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Ärztekammern

Das Grundgesetz hat weite Bereiche des Gesundheitswesens den Ländern zugeordnet. Dazu gehören vor allem die Regelung der ärztlichen Berufsausübung und die Organisation des ärztlichen Berufsstandes, soweit sie öffentlich-rechtlicher Art sind. In den Ländern der Bundesrepublik Deutschland obliegt den Ärztekammern die Wahrung der beruflichen Belange der Ärzteschaft.
Jeder Arzt ist Pflichtmitglied der Ärztekammer(ÄK), in deren Gebiet er seine ärztliche Tätigkeit ausübt. Die Ärztekammern bilden die Arbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern - die Bundesärztekammer.

Nachdem zuerst in Bayern 1946 eine Landesärztekammer als Körperschaft öffentlichen Rechts gebildet worden war, erließen in den Jahren danach auch die anderen Bundesländer Gesetze zur Errichtung von Ärztekammern. Mit der Gründung der Ärztekammer Berlin im Jahre 1962 fand diese Entwicklung in Westdeutschland ihren Abschluss. Die ostdeutschen Ärztinnen und Ärzte konnten erst nach dem Ende der DDR und der Wiedervereinigung Deutschlands mit dem Aufbau einer demokratischen ärztlichen Selbstverwaltung beginnen. Nach 1990 entstanden auch in den fünf neuen Bundesländern Ärztekammern als Körperschaften öffentlichen Rechts. Weil in Nordrhein-Westfalen zwei Ärztekammern entsprechend den beiden Landesteilen gebildet wurden, gibt es heute insgesamt 17 Ärztekammern als Körperschaften öffentlichen Rechts.