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Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag - EV k.a.Abk.)
V. v. 31.08.1990 BGBl. II S. 885, 889, 1360; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 91
Geltung ab 29.09.1990; FNA: 105-3 Herstellung der Einheit Deutschlands
11 frühere Fassungen | wird in 582 Vorschriften zitiert
Geltung ab 29.09.1990; FNA: 105-3 Herstellung der Einheit Deutschlands
11 frühere Fassungen | wird in 582 Vorschriften zitiert
Artikel 2 Hauptstadt, Tag der Deutschen Einheit
(1) Hauptstadt Deutschlands ist Berlin. Die Frage des Sitzes von Parlament und Regierung wird nach der Herstellung der Einheit Deutschlands entschieden.
(2) Der 3. Oktober ist als Tag der Deutschen Einheit gesetzlicher Feiertag.
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