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Gebührenordnung für Ärzte

Bundesärztekammer setzt klare Maßstäbe für die Novellierung

(Deutsches Ärzteblatt 110, Heft 35-36 (02.09.2013), S. A 1596-1597)

Die Neubeschreibung des gesamten ärztlichen Leistungsspektrums in Klinik und Praxis ist fertiggestellt. Damit hat die Bundesärztekammer - unterstützt von Fachverbänden und Experten – die Basis für die lange überfällige GOÄ-Reform gelegt.

Die Bundesregierung hat sich mit ihrem Koalitionsvertrag „Wachstum. Bildung. Zusammenhalt.“ vom 26. Oktober 2009 für die laufende 17. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages das Ziel gesetzt, die Amtliche Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) an den aktuellen Stand der Wissenschaft anzupassen und dabei die Kostenentwicklungen zu berücksichtigen. Allerdings hat sie dann die Reform der GOÄ hinter die Novellierung der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zurückgestellt und zunächst eine Einigung zwischen der Bundesärztekammer und dem Verband der privaten Krankenversicherung (PKV) über die Ausgestaltung einer neuen GOÄ abgewartet. Nachdem die bisherigen Einigungsversuche zwischen der Bundesärztekammer (BÄK) und dem PKV-Verband bis Ende des Jahres 2012 ohne Erfolg geblieben sind, hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) erklärt, dass die Inkraftsetzung einer neuen GOÄ bis zum Ende der laufenden Legislaturperiode nicht mehr möglich sei. Daraufhin hat die Bundesärztekammer ihren Vorschlag für eine neue GOÄ eigenständig fertiggestellt und nach Freigabe durch den Vorstand der Bundesärztekammer Ende Juni 2013 in seinen Grundzügen in die Gesundheitspolitik eingebracht.

Medizinische und technische Innovationen berücksichtigt

Damit erteilt die Bundesärztekammer allen Bestrebungen, via Angleichung der Vergütungssysteme eine Einheitsversicherung einzuführen, eine klare Absage. In manchen gesundheitspolitischen Zirkeln wird die Vereinheitlichung des Versicherungsmarktes durch Angleichung beziehungsweise Übernahme der gesetzlichen Vergütungsregelungen damit begründet, es gebe ansonsten kein aktualisiert bewertetes Leistungsverzeichnis; dies trifft nicht mehr zu!

Die von der BÄK mit Unterstützung der Fachverbände und Fachexperten mehrfach überarbeitete und verbesserte Fassung der GOÄ ist als umfassende Darstellung der ärztlichen Leistungen in Deutschland zurzeit einmalig. So bildet das vorgeschlagene Leistungsverzeichnis der neuen GOÄ eine komplette Neubeschreibung des gesamten ärztlichen Leistungsspektrums in Krankenhaus und Praxis auf der Grundlage des aktuellen Standes der medizinischen Wissenschaft ab. Neue Behandlungsmethoden, neue Operationsmethoden, aber auch technologische Innovationen sind jetzt im Leistungsverzeichnis enthalten und erleichtern damit die ärztliche Abrechnung. Das neue Konzept berücksichtigt aber auch den gewandelten Versorgungsbedarf, zum Beispiel mit einer besseren Abbildung und Höherbewertung von persönlich erbrachten zuwendungsorientierten ärztlichen Leistungen, unter anderem der Gesprächsleistungen und Hausbesuche. Den Besonderheiten der Betreuung chronisch Kranker wurde durch neue bedarfsgerechte Vergütungskomplexe Rechnung getragen. Neu sind auch Gebührenpositionen für interdisziplinäre und multiprofessionelle Konferenzen und Konsile, die die innerärztliche und interprofessionelle Kommunikation und Kooperation in besonderen Fällen fördern. Des Weiteren sind Leistungen zur Planung und Koordination, Behandlungspläne, Sichtung und Bewertung von Vorbefunden als wichtige, die ärztliche Tätigkeit unterstützende und begleitende Maßnahmen aufgenommen worden. Neue Abschnitte wurden unter anderem für Leistungen der Palliativmedizin und Rehabilitationsmedizin geschaffen.

Mehr Rechtssicherheit bei der Abrechnung

Das Leistungsverzeichnis und die einzelnen Gebührenpositionen wurden durch präzise Leistungsbeschreibungen konkretisiert, dies führt zu mehr Rechtssicherheit bei der Abrechnung. Inhalt und Struktur der Gebührenpositionen wurden harmonisiert; methodisch notwendige Teilleistungen wurden als obligate Bestandteile der Gebührenposition inhaltlich und bewertungsmäßig voll erfasst beziehungsweise abgebildet. Fakultative Teilleistungen wurden nur dann vom Inhalt und der Bewertung her in die Gebührenposition einbezogen, wenn sie in größerer Häufigkeit anfallen. Ferner fand eine Harmonisierung zwischen den Anforderungen des Paragrafenteils in § 4 Absatz 2 – Zielleistungsprinzip – und der Struktur des Leistungsverzeichnisses durch Schaffung ablaufbezogener Leistungskomplexe statt. Damit sind diejenigen Teilleistungen gebündelt worden, die in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang erbracht werden, zum Beispiel bei einem operativen Eingriff die Leistungen vom Schnitt bis zur Naht. Das führt zu einer sinnvollen Vereinfachung und beseitigt zudem Fehlanreize durch Abrechnung „nach dem Baukastenprinzip“.

Aber nicht nur die Leistungsbeschreibungen wurden aktualisiert, auch die Bewertungen der ärztlichen Leistungen sind auf der Basis eines methodisch ausdifferenzierten, empirisch unterfütterten Bewertungskonzepts erstmals mittels einer Kostenträgerzeitrechnung betriebswirtschaftlich kalkuliert worden. Ein GOÄ-spezifischer Bewertungsalgorithmus mit Kalkulationsfaktoren für die ärztliche Leistung, den Personaleinsatz, die technische Ausstattung, und die anfallenden (Gemein-)Kosten für Raummiete, Energieversorgung et cetera ist die Basis der Kalkulation; sie wird unterfüttert mit einer aktuellen, empirisch erhobenen und eigenständigen Datengrundlage aus allen Fachgebieten. Damit wird eine leistungsgerechte Vergütung unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung mit Einpreisung eines adäquaten kalkulatorischen Unternehmerlohns erreicht. Ergebnis der Kalkulation sind „robuste“ Einfachsätze, die jedoch auch weiterhin bei auftretenden besonderen Erschwernissen im Einzelfall gesteigert werden sollen.

Das Ziel, das die Bundesärztekammer mit ihrem Anstoß für eine GOÄ-Reform verfolgt, ist vor allem der Erhalt der Eigenständigkeit der GOÄ als Taxe, die einen angemessenen Preis der ärztlichen Leistungen sichert. Sie ist und bleibt damit wesentliches Merkmal des freien Berufs Arzt. Diese neue GOÄ soll künftig, wie die aktuell gültige Gebührenordnung auch, immer dann angewendet werden, wenn der Patient Leistungen verlangt, die durch gesetzliche Vergütungsregelungen nicht abgebildet und daher auch nicht vergütet werden; diese Subsidiarität macht die Taxe mit ihrem notwendigerweise umfassenden Katalog aller ärztlichen Leistungen unverzichtbar. Wer eine solche Taxe einebnen will, will auch die ärztliche Freiberuflichkeit beseitigen.

Die neue GOÄ soll als moderne sektorenübergreifende komplette Vergütungsregelung Referenzcharakter für andere Vergütungsregelungen entfalten. Sie soll ihre Schutzfunktion, wie in § 11 Bundesärzteordnung festgelegt, bewahren, das heißt den Patienten vor finanzieller Überforderung, den Arzt vor einem ruinösen „Unterbietungswettbewerb“ schützen. Die neue GOÄ soll das individuelle Patient-Arzt-Verhältnis in besonderem Maße berücksichtigen und auch künftig mit dem Instrument der Analogbewertung den schnellen Zugang zu Innovationen ermöglichen.

Ärzte erwarten noch vor der Wahl ein Zeichen der Politik

Die Bundesärztekammer fordert nun schon seit Jahrzehnten eine Aktualisierung der GOÄ; die geltende GOÄ stammt in wesentlichen Teilen (operative Kapitel, fast alle konservativen Kapitel) aus dem Jahr 1982. Die zu konstatierende politische Vernachlässigung – die letzte Teilnovelle erfolgte 1996 – fördert Abrechnungskonflikte, setzt aber auch falsche Anreize durch Fehlbewertungen; kurzum, sie bringt die Ärzteschaft dadurch in Misskredit und schadet auch dem Ansehen der privaten Krankenversicherung. Die GOÄ muss für Patienten, Ärzte und Kostenträger im Rahmen der lang überfälligen Novellierung dringend verständlicher, transparenter und in ihrer Anwendung besser nachvollziehbar werden. Daher muss die Reform jetzt angegangen werden.

Die Bundesärztekammer hat ihre Aufgabe erfüllt. Es ist nun an den übrigen Beteiligten, vor allem der PKV, aber auch der Politik und hier dem verantwortlichen Bundesgesundheitsministerium, die Chance zur Realisierung der Novelle auf der Basis des GOÄ-Entwurfs der Bundesärztekammer zu nutzen. Mit der privaten Krankenversicherung befindet sich die Bundesärztekammer zwischenzeitlich wieder in Gesprächen. Von der Politik erwartet die Ärzteschaft entsprechend den diesjährigen Entschließungen des Deutschen Ärztetages noch vor der anstehenden Bundestagswahl ein deutliches Zeichen, dass die Novellierung der GOÄ auf Grundlage der von der Ärzteschaft geleisteten Vorarbeiten nun ohne weitere zeitliche Verzögerung umgesetzt wird.

Dr. med. Bernhard Rochell,

Prof. Dr. med. Frank Ulrich Montgomery,

Dr. med. Theodor Windhorst

Unter Mitarbeit von: Dipl.-Kfm. Renate Hess,
Dr. Hermann Wetzel, Alexander Golfier MBA

(in: Deutsches Ärzteblatt 110, Heft 35-36 (02.09.2013), S. A 1596-1597)