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Fortbildung als immanenter Bestandteil der ärztlichen Tätigkeit

Die kontinuierliche berufsbegleitende Aktualisierung und Erweiterung medizinischer Kenntnisse und praktischer Fertigkeiten sowie die Festigung und Weiterentwicklung beruflicher Kompetenz gehören zum ärztlichen Selbstverständnis und zu den ärztlichen Berufspflichten.

Ziel der Fortbildung ist eine kontinuierliche Verbesserung der Behandlungsqualität und somit die Gewährleistung einer hohen Versorgungssicherheit für die Patienten. Regelmäßige Fortbildung trägt daher zur Qualitätssicherung bei.

Fortbildung kann nur erfolgreich sein, wenn sie einerseits objektive Wissens- und Handlungslücken schließt und andererseits das subjektive, individuell empfundene Fortbildungsbedürfnis befriedigt. Selbstbestimmtes lebenslanges Lernen soll auch die Berufszufriedenheit erhalten und fördern.

Die Ärztekammern regeln die Qualität ärztlicher Fortbildung durch Vorgaben und Empfehlungen zu Form, Inhalt und Organisation von Fortbildungsmaßnahmen sowie durch ein eigenes Fortbildungsangebot.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Die Heilberufe- und Kammergesetze bilden die rechtliche Grundlage für die detaillierten Bestimmungen zur Fortbildung in der entsprechenden Satzung einer Landesärztekammer. Sie stellen die Ermächtigungsgrundlage für die satzungsrechtlichen Regelungen (Fortbildungssatzung oder -ordnung) dar.

Die Fortbildungssatzungen oder -ordnungen der Landesärztekammern basieren strukturell und inhaltlich auf der  (Muster-) Fortbildungsordnung [PDF]. Rechtswirkung entfaltet die jeweilige Fortbildungssatzung oder -ordnung einer Ärztekammer. Wesentliche Regelungselemente der Fortbildungssatzung bzw. -ordnung sind das Fortbildungszertifikat der Ärztekammer, die Bewertung von Fortbildungsmaßnahmen und die Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen einschließlich des dafür vorgesehenen Verfahrens. Das Fortbildungszertifikat dient dem Nachweis der Fortbildung.

Daneben ist auf § 4 MBO-Ä bzw. auf die entsprechenden Regelungen in den Berufsordnungen hinzuweisen. Danach besteht sowohl eine Verpflichtung der Ärztinnen und Ärzte, die ihren Beruf ausüben, sich in dem Umfang beruflich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zu ihrer Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist, als auch auf Verlangen ihre Fortbildung gegenüber der Ärztekammer durch ein Fortbildungszertifikat einer Kammer nachzuweisen. Weitere Nachweispflichten der ärztlichen Fortbildung für Vertragsärzte (§ 95d SGB V) sowie für Fachärzte im Krankenhaus (§ 136 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V) sind im Fünften Buch des Sozialgesetzbuches verankert.

Die genannten rechtlichen Bestimmungen bilden den rechtlichen Rahmen für die Empfehlungen zur ärztlichen Fortbildung, die gemäß §§ 6 Abs. 2 und 9 Abs. 3 (Muster-) Fortbildungsordnung Beachtung finden.


Bundesweite Fortbildungssuche

Pilotprojekt für eine Übersicht aller in Deutschland von einer Landesärztekammer anerkannten Fortbildungsmaßnahmen

www.baek-fortbildungssuche.de

Fortbildungsveranstaltungen der AkdÄ

Aktuelle Termine und Vorträge

38. Interdisziplinäres Forum der Bundesärztekammer „Fortschritt und Fortbildung in der Medizin“

09. bis 11. Januar 2014 in Berlin 

Audiobeiträge (Screencasts) der Referenten