Die gesetzlichen Regelungen konzentrieren sich im Detail auf folgende Punkte:
- Zustandekommen der Lebenspartnerschaft: Die Lebenspartnerschaft soll nicht vor dem Standesamt, sondern der Bezirkshauptmannschaft oder dem Magistrat geschlossen werden. Eine Eintragung in ein eigenes Personenstandsbuch (Buch für Lebenspartnerschaften) und eine eigene Urkunde (Lebenspartnerschaftsurkunde) sind vorgesehen. Wer bereits verheiratet ist oder in Lebenspartnerschaft lebt, kann keine neue Ehe oder Lebenspartnerschaft eingehen, so lange die alte nicht aufgelöst ist. Die Lebenspartnerschaft wird auf Dauer begründet. Sie endet durch gerichtliche Auflösung oder das Ableben.
- Rechtswirkungen im Innenverhältnis: Das Paar hat im Wesentlichen die gleichen zivilrechtlichen Pflichten und erhält die gleichen Rechte wie verheiratete Personen. Die vorgesehenen Verpflichtungen sind insbesondere: Pflicht zum wechselseitigen Unterhalt, zum Beistand, zur anständigen Begegnung oder gemeinsamen Wohnen.
- Rechtswirkungen im Aussenverhältnis: In sämtlichen Justizgesetzen soll die Position eines Lebenspaares der Stellung eines verheirateten Paares angeglichen werden, also insbesondere bei Entschlagungsrechten hinsichtlich der Zeugenaussage und beim Eintritt und der Übertragung von Mietrechten.
- Auflösung: Die Auflösung erfolgt durch eine gerichtliche Auflösungsentscheidung, entweder – insbesondere bei Verschulden – im Zivilprozess oder – einvernehmlich im außerstreitigen Verfahren. Obwohl das Wort „Scheidung“ nicht verwendet wird, werden die Wirkungen völlig gleich sein. So wird es auch eine vom Verschulden abhängige Unterhaltspflicht geben.
- Adoption: Die gemeinsame Adoption von Kindern ist im Gesetzesentwurf nicht vorgesehen.
Über den Link in der rechten Spalte kannst du den aktuellen Entwurf herunterladen.
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