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Satzung der Bundesärztekammer

(Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Ärztekammern)
[in der vom 117. Deutschen Ärztetag 2014 beschlossenen Fassung]

Satzung der Bundesärztekammer [PDF]

§ 1

(1) Die Landesärztekammer Baden-Württemberg, die Bayerische Landesärztekammer, die Ärztekammer Berlin, die Landesärztekammer Brandenburg, die Ärztekammer Bremen, die Ärztekammer Hamburg, die Landesärztekammer Hessen, die Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern, die Ärztekammer Niedersachsen, die Ärztekammer Nordrhein, die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz, die Ärztekammer des Saarlandes, die Sächsische Landesärztekammer, die Ärztekammer Sachsen-Anhalt, die Ärztekammer Schleswig-Holstein, die Landesärztekammer Thüringen und die Ärztekammer Westfalen-Lippe bilden eine Arbeitsgemeinschaft.

(2) Die Arbeitsgemeinschaft führt die Bezeichnung „Bundesärztekammer (Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Ärztekammern)“. Sie hat ihren Sitz in Berlin.

(3) Die Sitzentscheidungen nach Absatz 2 Satz 2 und § 6 Satz 1 werden wirksam, wenn der Vorstand die Funktionsfähigkeit des Sitzes in Berlin festgestellt und den Zeitpunkt dieser Feststellung im Deutschen Ärzteblatt veröffentlicht hat. Bis dahin ist der Sitz der Bundesärztekammer und der Geschäftsstelle Köln.[1]


[1] Der Vorstand der Bundesärztekammer hat die in § 1 Abs. 3 vorgesehene Feststellung zur Funktionsfähigkeit des Sitzes Berlin am 27. August 2004 festgestellt und im Deutschen Ärzteblatt veröffentlicht (DÄBl. vom 24.09.2004, Heft 39, S. 2643).

§ 2

(1) Zweck der Arbeitsgemeinschaft ist der ständige Erfahrungsaustausch unter den Ärztekammern und die gegenseitige Abstimmung ihrer Ziele und Tätigkeiten.

(2) Zur Erreichung ihres Zweckes übernimmt es die Arbeitsgemeinschaft, das Zusammengehörigkeitsgefühl aller deutschen Ärzte und ihrer Organisationen zu pflegen, den Meinungs- und Erfahrungsaustausch zwischen den Ärztekammern zu vermitteln und diese zu beraten, die Ärztekammern über alle für die Ärzte wichtigen Vorgänge auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und des sozialen Lebens zu unterrichten, auf eine möglichst einheitliche Regelung der ärztlichen Berufspflichten und der Grundsätze für die ärztliche Tätigkeit auf allen Gebieten hinzuwirken, die ärztliche Fortbildung zu fördern,  in allen Angelegenheiten, die über den Zuständigkeitsbereich eines Landes hinausgehen, die beruflichen Belange der Ärzteschaft zu wahren, Tagungen zur öffentlichen Erörterung gesundheitlicher Probleme zu veranstalten, Beziehungen zur ärztlichen Wissenschaft und zu ärztlichen Vereinigungen des Auslandes herzustellen.

§ 3

Organe der Bundesärztekammer (Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Ärztekammern) sind:

  • a) die Hauptversammlung (Deutscher Ärztetag),
  • b) der Vorstand.
§ 4

(1) Die Bundesärztekammer (Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Ärztekammern) hält mindestens einmal jährlich eine ordentliche Hauptversammlung als Deutschen Ärztetag ab. Außerdem kann der Vorstand die Abhaltung eines außerordentlichen Deutschen Ärztetages  beschließen, wenn er es aus einem wichtigen und dringlichen Grunde für notwendig hält; ein außerordentlicher Deutscher Ärztetag muss  einberufen werden, wenn mindestens drei Ärztekammern es beantragen. Das Nähere über die Einberufung, die Leitung sowie über Form und  Zeitpunkt der Einladungen regelt die Geschäftsordnung der Deutschen Ärztetage.

(2) Aufgaben des Deutschen Ärztetages sind:

die Aufstellung einer Satzung der Bundesärztekammer (Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Ärztekammern),

einer Geschäftsordnung der Deutschen Ärztetage,

die Wahl des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der zwei weiteren Ärztinnen/Ärzte im Vorstand der Bundesärztekammer (Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Ärztekammern),

die Bildung von Ausschüssen zur ständigen oder vorübergehenden Bearbeitung einzelner Sachgebiete oder Gegenstände,

die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und die Festsetzung der Unkostenanteile,

die Entgegennahme der Jahresrechnung und die Erteilung der Entlastung an den Vorstand,

die Beratung und Beschlussfassung über die  Gegenstände der Tagesordnung.

(3) Die Ärztekammern werden auf dem Deutschen Ärztetag durch antrags- und stimmberechtigte, mit einem Ausweis ihrer Ärztekammer  versehene Abgeordnete vertreten. Jeder Abgeordnete hat eine Stimme. Die Zahl der Abgeordneten ist auf 250 begrenzt. Jede Ärztekammer  erhält zwei Sitze als Basisvertretung. Die restlichen Sitze werden nach dem „d"Hondtschen Verfahren“ vergeben, bezogen auf die Zahl der Mitglieder der einzelnen Ärztekammern.

(4) Der Deutsche Ärztetag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Abgeordneten des Deutschen Ärztetages anwesend ist.

(5) Die Beschlüsse des Deutschen Ärztetages werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt.  Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung ist eine Beschlussfassung mit Zweidrittelmehrheit der  stimmberechtigten Delegierten erforderlich.

(6) Über die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages, die Festsetzung der Kostenanteile, die Entgegennahme der Jahresrechnung und die Erteilung der Entlastung an den Vorstand können die Delegierten einer Landesärztekammer nur einheitlich durch einen Stimmführer für ihre  Kammer abstimmen. Der Stimmführer hat dabei soviel Stimmen wie die Zahl der seiner Ärztekammer nach § 4 Abs. 3 zustehenden  Abgeordneten. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der Gesamtzahl der durch die Stimmführer abgegebenen Stimmen.

§ 5

(1) Der Vorstand besteht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen aus

  • a) dem Präsidenten und zwei Vizepräsidenten
  • b) den Präsidenten der Landesärztekammern, die Mitglieder der Bundesärztekammer (Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Ärztekammern) sind,
  • c) zwei weiteren Ärztinnen/Ärzten.

(2) Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten werden vom Deutschen Ärztetag für die Dauer von vier Jahren auf Vorschlag von  Abgeordneten des Ärztetages gewählt. Jeder Wahlvorschlag bedarf der Unterstützung von mindestens zehn Abgeordneten. Die Wahl erfolgt für den Präsidenten und jeden der beiden Vizepräsidenten in getrennten Wahlgängen durch geheime, schriftliche Abstimmung. Es ist jeweils die  Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich. Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen nicht erreicht, so findet im dritten Wahlgang eine  Stichwahl zwischen den zwei Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl aus dem zweiten Wahlgang statt. Ergibt sich dabei Stimmengleichheit, so entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los. Das gilt auch, wenn aus dem zweiten Wahlgang  zwischen zwei Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl auszuwählen ist.

(3) Die Präsidenten der Landesärztekammern gehören dem Vorstand kraft ihres Amtes an. Sie können sich im Verhinderungsfalle durch den Vizepräsidenten ihrer Kammer vertreten lassen. Ist auch dieser verhindert, so kann die betreffende Kammer zu den Vorstandssitzungen einen Beobachter ohne Stimmrecht entsenden. Die Sätze 2 und 3 dieses Absatzes gelten auch für den Fall, dass der Präsident einer  Landesärztekammer nach Abs. 2 zum Präsidenten oder Vizepräsidenten gewählt und verhindert ist, an einer Vorstandssitzung teilzunehmen.

(4) Die in Abs. 1 c genannten Ärztinnen/Ärzte werden vom Deutschen Ärztetag für die Dauer von vier Jahren gewählt. Für das Wahlverfahren gilt  Absatz 2 entsprechend.

(5) Der nach den Absätzen 1 bis 3 gebildete Vorstand ist vor dem Deutschen Ärztetag durch den ältesten Abgeordneten des Ärztetages auf die  getreue Amtsführung zum Wohle der deutschen Ärzteschaft zu verpflichten.

(6) Der Deutsche Ärztetag kann den Präsidenten, jeden der Vizepräsidenten und die beiden weiteren Ärztinnen/Ärzte vor Beendigung ihrer  Amtsdauer abberufen. Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Zahl der Abgeordneten, die für die  Hauptversammlung nach § 4 Abs. 3 errechnet ist.

(7) Die Vorstandssitzungen werden von dem Präsidenten nach Bedarf einberufen und geleitet. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn die Mehrheit  seiner Mitglieder es verlangt. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit  einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenenthaltungen zählen nicht.

(8) Der Präsident, die Vizepräsidenten und die weiteren Ärzte gemäß Absatz 1 c) erhalten eine angemessene Vergütung. Über die Höhe der  Vergütung entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit der Finanzkommission.

§ 6

Die Arbeitsgemeinschaft unterhält zur Erledigung der laufenden Geschäfte eine Geschäftsstelle in Berlin. Die Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft und der Justiziar sind zu allen Sitzungen des Vorstandes einzuladen und sind berechtigt, Anträge zu stellen.

§ 7

(1) Die Arbeitsgemeinschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch ihren Präsidenten oder seinen Stellvertreter vertreten.

(2) Zur Erledigung der laufenden Geldgeschäfte im Rahmen des Voranschlages kann der Präsident den Geschäftsführern der Arbeitsgemeinschaft Vollmacht erteilen.

§ 8

(1) Durch ihren Beitritt zur Arbeitsgemeinschaft verpflichten sich die Ärztekammern zur anteiligen Übernahme der aus der Tätigkeit der  Arbeitsgemeinschaft und ihrer Ausschüsse entstehenden Kosten.

(2) Über das Verfahren der Umlegung der Kosten beschließt der Deutsche Ärztetag mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Abgeordneten.

(3) Der Austritt aus der Arbeitsgemeinschaft, der durch eingeschriebenen Brief mit halbjähriger Kündigungsfrist zum Jahresschluss erfolgen kann, befreit nicht von der Erfüllung noch bestehender Verpflichtungen gegenüber der Arbeitsgemeinschaft.

§ 9

(1) Der Vorstand stellt den Haushaltsvoranschlag auf und vertritt ihn vor dem Deutschen Ärztetag.

(2) Kassenführer ist im Auftrag des Vorstandes der Hauptgeschäftsführer der Bundesärztekammer. Er kann diese Aufgabe mit Zustimmung des  Vorstandes auf einen anderen hauptberuflichen Mitarbeiter  der Geschäftsführung delegieren.

(3) Der Kassenführer hat dem Vorstand der Bundesärztekammer und der Finanzkommission vierteljährlich und der Vorstand der Bundesärztekammer dem ordentlichen Deutschen Ärztetag jährlich Rechnung zu legen.

(4) Bei der Bundesärztekammer wird eine Finanzkommission gebildet. Jede Landesärztekammer benennt für die Finanzkommission einen Arzt als Mitglied und einen Arzt als Stellvertreter. Die Stellvertreter können neben den Mitgliedern beratend an den Sitzungen teilnehmen; das gleiche gilt für je einen Vertreter der Geschäftsführung der Landesärztekammern.

(5) Die Finanzkommission wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter werden für die Dauer von 4 Jahren gewählt, und zwar zeitgleich mit der Wahl des Vorstandes der Bundesärztekammer. Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen ein und schlägt die Tagesordnung vor. Die Finanzkommission tagt mindestens einmal jährlich. Der Vorsitzende kann sie zu weiteren Sitzungen einberufen.

(6) Jedes Mitglied der Finanzkommission hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Die Finanzkommission überwacht das Finanzgebaren der Bundesärztekammer. Sie prüft die Rechnungslegung und wirkt bei der Aufstellung des Haushaltsplanes mit. Vor der Beschlussfassung des Vorstandes der Bundesärztekammer über Ausgaben, die ihrer Art oder Höhe nach nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind oder von denen zu befürchten ist, dass sie zu einer Überschreitung des Haushaltsplanes oder zu wesentlichen Verschiebungen von Etatposten untereinander führen, ist die Finanzkommission zu hören. Die Finanzkommission kann Einspruch gegen derartige Ausgaben erheben, über den der Vorstand der Bundesärztekammer zu entscheiden hat. Der Vorsitzende der Finanzkommission erstattet jährlich dem ordentlichen Deutschen Ärztetag einen Bericht über die Tätigkeit der Finanzkommission, insbesondere die Prüfung der Jahresrechnung und die Erstellung des Haushaltsvoranschlages.

(8) Die Kassen und Bücher werden jährlich mindestens einmal von einem oder mehreren Sachverständigen geprüft, die von der Finanzkommission bestellt werden. Geschäftsjahr ist jeweils der Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres.

§ 10

(1) Über die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft kann nur ein Ärztetag beschließen, auf dem alle Ärztekammern durch ihre Abgeordneten vertreten sind. Zur Annahme eines Beschlusses ist eine Mehrheit von Dreiviertel der Stimmen erforderlich.

(2) Das Vermögen fällt, soweit es nach Abwicklung nach Satz 3 zur Verfügung steht, an die Ärztekammern; die Aufteilung erfolgt im Verhältnis der Anteile der Beitragszahlung der Ärztekammern an die Bundesärztekammer im Durchschnitt der letzten fünf Jahre vor dem Auflösungsbeschluss. Der Deutsche Ärztetag bestellt zur Durchführung der Auflösung einen Treuhänder. Die Erfüllung der schwebenden Verbindlichkeiten der  Arbeitsgemeinschaft ist vor erfolgter Auflösung sicherzustellen. Für die Sicherstellung haften die Ärztekammern gesamtschuldnerisch gemeinsam.

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