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Medizinstudium und ärztliche Tätigkeit in Deutschland

Die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit in Deutschland ist nur mit einer gültigen Approbation bzw. Berufserlaubnis möglich. Die Approbation ist von unbegrenzter Dauer und in ganz Deutschland gültig. Die Berufserlaubnis ist zeitlich beschränkt und auf ein Bundesland, manchmal auch auf eine bestimmte Arbeitsstelle, begrenzt.

Am 1. April 2012 ist das Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen ("Anerkennungsgesetz") in Kraft getreten. Seither kann die Approbation unabhängig von der Staatsangehörigkeit beantragt werden.

Die Approbationsbehörden in den jeweiligen Bundesländern sind zuständig für die Erteilung der Approbation bzw. Berufserlaubnis.

Die für den ärztlichen Berufszugang relevanten Rechtsgrundlagen -   Bundesärzteordnung sowie Approbationsordnung - können Sie hier einsehen:

http://www.gesetze-im-internet.de/b_o/BJNR018570961.html

http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/_appro_2002/gesamt.pdf

Bei Ausübung der ärztlichen Tätigkeit besteht Pflichtmitgliedschaft in einer der insgesamt 17 Landesärztekammern in Deutschland (in Nordrhein-Westfalen gibt es zwei Landesärztekammern). Als Körperschaften des öffentlichen Rechts nehmen die Landesärztekammern unter anderem sämtliche Angelegenheiten der Weiterbildung verantwortlich wahr. Die Zuständigkeit einer Landesärztekammer für die Ärztinnen und Ärzte begründet sich nach dem jeweiligen Heilberufekammergesetz, insbesondere nach dem Ort der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit oder - sofern keine ärztliche Tätigkeit ausgeübt wird - nach dem Hauptwohnsitz.

Ärztliche Ausbildung (Medizinstudium) in Deutschland

Die Grundlagen der ärztlichen Ausbildung sind in der ärztlichen Approbationsordnung vom 27. Juni 2002 (zuletzt geändert durch Art. 5 B v. 18.04.2016 I 886) festgelegt.

Nach § 1 Absatz 2 umfasst die ärztliche Ausbildung

  • ein Studium der Medizin von sechs Jahren an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule (Universität). Das letzte Jahr des Studiums umfasst, vorbehaltlich § 3 Abs. 3 Satz 2, eine zusammenhängende praktische Ausbildung (Praktisches Jahr) von 48 Wochen;
  • eine Ausbildung in erster Hilfe;
  • einen Krankenpflegedienst von drei Monaten;
  • eine Famulatur von vier Monaten;
  • die Ärztliche Prüfung, die in drei Abschnitten abzulegen ist;
  • die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt einschließlich der Prüfungszeit für den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 sechs Jahre und drei Monate.

Die Ärztliche Prüfung nach Absatz 2 Nr. 5 wird abgelegt

  • der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von zwei Jahren,
  • der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von drei Jahren nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung (nach einer Gesamtstudiendauer von fünf Jahren),
  • der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von einem Jahr nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung (nach einer Gesamtstudiendauer von sechs Jahren).

Das Praktische Jahr nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 findet nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung statt. Es beginnt jeweils in der zweiten Hälfte der Monate Mai und November. Die Ausbildung gliedert sich in Ausbildungsabschnitte von je 16 Wochen:

  1. Innere Medizin,
  2. Chirurgie und
  3. in der Allgemeinmedizin oder in einem der übrigen, nicht in Nummern 1 und 2 genannten, klinisch-praktischen Fachgebiete

Die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe ist bei der Meldung zum ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung nachzuweisen (§ 10 Absatz 4 ÄApprO).

Der dreimonatige Krankenpflegedienst ist vor Beginn des Studiums oder während der unterrichtsfreien Zeiten des Studiums vor der Meldung zum ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung in einem Krankenhaus oder in einer Rehabilitationseinrichtung  mit einem vergleichbaren Pflegeaufwand abzuleisten. Er hat den Zweck, den Studienanwärter oder den Studierenden in Betrieb und Organisation eines Krankenhauses einzuführen und ihn mit den üblichen Verrichtungen der Krankenpflege vertraut zu machen. Der Krankenpflegedienst kann in drei Abschnitten zu jeweils einem Monat abgeleistet werden.

Die viermonatige Famulatur ist während der unterrichtsfreien Zeiten zwischen dem Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abzuleisten. Sie ist bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung nachzuweisen.

Weiterführende Informationen hierzu finden Sie unter dem Menüpunkt „Ausbildung“ auf der Website der Bundesärztekammer.

Die Website des Institutes für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen (IMPP) bietet weitere detaillierte  Informationen rund um das Medizinstudium.

Dort finden Sie auch die Adressen der Landesprüfungsämter, die unter anderem für die Prüfung auf eine eventuelle Anrechenbarkeit von Studienzeiten aus dem Ausland zuständig sind.

Die Hochschulrektorenkonferenz (HRK) ist der freiwillige Zusammenschluss der staatlichen und staatlich anerkannten Universitäten und Hochschulen in Deutschland.

Weiterbildung in Deutschland

Die Weiterbildung (Facharztausbildung) findet in Deutschland ausschließlich im Rahmen der klinischen ärztlichen Tätigkeit statt und wird bezahlt. Ärztinnen und Ärzte mit abgeschlossenem Medizinstudium und gültiger Approbation können sich auf eine Stelle als Weiterbildungsassistent/-in an einem für das Fachgebiet weiterbildungsbefugten Haus bewerben.

Die ärztliche Weiterbildung (Facharztausbildung) dauert je nach Fachgebiet zwischen 5 und 6 Jahren. Sie erfolgt unter verantwortlicher Leitung der von der jeweiligen Landesärztekammer zur Weiterbildung befugten Ärztinnen und Ärzte in einem Universitätszentrum, einer Universitätsklinik oder in einer zugelassenen Einrichtung der ärztlichen Versorgung. Hierzu kann auch die Praxis eines niedergelassenen Arztes zählen. Listen mit weiterbildungsbefugten Stellen finden Sie auf den Websites der Landesärztekammern unter dem Menüpunkt „Weiterbildung“.

Während die Vorschriften über die Approbation zum Arzt in der Bundesärzteordnung und der Approbationsordnung bundesweit einheitlich geregelt sind, sind die Bestimmungen über die Weiterbildung in den Heilberufekammergesetzen (Ländergesetze) und autonomen Satzungen der Landesärztekammern enthalten, die sich eng an die (Muster‑) Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer anlehnen. Die (Muster-) Weiterbildungsordnung unterscheidet zwischen Gebieten, Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen sowie Zusatzbezeichnungen. Die aktuellen Weiterbildungsordnungen der jeweiligen Landesärztekammern mit Inhalt und Dauer der Weiterbildung in den entsprechenden Fachgebieten sind online auf den Webseiten der  Landesärztekammern einsehbar.

Ärztinnen und Ärzte haben  während ihrer Zeit als Weiterbildungsassistentinnen und -assistenten den in der Weiterbildungsordnung sowie in den Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung festgelegten Katalog zu erfüllen. Anschließend kann die Anmeldung zur Facharztprüfung bei der zuständigen Landesärztekammer erfolgen. In einem mündlichen Fachgespräch entscheidet der Prüfungsausschuss in einer Besetzung von drei Ärztinnen und Ärzten, von denen zwei die Anerkennung für das zu prüfende Fachgebiet besitzen, über den erfolgreichen Abschluss der Weiterbildung. Nach bestandener Facharztprüfung stellt die zuständige Landesärztekammer eine Anerkennungsurkunde (Facharztdiplom) aus.

Weiterführende Informationen zur Weiterbildung  finden Sie unter dem Menüpunkt „Weiterbildung“ des Internetauftrittes der Bundesärztekammer.

Stipendiaten

Einige Staaten bieten ihren Ärztinnen und Ärzte die Möglichkeit an, die Weiterbildung in Deutschland im Rahmen eines Stipendiums oder eines anderen Förderprogramms zu absolvieren.

Um Missverständnissen über die Anforderungen an eine Weiterbildung in Deutschland und möglichen Problemen, die daraus entstehen können, vorzubeugen, hat die Bundesärztekammer zur Information für die Stipendiaten ein „Merkblatt zur Anerkennung der Weiterbildungszeiten ausländischer Ärztinnen und Ärzte im Rahmen eines Stipendiums oder eines anderen Förderprogramms“ erarbeitet. Darin werden die formalen und fachlichen Grundvoraussetzungen zusammengefasst, die eine Weiterbildung in Deutschland erfüllen muss.

In den einzelnen Bundesländern gelten eigene Weiterbildungsordnungen, die im Detail voneinander abweichen können. Die Bundesärztekammer rät ausländischen Ärztinnen und Ärzten daher, sich rechtzeitig vor Beginn ihrer Weiterbildung von der zuständigen Ärztekammer beraten zu lassen und offene Fragen zu klären.

Anerkennung von Weiterbildungszeiten und abgeschlossenen Weiterbildungen im Ausland

Im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise werden hinsichtlich ihrer Gleichwertigkeit durch die zuständigen Approbationsbehörden überprüft. Rechtsgrundlagen für die ärztliche Berufsausübung  sind die Bundesärzteordnung und die aktuelle Approbationsordnung. Bei EU-Diplomen gelten ferner die Grundsätze der  Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen.

Als Körperschaften des Öffentlichen Rechts sind die Landesärztekammern u.a. für sämtliche Belange der ärztlichen Weiterbildung zuständig und treffen in Weiterbildungsfragen verbindliche Entscheidungen für ihre Mitglieder. Die Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammern enthalten Regelungen zur Anerkennung von im Ausland absolvierten Weiterbildungszeiten sowie im Ausland abgeschlossenen Weiterbildungen und sind rechtlich bindend für die Kammermitglieder.

Die Bundesärztekammer übt als Arbeitsgemeinschaft der Landesärztekammern keine Aufsichtsfunktion aus und hat in Fällen der Anerkennung von ausländischen Weiterbildungen keine Regelungskompetenz, da die Landesärztekammern als Körperschaften des Öffentlichen Rechts rechtlich eigenständig sind.

Voraussetzung für die Prüfung auf eine eventuelle Anrechenbarkeit von im Ausland erworbenen Facharztqualifikationen bzw. im Ausland absolvierten Weiterbildungszeiten ist die Mitgliedschaft in einer Landesärztekammer.  Bei Fragen rund um die Mitgliedschaft in einer Landesärztekammer (Pflichtmitgliedschaft, freiwillige Mitgliedschaft) wenden Sie sich bitte direkt an die Meldeabteilungen der jeweiligen Landesärztekammern.

Gemäß der gültigen Weiterbildungsordnung der zuständigen Landesärztekammern sind nur jene Weiterbildungs- bzw. Tätigkeitsabschnitte anrechnungsfähig, die in der Regel mindestens 6 Monate an einer im Ausland weiterbildungsbefugten Stätte im Ausland absolviert wurden. Ein detailliertes Zeugnis über die Weiterbildungszeit sollte u.a. Angaben zur Größe des Krankenhauses, zur Leistung der zuständigen Abteilung, selbständig erbrachten Leistungen etc. enthalten. Das Zeugnis sollte die Inhalte der gültigen Weiterbildungsordnung der zuständigen Landesärztekammer widerspiegeln.

Im Folgenden finden Sie Informationen für Staatsangehörige aus der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und der Schweiz sowie für Ärzte aus Drittstaaten.

Eine Stellenvermittlung an Krankenhäuser und Institute bzw. andere Einrichtungen des Gesundheitswesens wird von den Arbeitsagenturen durchgeführt.

Die gemeinsam von der Bundesärztekammer (BÄK) und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) herausgegebene wöchentlich erscheinende Zeitschrift „Deutsches Ärzteblatt“ hat einen großen Stellenanzeigenteil, der auch online einzusehen ist:

Deutsches Ärzteblatt
Redaktion

Reinhardtstr. 34 · 10437 Berlin

Telefon: +49 (0) 30 246267-0
Telefax: +49 (0) 30 246267-20
E-Mail: aerzteblatt@aerzteblatt.de

Alle Ärztinnen und Ärzte, die in Deutschland tätig sind, erhalten nach ihrer Registrierung bei einer der 17 Landesärztekammern das „Deutsche Ärzteblatt” automatisch zugestellt.

Im Folgenden finden Sie eine Auflistung mit Links zu den ärztlichen Organisationen und Verbänden in Deutschland: