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Ärzte im öffentlichen Dienst - Öffentlicher Gesundheitsdienst

Herausforderung im Öffentlichen Gesundheitsdienst [PDF]
Entschließung auf dem 117. Deutschen Ärztetag 2014

In den letzten Jahren wurden zunehmend die Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes durch die Entwicklung von Wissenschaft, Medizin und Technik, die wachsende Bedeutung des Umwelt- und Verbraucherschutzes sowie die fortschreitende Gesundheits- und Sozialgesetzgebung geprägt. Dementsprechend erfuhr der öffentliche Gesundheitsdienst zunehmend eine inhaltliche Neu-Orientierung zu einem "aufsuchenden Gesundheits-Service", um alle Zielgruppen - insbesondere auch soziale Randgruppen - zu erreichen.

Neben der ambulanten und stationären Versorgung kommt somit dem öffentlichen Gesundheitsdienst als "dritter Säule" des Gesundheitswesens mit seinen vorrangigen Aufgaben im Bereich der Bevölkerungsmedizin, der Prävention und der Gesundheitsförderung ein besonderer Stellenwert zu. Die "subsidiären" bzw. "komplementären" Leistungsangebote der Gesundheitsämter - insbesondere in ihren sozialkompensatorischen Funktionen - ergänzen den ambulanten und stationären Bereich zu einem in allen Zweigen zusammenwirkenden Gesundheitswesen.

Folgende Schwerpunkte sind hervorzuheben:

  • Gesundheitsplanung, Gesundheitsberichterstattung, Epidemiologie
  • gesundheitlicher Umweltschutz, Umwelthygiene
  • Seuchenhygiene, Lebensmittelhygiene und -überwachung
  • Sozialmedizin
  • leitende Funktion in der medizinischen Katastrophenhilfe
  • Kinder- und jugendzahnärztlicher Dienst
  • Sozialpsychiatrischer Dienst
  • Gesundheitserziehung
  • ärztliche und zahnärztliche Begutachtung
  • Medizinaufsicht

Der Ausbau effizienter und problemgerechter Strukturen sowie eine optimale Aufgabenerfüllung des öffentlichen Gesundheitsdienstes stehen im Vordergrund der Arbeit des Ausschusses "Ärzte im öffentlichen Dienst" der Bundesärztekammer. Dieser Ausschuss steht unter dem Vorsitz von Dr. Udo Wolter, Mitglied des Vorstands der Bundesärztekammer und Präsident der Landesärztekammer Brandenburg. Die stellvertretende Vorsitzende, Dr. Ute Teichert, vertritt den Bundesverband der Ärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes e. V. Ein wichtiger Ausgangspunkt bei allen Überlegungen ist die Stellung des Arztes im öffentlichen Gesundheitsdienst nicht nur in der Öffentlichkeit, sondern vor allem auch in der Beziehung zu den im Krankenhaus und in freier Praxis tätigen Ärzten.

Der Arzt im öffentlichen Gesundheitsdienst handelt im Rahmen seiner ärztlichen Tätigkeit eigenverantwortlich und kann seine ärztliche Entscheidung nicht delegieren. Er ist nur in Verwaltungsfragen gegenüber dem Träger des öffentlichen Gesundheitsdienstes weisungsgebunden.

In den ärztlich-medizinischen Entscheidungen besteht kein Weisungsverhältnis. Führt die Aufgabenstellung des Arztes in der Gesundheitsverwaltung, die Wahrung öffentlicher Interessen und die Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber dem Träger zu Konflikten, dann darf der Arzt nur seinem ärztlichen Gewissen unterworfen sein. Der Bürger hat einen Anspruch darauf, dass die über die Amtsverschwiegenheit hinausgehende ärztliche Schweigepflicht uneingeschränkt gewahrt bleibt.

Gesundheitsamt

Die Gesundheitsfachbehörden müssen in allen die Gesundheit der Bevölkerung betreffenden Fragen von sich aus Initiativen entwickeln sowie andere Verwaltungsbereiche zu den erforderlichen Schritten veranlassen und entsprechend beraten.

Bei gesundheitsrelevanten Planungen, Strukturentwicklungen und Gesetzgebungsinitiativen der Landesparlamente und -regierungen sowie der kommunalen Körperschaften (z. B. Landschaftsplanung, Bau und Städteplanung, Umweltschutz u. a.) muss auch die multidisziplinäre Kompetenz der Gesundheitsämter in die entsprechenden Entscheidungsprozesse eingebunden werden. Die Gesundheitsfachbehörden müssen darüber hinaus in allen die Gesundheit der Bevölkerung betreffenden Fragen von sich aus Initiativen entwickeln sowie andere Verwaltungsbereiche zu den erforderlichen Schritten veranlassen und entsprechend beraten.

Gesundheitsberichterstattung

Die Gesundheitsberichterstattung bildet die Grundlage für die Formulierung von Gesundheitszielen und für die Entwicklung gesundheitspolitischer Prioritäten. Bei dem Aufbau einer effizienten Gesundheitsberichterstattung erwachsen den Gesundheitsämtern besondere Aufgaben. Nur diese können alle gesundheitlich relevanten Daten als wesentliche Voraussetzung für die Gesundheitsplanung unter Berücksichtigung der Epidemiologie sammeln.

http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/ifsg/gesamt.pdf