mit dem Gesetz wurde die GKV nicht nur zum Kostenträger, sondern auch zum Erbringer dieser Leistungen gemacht. Im Gesetzestext heißt es: 

(1) Die Krankenkasse soll in der Satzung Leistungen zur primären Prävention vorsehen [...]. Leistungen zur Primärprävention sollen den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern und insbesondere einen Beitrag zur Verminderung sozial bedingter Ungleichheit von Gesundheitschancen erbringen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen beschließt gemeinsam und einheitlich unter Einbeziehung unabhängigen Sachverstandes prioritäre Handlungsfelder und Kriterien für Leistungen nach Satz 1, insbesondere hinsichtlich Bedarf, Zielgruppen, Zugangswegen, Inhalten und Methodik.

In einem Handlungsleitfaden zum § 20 haben die Spitzenverbände der Krankenkassen Kriterien für die Durchführung der individuellen und der settingbezogenen Präventionsmaßnahmen sowie für die betriebliche Gesundheitsförderung festgelegt.

Durch Verabschiedung eines eigenständigen Präventionsgesetzes soll der bestehende § 20 SGB V weiterentwickelt und gestärkt werden.

Mit der Novellierung der Chroniker-Richtlinie vom 19. Juli 2007 durch den Gemeinsamen Bundesausschuss werden zukünftig nur noch diejenigen chronisch Kranken in den Genuss der auf ein Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen reduzierten Belastungsgrenze kommen, die sich in Dauerbehandlung befinden und eine fristgerechte ärztliche Beratung zu den Nutzen und Risiken von Früherkennungsuntersuchungen auf Mamma-, Colon- oder Zervix-Carcinom gemäß § 25 SGB V in Anspruch genommen haben. Damit hat der G-BA die vom Gesetzgeber zunächst vorgesehene Untersuchungspflicht durch seine Richtlinie in eine Beratungspflicht abgewandelt.

G-BA-Richtlinie zum § 62 SGB V [PDF]

Für Teilnehmer an einem strukturierten Behandlungsprogramm wird der Nachweis über „therapeutisches Verhalten“ verlangt, der vom Arzt zu erstellen ist.


[1] Hinterlegung der Vorsorgeuntersuchungen mit den entsprechenden G-BA-Richtlinientexten


Muster-Gesundheitsaufklärung für Früherkennungsmaßnahmen

Bundesärztekammer und Kassenärztliche Bundesvereinigung setzen mit der Veröffentlichung der „Muster-Gesundheitsaufklärung für Früherkennungsmaßnahmen“ [PDF] einen Standard für Informationen zur Früherkennung.

Hilfe für Demenzkranke

Wegweiser Demenz
des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend