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Die häufigsten gestellten Fragen

  • An wen wende ich mich, wenn ich mich über einen Arzt beschweren möchte?

Die Bundesärztekammer ist als Arbeitsgemeinschaft der 17 (Landes-)Ärztekammern organisiert. In diesem Rahmen vertritt sie die berufspolitischen Interessen der Ärzteschaft in der Bundesrepublik Deutschland und nimmt die in ihrer Satzung geregelten Aufgaben wahr. Für die Prüfung berufsrechtlicher Vorwürfe sind die jeweiligen (Landes-)Ärztekammern zuständig. Diese haben die notwendigen Kompetenzen, tatsächliche oder rechtliche Fragestellungen hinsichtlich eines konkreten Sachverhalts zu klären. Sie können bspw. einen beschuldigten Arzt anhören.

  • An wen wende ich mich, wenn ich mich über eine (Landes-)Ärztekammer beschweren möchte?

Die Bundesärztekammer ist aufgrund ihrer Rechtsstellung und der Aufgaben nicht befugt, Entscheidungen einer Behörde rechtlich zu überprüfen oder zu würdigen. Zuständige Aufsichtsbehörde einer (Landes-)Ärztekammer ist das Gesundheits- bzw. Sozialministerium des jeweiligen Bundeslandes.

  • Wer führt welches Arztregister?

Die (Landes-)Ärztekammern führen ein Verzeichnis über alle (vertragsärztlich und privatärztlich) in ihrem Kammergebiet tätigen Ärztinnen und Ärzte.

Ein Verzeichnis über alle vertragsärztlich tätigen Ärztinnen und Ärzte in Deutschland führt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (Herbert-Lewin-Platz 2, 10623 Berlin, Tel.: 030 40045-0, www.kbv.de).

  • Benennt die Bundesärztekammer Gutachter und wird ein Verzeichnis über die in Deutschland gemeldeten Gutachter geführt?

Die Bundesärztekammer benennt grundsätzlich keine Gutachter und führt auch kein Verzeichnis über die Ärzte, die in Deutschland als Gutachter tätig sind. Zwecks Benennung eines Gutachters können Sie sich an eine (Landes-)Ärztekammer wenden.

  • An wen wende ich mich, wenn ich einen Behandlungsfehlervorwurf überprüfen lassen möchte?

Die Bundesärztekammer übernimmt keine Rechtsberatung in konkreten Einzelfällen. Zur Klärung eines Behandlungsfehlervorwurfs können Sie sich an eine/n Rechtsanwältin/Rechtsanwalt Ihres Vertrauens wenden oder den Behandlungsfehlervorwurf durch die bei den (Landes-)Ärztekammern angesiedelten Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen überprüfen lassen. Die Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen arbeiten auf der Grundlage von Verfahrensordnungen, die das Nähere regeln.

  • An wen wende ich mich, wenn ich mit dem Gutachten einer Gutachterkommission oder Schlichtungsstelle nicht einverstanden bin?

Die Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen sind weisungsunabhängig. Die Entscheidungen der Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen haben lediglich empfehlenden Charakter. Soweit Sie mit einer solchen Entscheidung nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. Die Bundesärztekammer übernimmt keine Überprüfung solcher Gutachten.

  • An wen wende ich mich, wenn ich mich über eine Gutachterkommission oder Schlichtungsstelle beschweren möchte?

Da die Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen Einrichtungen der (Landes-)Ärztekammern sind, unterliegen auch sie der Rechtsaufsicht des Gesundheits- bzw. Sozialministeriums des jeweiligen Bundeslandes. Anders verhält es sich bei der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammern. Diese ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und unterliegt laut Gesellschaftervertrag der Aufsicht der Ärztekammer Niedersachsen.

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