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Geschäftsordnung der Deutschen Ärztetage

(in der vom 116. Deutschen Ärztetag 2013 beschlossenen Fassung)

Geschäftsordnung der Deutschen Ärztetage [PDF]


§ 1
Der Deutsche Ärztetag ist die Hauptversammlung der Bundesärztekammer (Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Ärztekammern), im folgenden  "Bundesärztekammer“ genannt, die damit die Tradition der vom Deutschen Ärztevereinsbund als Deutsche Ärztetage veranstalteten  Mitgliederversammlungen wieder aufnimmt und fortführt.

§ 2
(1) Die Einberufung zum ordentlichen Ärztetag soll mindestens vier Wochen vor dem Ärztetag unter Bekanntgabe der Tagesordnung ergehen.
(2) Die Vorbereitungen zu einem Ärztetag werden von der Geschäftsführung der Bundesärztekammer getroffen. Ärztekammern, in deren Bereich der Ärztetag stattfindet, sind an den Vorbereitungen und an den zur Durchführung des Ärztetages erforderlichen Arbeiten in zweckmäßiger Weise zu beteiligen.

§ 3
Zutritt zu den Sitzungen des Deutschen Ärztetages haben alle Ärztinnen und Ärzte und die vom Vorstand der Bundesärztekammer geladenen Personen. Zum Wort berechtigt sind nur die Abgeordneten, die Mitglieder des Vorstandes und der Geschäftsführung. Geladene Personen können das Wort mit Zustimmung des Präsidenten des Ärztetages erhalten. Andere Teilnehmer sollen das Wort nur mit Zustimmung der Versammlung erhalten.

§ 4
(1) Die den Ärztetag bildenden, von den Ärztekammern gewählten Abgeordneten sind mit einem von dem Präsidenten ihrer Ärztekammer ausgestellten schriftlichen Ausweis zu versehen (§ 4 Abs. 3 der Satzung der Bundesärztekammer). Nur die mit einem Ausweis versehenen  Abgeordneten sind berechtigt, das Stimmrecht auszuüben.
(2) Von der Geschäftsführung der Bundesärztekammer sind die Ausweisformulare mit der Angabe der auf die Ärztekammer entfallenden Stimmenzahl spätestens vier Wochen vor Beginn des ordentlichen Ärztetages, bei außerordentlichen Ärztetagen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände sobald wie möglich, an die Ärztekammer zu senden.
(3) Der Hauptgeschäftsführer der Bundesärztekammer bestimmt rechtzeitig vor jedem Deutschen Ärztetag, wer die Ausweise zu prüfen, die Stimmzettel auszuhändigen, sie wieder einzusammeln und das Ergebnis von Zettelabstimmungen festzustellen hat. Der Vorstand der Bundesärztekammer kann jederzeit das Ergebnis von Zettelabstimmungen selbst nachprüfen oder nachprüfen lassen.

§ 5
(1) Bei Abstimmungen entscheidet, soweit nicht die Satzung der Bundesärztekammer etwas anderes bestimmt, die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Ungültig abgegebene Stimmen und Stimmenthaltungen zählen bei der Zahl der abgegebenen Stimmen nicht mit.
(2) Für die Wahlen gelten die Bestimmungen der Satzung der Bundesärztekammer.

§ 6
Den Vorsitz des Deutschen Ärztetages führt der Präsident der Bundesärztekammer oder, falls er verhindert ist, seine Stellvertreter. Sind auch  diese verhindert, so übernimmt den Vorsitz dasjenige Vorstandsmitglied, das dem Vorstand am längsten angehört. Will sich der Präsident des Deutschen Ärztetages an der Aussprache beteiligen, so soll er die Leitung der Verhandlungen abgeben.

§ 7
Vor oder auf dem ordentlichen Deutschen Ärztetag erstattet der Präsident oder der Hauptgeschäftsführer der Bundesärztekammer einen Jahresbericht. Der Vorsitzende der Finanzkommission berichtet über die Finanzen und das Ergebnis der Prüfungen durch die Finanzkommission.

§ 8
Wortmeldungen müssen schriftlich erfolgen. Bei den Beratungen erhalten die Redner das Wort nach der Reihenfolge ihrer Meldung. Die Ausführungen erfolgen grundsätzlich in freier Rede, nur die Berichterstatter dürfen ihren Bericht verlesen.

§ 9
(1) Dringende Anträge über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, müssen vor Eintritt in den ersten Verhandlungsgegenstand vorgebracht und begründet werden. Sie sind zu verhandeln, wenn die Mehrheit dafür ist. Der Vorstand der Bundesärztekammer kann jederzeit die Tagesordnung ändern oder ergänzen.
(2) Anträge auf Änderung der Satzung der Bundesärztekammer oder der Geschäftsordnung der Deutschen Ärztetage dürfen nur verhandelt werden, wenn eine Beratung über diese Gegenstände in die Tagesordnung aufgenommen und der Inhalt der beantragten Änderung den Landesärztekammern mindestens drei Monate vor dem Ärztetag bekanntgegeben wurde.

§ 10
Anträge zum Haushaltsvoranschlag können nur mit der Maßgabe zur Abstimmung zugelassen werden, dass ein zustimmendes Abstimmungsergebnis lediglich einen Vorschlag für die Abstimmung gem. § 4 Abs. 6 der Satzung zur Entscheidung durch den Stimmführer darstellt. Über den Antrag entscheiden endgültig die Stimmführer im Verfahren nach § 4 Abs. 6 der Satzung. Wird ein Abänderungsantrag durch die Stimmführer angenommen, so ist gegebenenfalls ein Nachtragshaushalt aufzustellen.

§ 11
(1) Alle Anträge, die von zehn stimmberechtigten Abgeordneten unterstützt sein müssen, müssen dem Vorsitzenden schriftlich übergeben und der Versammlung alsbald mitgeteilt werden. Anträge, die vor Beginn des Deutschen Ärztetages eingebracht werden, bedürfen nicht der Unterstützung von zehn stimmberechtigten Abgeordneten, wenn sie von sämtlichen stimmberechtigten Abgeordneten einer Landesärztekammer, für die nach § 4 Abs. 3 der Satzung der Bundesärztekammer weniger als zehn Stimmen festgestellt worden sind, und deren Präsidenten oder Präsidentin unterstützt werden. Der Antragsteller erhält das  Wort in der Reihenfolge, in der er gemeldet ist. Antragsberechtigt sind außer den Abgeordneten auch die Mitglieder des Vorstandes und der Geschäftsführung.
(2) Wird ein Antrag zurückgenommen, so ist dies alsbald der Versammlung mitzuteilen. Nach Schluss der Aussprache werden Anträge nicht entgegengenommen.

§ 12
Außer der Reihe erhält das Wort:
a) Der Berichterstatter,
b) der Präsident der Bundesärztekammer,
c) wer zur Geschäftsordnung sprechen will,
d) wer Vertagung oder Vorberatung der Sache durch einen Ausschuss beantragen will,
e) wer tatsächliche Berichtigungen zu geben hat,
f) wer Schluss der Aussprache beantragen will,
g) wer Schluss der Rednerliste beantragen will.
Zu persönlichen Bemerkungen wird das Wort erst nach beendeter Aussprache erteilt.

§ 13
Die Redezeit kann auf Beschluss der Versammlung beschränkt werden. Grundsätzlich sollen die Redner, mit Ausnahme der Berichterstatter, nicht länger als 10 Minuten sprechen. Mit Zustimmung der Mehrheit kann hiervon abgewichen werden.

§ 14
Der Vorsitzende hat die Pflicht, die Redner, die nicht zur Sache sprechen, hierauf aufmerksam zu machen und ihnen im Wiederholungsfalle das Wort zu entziehen, ferner diejenigen, die gegen die parlamentarischen Sitten verstoßen, zur Ordnung zu rufen. Den Betroffenen steht gegen diese Maßregeln des Vorsitzenden der Einspruch an die Versammlung frei, die ohne Erörterung sofort und endgültig entscheidet.

§ 15
(1) Der Vorsitzende stellt die Anträge zur Abstimmung. Vor der Abstimmung verliest der Vorsitzende noch einmal die gestellten Anträge oder – wenn die Anträge den Delegierten in umgedruckter Form vorliegen – teilt deren wesentlichen Inhalt mit. Anträge, die auf Abänderung des Hauptantrages zielen, werden zuerst abgestimmt. Im Übrigen ist der weitergehende Antrag zuerst abzustimmen. Über die Abstimmungsfolge entscheidet der Vorsitzende. Widerspricht die Mehrheit der Versammlung, so bestimmt sie die Abstimmungsfolge. Ferner darf der Vorsitzende bei mehreren, denselben Abstimmungsgegenstand betreffenden, Anträgen mit unterschiedlichem Inhalt die Abstimmungsfragen präzisieren und sie in der geeigneten Reihenfolge zur Abstimmung stellen. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Versammlung mit Mehrheit.
(2) Bei der Abstimmung gehen allen übrigen Anträgen vor:
a) Der Antrag auf Übergang zur Tagesordnung,
b) der Antrag auf Vertagung,
c) der Antrag auf Ausschussberatung, und zwar in vorstehender Reihenfolge.

§ 16
Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handaufheben. Auf Beschluss der Versammlung kann sie namentlich durch Aufruf der Abgeordneten oder schriftlich geheim erfolgen. Namentliche oder Geschäftsordnung der Deutschen Ärztetage schriftliche geheime Abstimmung kann nicht mehr beantragt werden, wenn die Abstimmung durch Handaufheben im Gange ist. Die Abstimmung durch Handaufheben ist im Gange, sobald der Leiter der Versammlung zur Abgabe von Stimmen aufgefordert hat.

§ 17
(1) Schluss der Aussprache kann nur von Abgeordneten beantragt werden, die sich an der Aussprache über den Gegenstand nicht beteiligt haben. Der Vorsitzende gibt einem Redner für, einem Redner gegen den Antrag auf Schluss der Aussprache das Wort. Während dieser Aussprache können nur noch Geschäftsordnungsanträge eingebracht werden. Wird der Antrag auf Schluss der Aussprache abgelehnt, so geht die Aussprache weiter. Der Berichterstatter erhält nach Schluss der Aussprache das Schlusswort.
(2) Schluss der Rednerliste kann nur von Abgeordneten beantragt werden, die sich an der Aussprache über den Gegenstand nicht beteiligt haben. Der Vorsitzende gibt einem Redner für und einem Redner gegen den Antrag auf Schluss der Rednerliste das Wort. Während dieser Aussprache können nur noch Geschäftsordnungsanträge eingebracht werden. Wird der Antrag abgelehnt, wird die Aussprache fortgesetzt.

§ 18
Auf Verlangen des Vorsitzenden oder eines Drittels der abgegebenen Stimmen (s. § 5) findet eine 2. Beratung und Beschlussfassung (2. Lesung) statt.

§ 19
Der Ärztetag wird geschlossen, wenn die Tagesordnung erledigt ist oder die Mehrzahl der Stimmberechtigten es beschließt. Der Vorsitzende kann die Verhandlung bis zu zwei Stunden vertagen.

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