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Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen bei den Ärztekammern

Bei den Landesärztekammern sind seit 1975 Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen eingerichtet, die als weisungsunabhängige Gremien bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arzt und Patient objektiv klären, ob die gesundheitliche Komplikation auf einer haftungsbegründenden ärztlichen Behandlung beruht. Ziel dieser Einrichtungen ist die außergerichtliche Einigung zwischen Arzt und Patient. Das Verfahren vor den Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen ist durch Verfahrensordnungen bzw. Statuten oder Vereinbarungen geregelt.

Während die Schlichtungsstellen in ihrer Stellungnahme Schadensersatzansprüche dem Grunde nach beurteilen, wird bei den Gutachterkommissionen das ärztliche Handeln als solches begutachtet. Die Entscheidungen der Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen sind Feststellungen oder Empfehlungen. Wenn der Patient oder Arzt mit der Entscheidung der Gutachterkommission oder Schlichtungsstelle nicht einverstanden ist, kann er den ordentlichen Rechtsweg beschreiten. Eine Klage vor Gericht wird durch die Tätigkeit der Gutachterkommissionen und  Schlichtungsstellen also nicht ausgeschlossen. Das Verfahren vor den Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen ist für die Beteiligten gebührenfrei. Durch die Besetzung dieser Gremien mit Ärzten und Volljuristen ist Sachverstand und Objektivität gewährleistet. Die Verfahrensdauer vor den Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen ist unterschiedlich, dies ist in den verschiedenen Verfahrensordnungen bzw. Statuten begründet. In der Regel ist jedoch mit einer durchschnittlichen Bearbeitungsdauer von etwa 10 bis 12 Monaten zu rechnen. Dies ergibt sich zum Teil aus den Schwierigkeiten des zu beurteilenden Sachverhaltes oder längeren Wartezeiten auf ärztliche Stellungnahmen, Berichte oder Sachverständigengutachten.