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Agrarinstitut Im Dol
Agrarinstitut Im Dol 27/29, Blick von Südosten von der Pacelliallee, Berlin-Dahlem (Foto: Privat 11.99)
  Eingang

Der Kauf dieser Villa mit Tennisplatz 1938 für die Agrarfakultät der Berliner Universität erfolgte mit Hilfe des preußischen Finanzministers Prof. Johannes Popitz (1884-1945), welcher wegen Kontakten zum Widerstand 20 Juli zum Tode verurteilt und am 2.2.1945 in Berlin-Plötzensee gehängt wurde. Das Haus war Sitz des Instituts für Ackerbau- und Landbaupolitik, ab 1940 umbenannt in Institut für Agrarwesen und Agrarpolitik. Die Ausstattung der Bibliothek und der bürotechnischen Reproduktionsanlagen war überdurchschnittlich gut. Ein Dienstfahrzeug für die Feldforschung und späteren Außenstellen des Planungsamtes in Posen und Danzig war vorhanden. Ab 1938 zugleich Sitz des Auslandsamtes des Forschungsdienstes, wurde nach Kriegsbeginn in enger Personalunion mit dem Planungsamt mehrjährig am "ländlichen Aufbau in den neuen Ostgebieten" gearbeitet. Das Institut war neben dem Planungsamt/FD das einflußreichste und wissenschaftspolitisch wichtigste Agrarinstitut in Deutschland in der Zeit des NS (Burchard Diplomarbeit 1993 S. 14,125). Am 28.05.1942 Fertigstellung und Herausgabe des universitären, im Nürnberger Prozess behandelten "Generalplan Ost". Bei Kriegsende kurze russische Besatzungszeit, schloß sich nach 1945 eine langjährig Nutzung als agrarökonomisches Institut der Technischen Universität Berlin, zuletzt Institut für Agrarbetriebs- und Standortökonomie im Fachbereich 15, Internationale Agrarentwicklung, an. Seit 1992 zunächst wieder Teil des Instituts für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften des Landbaus der Landwirtschaftlich-Gärtnerischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin, erfolgte Anfang des neuen Jahrhunderts die Räumung des Instituts und im Herbst 2006 der Verkauf der Villa zugunsten der Technischen Universität Berlin sowie der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung.


Zitat aus dem universitären Generalplan Ost vom Mai 1942 in einem Berliner Ausstellungskatalog 1991 bei falscher Quellen- und Datenangabe hier


Generalplan Ost

Rechtliche, wirtschaftliche und räumliche Grundlagen des Ostaufbaus

Vorgelegt von SS-Oberführer Professor Dr. XX, Berlin-Dahlem, 28.Mai 1942
(kurios-befremdliche Überklebung des Datums, Ansicht vom Sept. 2009)

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Kopie der 100-seitigen Fassung aus dem Bundesarchiv Berlin-Licherfelde:

Seite 1 bis 10: Kopierauftrag, Seite 1  2  3  4  5  6  7  8  9  10

Seite 11 bis 20: 11  12  13  14  15  16  17  18  19  20

Seite 21 bis 30: 21  22  23  24  25  26  27  28  29  30

Seite 31 bis 40: 31  32  33  34  35  36  37  38  39  40

Seite 41 bis 50: 41  42  43  44  45  46  47  48  49  50

Seite 51 bis 60: 51  52  53  54  55  56  57  58  59  60

Seite 61 bis 70: 61  62  63  64  65  66  67  68  69  70

Seite 71 bis 80: 71  72  73  74  75  76  77  78  79  80

Seite 81 bis 90: 81  82  83  84  85  86  87  88  89  90

Seite 91 bis 100: 91  92  93  94  95  96  97  98  99  100

drei Seiten aus dem offiziell paginierten Sekundärartikel (Heiber 1958): Seite 101  105  123

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INHALTSVERZEICHNIS

Teil A

Forderungen an eine künftige Siedlungsordnung

  1. Ländliche Siedlung
  2. Städtische Siedlung
  3. Schaffung von Siedlungsmarken

Teil B

Überblick über die Kosten
des Aufbaues der eingegliederten Ostgebiete und ihre Aufbringung

  1. Aufbaukosten

    1. Tabelle: Gliederung der Aufbaukosten
    2. Erläuterungen zur Tabelle

  2. Finanzierung

    1. Darlegung der Finanzierungsmöglichkeiten
    2. Tabelle: Verteilung der Aufbaukosten auf einzelne Träger
    3. Erläuterungen zur Tabelle

  3. Aufbauprogramm

    1. Tabelle: Der Arbeitseinsatz auf den Baustellen in seinem Zeitablauf
    2. Tabelle: Zeitplan für die Aufbringung der erforderlichen Geldmittel
    3. Erläuterungen zu den Tabellen III.1,2
    Anhang: Menscheneinsatz für die Eindeutschung in den eingegliederten Ostgebieten

Teil C

Abgrenzung der Siedlungsräume
in den besetzten Ostgebieten Seite und Grundzüge des Aufbaues

  1. Karte: Siedlungsgebiete und Stützpunkte im Ostraum
  2. Tabelle: Siedlerbedarf und Aufbaukosten in den Siedlungsgebieten und Stützpunkten im Ostraum (ohne Polizei und Wehrmacht)
    (Ansicht der Karte im Original, als schwarz-weiss-Scannung einer farbigen Tabelle)
  3. Erläuterungen zu I und II
 

Kurze Zusammenfassung der Denkschrift Generalplan Ost


 

Teil A

FORDERUNGEN AN EINE KÜNFTIGE SIEDLUNGSORDNUNG
  1. Ländliche Siedlung

    Allgemeine Leitgedanken

    Die deutschen Waffen haben die in Jahrhunderten immer wieder umstrittenen Ostgebiete endgültig dem Reiche gewonnen. Das Reich erblickt nunmehr seine vornehmste Aufgabe darin, diese Gebiete innerhalb kürzester Frist zu vollwertigen Reichsgauen auszubauen. Die erste Voraussetzung hierfür bildet die ländliche Siedlung und die Schaffung eines gesunden Bauerntums.

    Für eine deutsche Siedlungsordnung haben folgende allgemeine Gesichtspunkte zu gelten:

    1. Zur Durchführung dieser grössten Siedlungsaufgabe ist eine von der Volkskraft bestimmte Abgrenzung der Siedlungsgebiete notwendig. Vorschlag hierzu enthält Teil C., S.71.

    2. Das Gelingen des Siedlungswerkes wird auf Grund der bisherigen Erfahrungen entscheidend davon abhängen, dass in allen Siedlungsgebieten eine einheitliche Befehlsgewalt geschaffen wird.

      In den bereits eingegliederten Ostgebieten ist die Lenkung und die Aufsicht über die Durchführung des Siedlungsaufbaus dem Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums zu übertragen.

      Die weiteren Siedlungsgebiete sind als Marken des Reiches aus ihrem bisherigen staatsrechtichen Territorialverband auszugliedern und für die Dauer des Aufbaus der Hoheitsgewalt des Reichführers-SS zu unterstellen. Vorschlag hierzu enthält A.III. In den die Marken verbindenden Siedlungsstützpunkten (verg. Teil C) gilt das oben für die eingegliederten Ostgebiete Gesagte.

    3. Die vorliegenden Grundsätze für die Durchführung des Siedlungswerks gehen davon aus, dass dem Reich, vertreten durch den Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums (RKF), die ausschliessliche Verfügungsgewalt über den gesamten zu Siedlungszwecken anfallenden Grund und Boden in den Ostgebieten zusteht.

    4. Für die Siedler gelten die Grundsätze der Neubauernauslese unter der Berücksichtigung der Erfahrungen, die von der SS bei der russischen und erbbiologischen Auslese gemacht sind.
    5. Grund und Boden wird als Eigentum besonderen Rechts verliehen. Die Ansetzung der Siedler erfolgt durch Belehnung in der Form des Zeitlehens, das in ein Erblehen und schliesslich in Eigentum besonderen Rechts übergeht.

    6. Das Siedlungseigentum unterliegt den allgemeinen, im deutschen Bodenrecht begründeten Beschränkungen. Hierdurch werden Bodenspekulation, Überschuldung und unerwünschte Zersplitterung bäuerlichen Besitzes unterbunden.

      Es kommt in den neu aufzubauenden Gebieten in erster Linie darauf an, das Recht des Siedlungseigentums hinsichtlich Vererbung, Belastungsfähigkeit und Veräusserbarkeit auf eine rasche Entwicklung der bäuerlichen Agrarverfassung zum Zwecke der Festigung deutschen Volkstums auszurichten. Die Schaffung eines Eigentums besonderen Rechts im Siedlungsgebiet erscheint daher im Interesse des Siedlungsfortgangs dringend geboten und entspricht geschichtlicher deutscher Siedlungsgepflogenheit.

      Das im Altreich geltende Reichserbhofgesetz dient vornehmlich der Erhaltung bereits vorhandenen bäuerlichen Eigentums und scheidet daher als Rechtsordnung einer Landnahmeverfassung aus.

    Im einzelnen muss die künftige Siedlungsordnung folgenden Forderungen gerecht werden:

    1. Verfügunsgewalt über Grund und Boden

      Die Verfügungsgewalt über Grund und Boden liegt beim Reich, vertreten durch den Reichsführer- SS, Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums:

      1. Das Reich kann seine Verfügungsgewalt über Grund und Boden vorbehalten, es kann Land bedingt oder bedingungsfrei weiter begeben.

        Die Verfügungsgewalt bleibt vorbehalten bei allen Staatsdomänen und -forsten sowie allen für öffentliche Zwecke benötigten Ländereien.

      2. Grund und Boden kann weiter begeben werden durch Eigentumsbestätigung an bisherige Eigentümer, sowie im Falle der Umsiedlung oder im Vollzuge der Neuansiedlung durch Belehnung.

      3. Das Ziel der Belehnung durch das Reich ist die Schaffung von Neueigentum besonderen Rechts. Es wird durch den Einsatz der ganzen Arbeitskraft und durch die persönliche Leistung des Lehensnehmers und seiner Familie unter Mithilfe des Reiches erwoben.

    2. Die Belehnung mit Grund und Boden

      1. Das Reich, vertreten durch den Reichsführer-SS, Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums, errichtet in eigener Durchführung oder durch Beauftragte Lehenshöfe und -stellen, die es mit dem notwendig erachteten Anfangsbesatz an Gebäuden, Geräten, Vieh und Vorräten ausstattet.

      2. Die hierfür erforderlichen Mittel werden möglichst aus der dem Reich in den neuen Ostgebieten angefallenen Wertmasse bestritten. Die Möglichkeiten der Mittelaufbringung sind im Teil B niedergelegt.

      3. Der Lehensnehmer (Bauern, Handwerker, Inhaber von Landarbeitereigenheimen) erwirbt sein Lehen mit Unterstützung des Reichs. Er hat dafür als Gegenleistung eine Siedlungsschuld abzutragen, deren Gesamthöhe auf Grund der Ertragsfähigkeit des Hofes und einer Vierkinderfamilie festgelegt und grundsätzlich innerhalb einer Generation (33 Jahre) abgedeckt wird. Die auf dies Siedlungsschuld erfolgenden jährlichen Tilgungsbeträge sind der Ertragsentwicklung der Höfe und der Kinderzahl nach hierfür noch auszuarbeitenden Sonderbestimmungen anzupassen.

    3. Die Formen der Belehnung

      Die über den Weg der Belehnung erfolgende Ansiedlung sieht drei Stufen, das Zeitlehen, das Erblehen und das Eigentum besonderen Rechts vor.

      Das Zeitlehen

      1. Wer sich um ein Lehen bewirbt, muss lehensfähig sein, d.h. bestimmte noch im einzelnen festzulegende persönliche und sachliche Voraussetzungen erfüllen. Mit der Grösse des Lehens erhöhen sich die Anforderungen. Ebenso gelten für bestimmte Grenzsicherungszonen (Wehrbauergebiete) besondere Bedingungen.

      2. Grundsätzlich kann jeder Lehensfähige, gleichgültig ob er eigenes Vermögen besitzt oder nicht, ein Lehen erwerben. Lehensfähige Bewerber, die eigenes Vermögen besitzen, haben je nach Grösse und Güte des Lehens einen Anzahlungsbetrag zu entrichten. Die diesbezüglichen Vereinbarungen werden im Lehensbrief festgelegt.

      3. Das Lehensverhältnis des Zeitlehners dauert 7 Jahre. Nach Ablauf dieser Frist kann es entweder in ein Erblehen umgewandelt oder einjährig zum 1. Juli des folgenden Kalenderjahres wechselseitig gekündigt werden. (Damit ist dem Reich die Möglichkeit offengelassen, Erblehen dort zu verweigern, wo sich Familien für die Ostaufgabe nicht geeignet erweisen.)

      4. Die ersten drei Wirtschaftsjahre sind Freijahre. Die Zeit vom 4.bis 7. Jahre gilt als Anlaufszeit, in der mässige Tilgungsbeträge zu entrichten sind.

      5. Bei nicht ordnungsgemässer Bewirtschaftung, persönlicher Unzuverlässigkeit, oder wiederholter Vernachlässigung der eingegangenen Leistungsverpflichtungen kann das Zeitlehen auch kurzfristig gekündigt werden.

      Erblehen

      1. Das Erblehen ist von keiner Seite kündbar.

      2. Der Erblehner kann seines Lebens - zu Gunsten eines geeigneten Familienmitgliedes - nur verlustig gehen, wenn er die Lehensfähigkeit verliert oder sich eines groben Verstosses gegen die Lehensvetragsverpflichtungen schuldig macht.

      3. Die Höhe der Tilungsbeträge wird nach Massgabe der Ertragsentwicklung und der Kinderzahl in regelmässigen, nicht zu eng bemessenen Zeitabschnitten bis zur endgültigen Tilgung neu festgesetzt.

      4. Der Lehenshof wird auf die Dauer von 20 Jahren von allen Reichssteuern befreit.

        Nach 20 Jahren oder nach erfolgter Abdeckung von mindestens der Hälfte der gesamten Siedlungsschuld geht das Erblehen in das Lehenseigentum des Bauern über. Bei besonderen Verdiensten für Volk und Reich kann Lehenseigentum auch früher verliehen werden.

      Eigentum besonderen Rechts

      1. Belastungsfähigkeit

        1. Um den raschen Ausbau des Siedlungswerkes unter Beteiligung der gesamten Volkswirtschaft zu fördern, können sich die neu errichteten Lehenshöfe und Stellen - neben der Ausstattungshilfe des Reiches - zusätzlichen Kredites bis zu einer bestimmten Belastungsgrenze bedienen.

        2. Die Belastungsgrenze lehensbäuerlichen Eigentums wird bestimmt nach der Ertragsfähigkeit.

        3. Vollstreckungen in das Lehenseigentum sind nur mit Genehmigung des Lehensgerichts nach Massgabe der hierfür zu erlassenden Sonderbestimmungen zulässig.

      2. Veräusserbarkeit

        1. Vielfach finden tüchtige Siedler in der Aufbautätigkeit selbst ihre Befriedigung und Bewährung. Die Aufbauerfahrung selbst ihre Befriedigung und Bewährung. Die Aufbauerfahrungen gerade dieser Siedler soll für das Vorwärtsschreiten des Siedlungswerkes nicht verloren gehen. Daher soll ihnen nicht die Möglichkeit genommen werden, an anderer Stelle die Errichtung eines allenfalls grösseren Hofes in Angriff zu nehmen. Auch sollen späterhin solche Siedlungsbewerber, die aus irgendwelchen Gründen der harten Aufgabe eines Hofaufbaues nicht voll gewachsen sind, in die Lage versetzt werden, Höfe zu erwerben, für welche der Grund zum Ausbau bereits gelegt ist.

          Lehenseigentum ist daher unter bestimmten, dem Ausbau der Ostgebiete dienenden Voraussetzungen an Lehensfähige mit Genehmigung veräusserbar.

        2. Sind lehensfähige direkte Erben vorhanden, so kommt eine Veräusserungsgenehmigung nur dann in Frage, wenn nachgewiesen wird, dass die Veräusserung zum Zwecke der Beschaffung eines anderen, zu mindest gleichgrossen Hofes im Ostgebiet erfolgt.

        3. Das Genehmigungsverfahren umschliesst zugleich die Regelung des zulässigen Veräusserungspreises. Dabei ist mit Rücksicht auf den Anteil der Gemeinschaft an der Werterhöhung der Höfe eine angemessene Wertzuwachsabgabe an das Reich in Rechnung zu stellen.

        4. Lehenseigentum ist grundsätzlich unteilbar.

      3. Vererbbarkeit

        1. Der Lehenshof kann nur an Lehensfähige vererbt werden.

        2. Dem Lehensbauern ist es zuzuerkennen, dass das durch seinen Osteinsatz erworbene Eigentum im Erbgange in erster Linie seiner direkten Nachkommenschaft zufällt. Aus diesem Grunde ist Lehenseigentum nicht nur an einen lehensfähigen Sohn, sondern bei Fehlen von Söhnen auch an eine lehensfähige Tochter vererbbar. In Grenzsicherungszonen, in denen die Agrarverfassung unmittelbar Wehrfunktionen besitzt (Wehrbauerngebiete) können bei Fehlen von Söhnen Töchter nur dann erben, wenn durch Heirat mit einem wehrbauernfähigen Mann die Aufgabenerfüllung des Hofes in jeder Hinsicht sichergestellt ist.

        3. Sind im Erbfalle keine lehensfähigen Erben vorhanden, so muss Lehenseigentum innerhalb Jahresfrist an Lehensfähige übertragen werden. Anderenfalls verfällt der Hof dem Reich, das den gerechten Erlös desselben nach Abzug der noch auf dem Hof ruhenden Verbindlichkeiten den Erben zuerkennt.

        4. Wenn innerhalb der Aufbautätigkeit Rücklagen für die Geschwisterausstattung nur in unzureichendem Umfange gemacht werden können, ist im Rahmen der Belastungsgrenze für die weichenden Erben Kredit - Inanspruchnahme zulässig, sofern die Mittel im Aufbaugebiet zur Förderung der Siedlung dienen.

      4. Einziehung des Lehens

        Lehenseigentum bedeutet eine Verpflichtung gegenüber Volk und Reich. Wer diese Verpflichtung verletzt, ist nicht mehr lehensfähig. Die Anerkennung der Lehensfähigkeit erfolgt durch das Lehensgericht. Das Reich kann durch Entscheid des Lehensgerichtes das Lehenseigentum einziehen, wenn der Lehensnehmer nicht mehr lehensfähig ist. Es kann anstelle der Einziehung treuhänderische Verwaltung angeordnet werden.

    4. Lehensgerichte

      1. In den Siedlungsgebieten werden Lehensgerichte und Oberlehensgerichte eingereichtet.
      2. Die Gerichte entscheiden unter dem Vorsitz des Trägers der Reichshoheit.

  2. STÄDTISCHE SIEDLUNG

    Allgemeine Leitgedanken

    Die Heranziehung deutscher Menschen zur Eindeutschung und zum Aufbau der Städte des Ostens setzt voraus, dass werbende Lebensumstände und Entwicklungsmöglichkeiten geboten werden.

    Deshalb darf der Gesichtspunkt der Bindung der städtischen Siedler nicht in den Vordergrund gestellt werden, vielmehr muss die dem Wesen der Stadt entsprechende Bewegungsfreiheit augenfällig sein.

    Gleichwohl wird eine Eindeutschung der Städte ohne Sesshaftmachung des grössten Teils der wirtschaftlich selbstständigen Stadtbevölkerung und vieler Arbeiter und Angestellten nicht ermöglicht werden und gesichert sein. Auch in der Stadt muss deshalb die Verbindung mit dem Boden in stärkstem Masse angestrebt werden; die Heranziehung städtischen Volkes ist auch Siedlung.

    Die Eindeutschung der Städte ist unmöglich, wenn es nur mit einer durch Dienstbefehl, Arbeitseinsatz oder wirtschaftliche Spekulation unstetigen städtischen Bevölkerung zu rechnen ist. Gerade auch die Stadtbevölkerung soll im Osten ihre dauernde Heimat finden.

    Aus dieser Spannung zwischen städtischer Beweglichkeit, Freizügigkeit und Aufstiegswilligkeit einerseits und dem Ziel der Ansiedlung anderseits ergeben sich folgende besondere Bestimmungen für die städtische Siedlung:

    Besondere Forderungen

    1. Auch in den Städten muss das Bodenmonopol des Reiches verwirklicht sein, um jede Bodenspekulation auszuschalten und die Planungsfreiheit zu sichern. Das gilt vor allem für die Siedlungsmarken.

    2. Fremdvölkische Personen dürfen in den Städten nicht Grundbesitzer sein.

    3. Eine besonders günstige Möglichkeit der Bindung an den Osten bietet die Förderung des Eigenheims.

      Als besonders zweckmässig erscheint die dem Reichsheimstättengesetz zu Grund liegende Regelung, die gewisse Bindungen hinsichtlich der Veräusserung und Vererbung, sowie einen erhöhten Rechtsschutz (z.B. gegen unverschuldete Pfändung) in Notfällen vorsieht.

      Die Heimstättenform ist auch geeignet, den Gedanken des Erbhandwerks zu verwirklichen.

    4. Auch in den Städten muss die Erlangung von Grundbesitz für gewerbliche Betriebe oder für die Errichtung von Eigenheimen grundsätzlich ohne Kapitalanzahlung möglich sein.

    5. Von entscheidender Bedeutung ist der bevorzugte Einsatz der für den sozialen Wohnungsbau vorgesehenen Mittel in den Siedlungsgebieten des Ostens. Die grosszügige, ausreichende und beispielhafte Lösung des Wohnungsproblems ist der wichtigste Beitrag zur Steigerung der Anziehungskraft der Oststädte.

    6. Zusätzliche Beschränkungen des freien Grundstückeigentums, des Grundstückverkehrs und der Baufreiheit, die über die im geltenden Bau- und Bodenrecht festgelegten oder zu erwartenden Vorschriften hinausgehen, sind nicht erwünscht. Im Gegenteil wäre zur freien Entfaltung eine Lockerung dieser Bestimmungen in den neuen Siedlungsstädten zu erwägen.

    7. Soweit finanzielle Erleichterungen für den Osteinsatz gewährt werden (z.B. Steuervergünstigungen,

      Tilgungserleichterungen, Gehaltszuschläge), sollte dabei die Dauer der Ansässigkeit im Osten massgebend sein.

    8. Bei der Zulassung von Handwerks- und Kleinhandelsbetrieben ist eine zahlenmässige Beschränkung anzustreben, um eine Übersetzung dieser Berufe zu verhindern. Solchen Bindungen würden unzweifelhaft die Vorteile einer Sicherung der Lebenshaltung gegenügerstehen.

  3. SCHAFFUNG VON SIEDLUNGSMARKEN

    Siedlung und Verwaltung

    Bei der Eingliederung der Ostgebiete ist bisher der Weg beschritten worden, dass nach einer verhältnismässig kurzen Zeit der Militärverwaltung die allgemeine Zivilverwaltung eingeführt wurde, sei es durch vollkommene Eingliederung in die normale Organisation (Reichsgaue) oder durch Einsetzung eines Chef der Zivilverwaltung (Bialystok). In beiden Fällen ist alsbald der Apparat der inneren Verwaltung und der Sonderverwaltungen mit der gleichen Aufgabenstellung und Methode wie im übrigen Reich entwickelt worden.

    In diesem Gebieten ist die volkspolitisch bestimmte Siedlung nur ein Teilgebiet der allgemeinen Verwaltung. Die Eindeutschungs- und Sicherungsziele stehen neben anderen Verwaltungszielen. Demgemäss wird die vom Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums in Anspruch genommene Siedlungs- und Planungshoheit in diesen Gebieten immer neben der allgemeinen Verwaltunghoheit der Reichsstatthalter (Oberpräsidenten, Chef der Zivilverwaltung) stehen, sich praktisch mit dieser überschneiden und meist nur im Wege der Verhandlung, oft unter wesentlichen sachlichen Opfern gesichert werden müssen. Im Generalgouvernement und in den besetzten Ostgebieten ist diese Lage durch die staatsrechtliche Sonderstellung in verstärktem Masse gegeben.

    Marken des Reiches

    An der vordersten Front des deutschen Volkstums gegenüber dem Russen- und Asiatentum sind aber bestimmte Gebiete vorgezeichnet, die eine besondere Reichsaufgabe haben. In diesen Gebieten ist zur lebenswichtigen Sicherung des Reiches nicht nur der Einsatz von Machtmitteln und Organisation, sondern gerade von deutschen Menschen als bodenständiger Bevölkerung notwendig. Hier soll in vollkommen fremder Umwelt deutsches Volkstum mit dem Boden verwurzelt und in seinem biologischen Bestand für die Dauer gesichert werden. Diese Gebiete sind zunächst der Gotengau und das Ingermanland. Ferner wird ein weiteres Gebiet, das Memel-Narwengebiet in Vorschlag gebracht.

    In diesem Gebieten ist die Siedlungs- und Eindeutschungsaufgabe neben dem Grenzsicherungsauftrag so überragend, dass die allgemeine Verwaltung ein Teilgebiet der Siedlung ist. Alle Verwaltungszwecke müssen hier ausschliesslich von der Siedlung bestimmt werden. Es wird deshalb ein bereits im Generalplan Ost enthaltener Gedanke fortentwickelt und der Vorschlag gemacht, im Osten Siedlungsmarken zu bilden.

    Die Hoheitsgewalt des Reichsführers-SS in den Marken

    Die Siedlungsmark ist aus ihrem bisherigen staatsrechtlichen Territorialverbande auszugliedern und unmittelbar unter dem Führer der Hoheitsgewalt des Reichführers-SS als Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums für die Dauer des Aufbaues zu unterstellen. Der Reichsführer-SS übernimmt gegenüber dem Führer die Verantwortung für die Eindeutschung und den ihrem besonderen Reichssicherungzweck entsprechenden Aufbau. Nach Erfüllung des Auftrages werden die Siedlungsmarken in das Reichsgebiet eingegliedert und können nun- unter Beachtung gewisser Rücksichten - der allgemeinen Verwaltung unterstellt werden.

    Die Hoheitsgewalt des Reichsführers-SS umfasst in den Siedlungsmarken die Funktion der Rechtsetzung, der Rechtsprechung und des Vollzugs. Da die Aufgaben des Reichsführers-SS im Reiche, im germanischen Volkstum und in der SS weit über den Auftrag der Verwaltung der Siedlungsmarken hinausgehen, wird er hierbei durch einen SS-Führer vertreten.

    Dauer ist im Rahmen des Reichskommisssariats Chef einer zentralen Dienststelle mit folgenden Arbeitsbereichen:

    1. Siedlungspolitik und Planung
    2. Siedlerauslese und -einsatz
    3. Siedlungsdurchführung
    4. Verwaltung und Finanzierung

    Organisation der Siedlungsmarken

    1. In jeder Siedlungsmark ist ein Markhauptmann eingesetzt, der dem Reichsführer-SS für die Besiedlung der Mark verantwortlich ist.

    2. Die Siedlungsmark ist gegliedert in Kreise und Ämter. Dem Markthauptmann unterstehen:

      Im Kreis: der Kreishauptmann
      Im Amt: der Amtmann
    3. Die Arbeitsbereiche der Dienststelle des Markthauptmanns sind die gleichen wie in der zentralen Dienststelle.

    4. Im Kreis und in den Ämtern entfallen Siedlungspolitik und Siedlerauslese. Im einzelnen ist zu den Arbeitsbereichen der Markenverwaltung auszuführen:

    Die Arbeitsbereiche

    Zu 1.

    Der Siedlungspolitik und Planung obliegt bei der zentralen Dienststelle und bei den Markthauptleuten die Erarbeitung der allgemeinen siedlungspolitischen Grundsätze und die Aufstellung der Grundzüge des Siedlungsplanes. Die Kreishautleute sorgen im Rahmen der ihnen gegebenen siedlungspolitischen Weisungen für die Aufstellung des Kreisplanes und die Abstimmung der von den Amtmänner vorgelegten Dorfpläne.

    Zu 2.

    Dem Aufgabenbereich Siedlerauslese und - einsatz obliegt in engster Zusammenarbeit mit den Heimatgauen die Menschenauswahl und Menschenlenkung.

    Zu 3.

    Der Siedlungsführung obliegen die organisatorischen und technischen Aufgaben der Siedlung und die Bewirtschaftung des Grundes und Bodens. Die technische Durchführung kann an natürliche und juristische Personen als Beauftragte vergeben werden.

    Zu 4.

    Der Verwaltung obliegt die Ordnung des volksgemeinschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Lebens in den Siedlungsmarken und ihren Bereichen, die Regelung des Lebens und Einsatzes der fremdvölkischen Kräfte, die allgemeine Sicherheit, die Vermittlung des Austausches von Gütern zwischen dem Marken und dem Reiche bzw. den besetzten Ostgebieten, die Erstellung und Unterhaltung der Gemeinschafts- und sonstigen öffentlichen Einrichtungen, soweit sie nicht im Zuge der Siedlungsdurchführung (vgl.3) erstellt werden und das gesamte Finanzwesen, einschliesslich der Ausstellung von Lehnbriefen und der Kontrolle ihrer Einhaltung.

    Es gilt der Grundsatz der weitgehenden Verlagerung der Verantwortung nach unten.

    Auf der Reichs- , Mark- und Kreisstufe sind Rechtsetzung und Vollzug vereinigt. Der Amtmann hat ausschliesslich Vollzugsaufgaben.

    Der Siedlungsgang

    1. Die Siedlung erfolgt nach landsmannschaftlichen Gesichtspunkten. Es werden daher in der Regel die Siedlungswilligen eines Heimatskreises in Dorfgemeinschaften zusammengefasst. Jede solche Dorfgemeinschaft untersteht einem Siedlungsführer.

    2. Der Siedlungsführer sorgt für den Zusammenhalt seiner Gemeinschaft, für die vorläufige Bewirtschaftung in dem ihm anvertrauten, im Aufbau befindlichen Dorfbereich und versieht alle notwendigen Verwaltungsaufgaben. Aus dem Kreise der Siedlungsführer werden die Amtmänner bestimmt. Ihnen sind die Siedlungsführer für die straffe Aufgabendurchführung verantwortlich.

    3. Siedlungsführer, Amtmänner und Kreishauptleute sollen Lehnsnehmer sein.

    4. Bei gegebener Eignung kann an einen Siedlungsführer auch die Durchführung eines Siedlungsvorhabens als selbständiger Unternehmer übertragen werden.

    Rechtsprechung

    Beim Markhauptmann, beim Kreishauptmann und beim Amtmann wird das Gericht gebildet, das aus dem Hoheitsträger als Vorsitzenden und einer bestimmten Zahl im Bereich ansässiger Männer als Besitzern besteht.

    Die Gerichte entscheiden nach den Grundgesetzen der SS und dem für die Marken geltenden Recht.

    Die Markthauptleute unterstehen der SS- und Polizeigerichtigkeit.

    Die Mitwirkung des Reiches

    Der Aufbau der Gebiete erfordert die ideelle und materielle Mitwirkung der Altreichsgaue. Jeden Heimatgau sollte die Patenschaft für mindestens je einen Ostkreis übernehmen.

    Reichsführer-SS hat den Auftrag erteilt, die voraussichtlich durch den Ostaufbau entstehenden Kosten festzustellen. Es ist zu prüfen, wie weit es möglich ist, die Ostsiedlung von der finanziellen und sonstigen materiellen Hilfe des Reiches unabhängig zu machen; denn die vorhandenen Lasten des Reiches und die in Zukunft zu erwartenden sonstigen Reichsaufgaben sind ausserordentlich gross.

    Beim nachfolgenden Überblick über die Aufbaukosten und die Möglichkeit der Finanzierung ist zu beachten:

    1. Da die Finanzierungsprobleme des Ostaufbaues in einem einheitlichen Rahmen gesehen werden müssen, ist die Untersuchung auf den gesamten, Stadt und Land umfassenden Aufbau ausgedehnt worden. Die folgende Darstellung enthält naturgemässs zahlreiche Schätzungen; sie kann deshalb nur als vorläufiger Überschlag gewertet werden.

    2. Im Einklang mit den von Reichsführer- SS über zeitlichen Ablauf der Gesamtplanung gegebenen Richtlinien gehen die Darlegung von den eingegliederten Ostgebieten aus. Die Ergebnisse können sinngemäss auf die gleichzeitig mit den eingegliederten Ostgebieten auszubauenden Siedlungsgebiete Krim und Ingermanland ausgedehnt werden.

    3. Es ergibt sich, dass es nicht möglich sein wird, den Aufbau ausschliesslich oder überwiegend aus der gegenwärtigen Wirtschaftskraft der Siedlungsgebiete selbst zu entwickeln. Vielmehr erfordert der auf verhältnismässig kurze Zeit geplante Aufbau der eingegliederten Ostgebiete neben der Wirtschaftskraft des jeweiligen Aufbaugebietes die Mithilfe des gesamten Reiches.

    4. Da es nicht möglich sein wird, die über die vorhandenen Werte hinaus für den Aufbau erforderlichen Mittel ausschliesslich aus dem Reichhaushalt zu beschaffen, wird es für notwendig erachtet, eine weitgehende Auflockerung der Gesamtfinanzierung des Ostaufbaues in Teilfinanzierungen anzustreben. Hierbei werden alle hierfür überhaupt infrage kommenden leistungsfähigen Träger des Reichsgebietes erfasst werden müssen.

    5. Über die Finanzierungsmöglichkeiten, die zum Aufbau der gesamten Ostgebiete herangezogen werden können, ist in II.1 eine Gesamtübersicht gegeben.

    6. Die Verteilung der in den eingegliderten Ostgebieten entstehenden Aufbaukosten auf einzelne Träger ist in Tabelle II. 2 dargestellt. Die hier gezeigte weitgehende Aufgliederung setzt allerdings voraus, dass die Lenkung der Finanzierung für den gesamten Aufbau aller Siedlungsgebiete im Osten in der Hand des Reichskommissars liegt. Hierdurch wird vermieden, dass die Anforderungen von Arbeitskräften und Geldmitteln sich überschneiden oder zersplittern. Der RKF muss die Möglichkeit haben, die einzelnen Finanzierungsbereiche einander anzupassen und gegebenenfalls für Übertragbarkeit der Mittel zu sorgen.

    7. Um darzulegen, wie sich die Aufbaumaßnahmen und damit die erforderliche Aufbringung der Mittel zeitlich verteilen, ist in III. versucht, einen Zeitplan des Arbeits- und Geldmitteleinsatzes aufzustellen. Die sich hieraus ergebende zeitliche Belastung ist als wesentlichstes Ergebnis der Untersuchung in III. 3 aufgeführt.

    Es ergibt sich im Endergebnis, dass die jährliche Belastung der einzelnen Aufbauträger durchaus im Rahmen des Möglichen bleibt. Eine Voraussetzung muss allerdings dabei erfüllt sein, nämlich dass die Wirtschaftskräfte von Volk und Staat eine entschiedene Wendung zum Osten nehmen.


Teil B

ÜBERBLICK ÜBER DIE KOSTEN
DES AUFBAUS DER EINGEGLIEDERTEN OSTGEBIETE
UND IHRE AUFBRINGUNG
  1. AUFBAUKOSTEN

    1. Tabelle: Gliederung der Aufbaukosten

    2. Erläuterungen zur Tabelle: Gliederung der Aufbaukosten:

      Bei der Zusammenstellung der Aufbaukosten handelt es sich vorerst noch um eine grobe Schätzung aufgrund des vorliegenden zum Teil noch unvollständigen Planungen. Mit deren Fortschreiten muss die Aufstellung verfeinert, ergänzt und untermauert werden. Als Ziel des Aufbaues ist zugrunde gelegt, die eingegliederten Ostgebiete zu vollentwickeln, den gesündesten Teilen des Altreiches ähnlichen Gebieten aufzubauen.

      Es ist versucht, diejenigen Geldmittel zu erfassen, die nach dem Baukostenindex 1938/39 für den endgültigen Aufbau der eingegliederten Ostgebiete erforderlich sind. Dabei wird unterstellt, dass eine normale Vergabe der Aufträge an Unternehmer erfolgt; es können also z.B. durch kolonnenmässigen Einsatz von billigen Arbeitskräften Ersparnisse erzielt werden. Die Aufbaumaßnahmen sind nach dem Gesichtspunkt ihrer technischen Zusammengehörigkeit gegliedert. Dabei ist unterschieden zwischen

      1. Landschaftsbau
      2. Schaffung des Verkehrs- und Versorgungsnetzes,
      3. Ländlicher Aufbau
      4. Industrieaufbau
      5. Städtischer Aufbau.

      Zu diesen Kosten müssen noch die allgemeinen Unkosten hinzugezählt werden, die für

      • Zwischenverluste
      • Umsiedlungen (hierzu gehört z.B. auch die Erstattung von Betriebsverlusten, die den Betrieben in der Zeit der Umsiedlung und während der Anlaufzeit entstehen),
      • Werbung (z.B. Steuererleichterung),
      • Überwachung und Lenkung des Aufbaues

      entstehen und die z.Zt. schwer erfassen lassen. Sie werden daher bei den folgenden Untersuchungen nicht berücksichtigt.

      1. Im Landschaftsbau sind Aufforstung, Landschaftsgestaltung und kulturbautechnische Massnahmen zusammengefasst. Durch sie wird dem deutschen Menschen heimatgewohnte Umgebung geschaffen und die landwirtschaftliche Nutzung nach deutschem Vorbild überhaupt erst möglich.

        1. Forstwirtschaftlicher Aufbau
          Aufgrund der Feststellungen, die anschliessend an das Abkommen über die Aufforstung und die Regelung der Eigentumsverhältnisse an Waldflächen in den eingegliederten Ostgebieten vom 15.7.41 zwischen Reichsführer-SS, Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums, und dem Reichsforstmeister getroffen sind, müssen ca. 11.000 qkm aufgeforstet bzw. nachgeforstet werden.

        2. Landschaftsgestaltung
          Es handelt sich hier vor allem um die wasserwirtschaftlich und klimatologisch wichtige Pflanzung der Haupt- und Schutzpflanzungen sowie der Feldhecken, die Bepflanzung von Uferstreifen, Steilhängen, abflusslosen Senken usw. Diese Massnahmen erstrecken sich über die gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche der eingegliederten Ostgebiete von ca. 55.000 qkm

        3. Kulturbautechnische Massnahmen
          Fast 40% der künftigen landwirtschaftlichen Nutzfläche und ein grosser Teil der Aufforstungsgebiete leiden unter stauender Nässe. Es ist daher neben der in 2 d) - Wasserbau - enthaltenen Regelung der Hauptvorfluter die Anlage von Gräben, Drainagen usw. in grossem Umfang erforderlich.

      2. In der Schaffung des Verkehrs- und Versorgungsnetzes sind zusammengefasst:

        1. Strassenbau
          Erfasst sind Reichsstrassen, Landstrassen I. Ordnung und II. Ordnung. Als Ziel ist gesetzt, die Strassennetzdichte von Ostpreussen zu erreichen; wenn auch diese Dichte noch unter Reichsdurchschnitt liegt, wird das Netz dank des einheitlichen Siedlungsaufbaues in den eingegliederten Ostgebieten voraussichtlich den gleichen Zweck erfüllen wie das dichtere Altreichsnetz.

        2. Reichsautobahnbau
          Entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Planung ist zunächst der Bau von zwei Nord-Süd und zwei Ost-West-Strecken vorgesehen.

        3. Eisenbahnbau einschließlich Kleinbahnbauten
          Neben dem Bau neuer Haupt- und Nebenbahnlinien sind vor allem Ergänzungsarbeiten an dem vorhandenen Streckennetz erforderlich. Um die vorwiegend landwirtschaftlichen Gebiete, die zunächst noch über einen hohen laufenden Transportbedarf verfügen, jedoch in der Bestellungs- und Erntezeit einen Spitzenbedarf an Massengütern haben, mit allem Notwendigen versorgen zu können, ist zunächst der Aufbau eines leistungsfähigen Kleinbahnnetzes vorgesehen. Es dient bereits in der Aufbauzeit für den Materialtransport und kann später nach Bedarf auf Normalspur umgestellt werden.

        4. Wasserbau - Regelung der Hauptvorfluter, Bau von Schiffahrtswegen
          Es ist die Regelung der grossen Vorfluter vorgesehen, die erst die Voraussetzung für Inangriffnahme der Kulturbautechnischen Massnahmen und damit für die ländliche Besiedlung überhaupt schafft. Als Schiffahrtswege sind vorgesehen die Schiffbarmachung der Weichsel und der Warthe, soweit sie in das Gebiet der eingegliederten Ostgebiete gehören, der Ausbau des Brahe-Netze-Kanals, des Golpsoseekanals, des Oder-Warthe-Kanals.

        5. Bau der Elektrizitätserzeuger und des Verteilernetzes
          Erfasst sind: Der Ausbau grosser und kleiner Elektrizitätserzeuger (Wärme-, Wasser- und Windkraftwerke) und des Verteilernetzes, Anschluss an die Reichssammelschiene, Ausbau der Gausammelschienen und der gebietlichen Verteilung (bis zum Hauptdorf) nebst Errichtung der Umspannstationen. Die vorgesehene Netzdichte, die sich der brandenburgisch-pommerschen angleicht, ist - wie das Strassennetz - leistungsfähiger wie in den Altreichsgebieten, da der Siedlungsaufbau im eingegliederten Osten einheitlich entwickelt wird.

      3. Der ländliche Aufbau umfasst:

        1. Aufbau und Ausstattung landwirtschaftlicher Betriebe:
          Die Besiedlung der früher kongresspolnischen Gebiete bedeutet einen fast vollständigen Neuaufbau, die Besiedlung und Bereinigung der bis zu 1918 zum deutschen Reich gehörigen Gebiete einen tiefgehenden Umbau, der zumindest die Hälfte des Bestehenden berührt. Das Ziel der Besiedlung ist durch die Allgemeine Anordnung Nr. 7/II vom 26.11.1940 des Reichskommissars für die Festigung deutschen Volkstums gegeben. In den Aufbaukosten sind auch die Kosten für Inventarausstattung der Betriebe enthalten im Hinblick darauf, dass ein Teil der Anzusiedelnden nicht über erforderliches Kapitel verfügt.

        2. Aufbau der nichtlandwirtschaftlichen, für die Versorgung der Bevölkerung erforderlichen Betriebe:
          Standort und Grösse der für die Versorgung der Bevölkerung erforderlichen Betriebe (Nahversorger) ergibt sich folgerichtig aus der Bevölkerungsdichte (Ziel: 80 Einwohner/qkm) und dem sozialen Bevölkerungsaufbau. Danach werden auf dem Lande ca. 40.000 Nahversorgungsbetriebe errichtet bzw. neu ausgebaut werden müssen.

        3. Aufbau ländlicher Industriebetriebe
          Es handelt sich hier vor allem um landwirtschaftliche Folgeindustrien (Zuckerfabriken, Konservenfabriken, Kartoffelflockenindustrie usw.) und um typisch ländliche Industrien (Sägewerke, Ziegeleien, Kiesförderung usw.). Ihr Vorhandensein ist zum Unterbau des ländlichen Wirtschaftslebens erwünscht.

        4. Errichtung ländlicher kultureller Einrichtungen
          Hier ist die Errichtung der Gemeinschaftshäuser, Schulen, HJ-Unterkünfte, der H.S.V.-Stationen, Kindergärten und Anlagen für Leibesübungen erfasst.

        5. Deckung sonstigen ländlichen Wohnbedarfs
          Neben den mit den landwirtschaftlichen Betrieben verbundenen Wohnungen ist die Errichtung einer Anzahl selbständiger Wohnbauten erforderlich für Lehrer, Ärzte, Beamte, Arbeitsdienstführer, Strassenwärter usw. sowie für die Arbeiter in den auf dem Lande befindlichen Industrien.

        6. Errichtung dörflicher Nebenanlagen
          Unter dörflichen Nebenanlagen sind verstanden: Gemeindestrassen, Wirtschaftswege, dörfliches Stromverteilungsnetz evtl. Windkraftanlagen bzw. Nutzung kleiner örtlicher Wasserkräfte, Wasserversorgung und -verteilung, Fernsprechnetz, Wirtschaftshof und dessen Ausstattung, verwaltungsmässige Einrichtungen; die Kosten hierfür sind mit einem Fünftel der übrigen Baukosten angenommen.

      4. Der Industrieaufbau

        Die hierfür entstehenden Kosten sind nur schwer zu schätzen. Unter der Annahme, dass im Endzustand die Gesamtbevölkerung 80 Menschen/qkm betragen soll, müssen noch ca. 650.000 industrielle Arbeitsplätze geschaffen werden. Je nach Art der Industrie kostet der Ausbau eines Arbeitsplatzes einschliesslich Bau und Einrichtung 6.000 bis 10.000 Reichsmark (RM), im Durchschnitt also 8.000 RM

      5. Im städtischen Aufbau sind enthalten:

        1. Städtischer Wohnbau
          Aufgrund des angestrebten Bevölkerungsaufbaus in den eingegliederten Ostgebieten wird die städtische Bevölkerung etwa 4,3 Millionen betragen. Die Zahl verlangt in den ersten zwanzig Jahren des Vorhandenseins eine Million Wohnungen, die teils durch Abriss und durch Neubau geschaffen werden müssen. Die Wohnungen sind im Hinblick auf die bevölkerungspolitischen Notwendigkeiten durchschnittlich grösser als im Altreich angenommen.

        2. Aufbau der städtischen Nahversorgungsbetriebe
          Die zur Versorgung der städtischen Bevölkerung erforderlichen Betriebe sowie diejenigen, die zugleich für die ländliche und die städtische Bedarfsdeckung sorgen, sind mit 45.000 angenommen. Ein Teil dieser Betriebe ist bereits vorhanden, ein Teil muss ausgebaut werden, ein grosser Teil muss erst neu geschaffen werden.

        3. Errichtung der städtischen kulturellen Einrichtungen.
          Neben den Anlagen, mit denen auch das Land ausgestattet wird, gehören hierher: Höhere Schulen, Fachschulen, Konzert- und Theaterstätten, Krankenhäuser. Im Hinblick darauf, dass ein Teil dieser Gemeinschaftsanlagen später aus der eigenen Kraft der Bürgerschaft heraus erstellt werden wird, sind bei der Errechnung der Baukosten hier zunächst nur die lebensnotwendigsten Einrichtungen berücksichtigt.

        4. Errichtung städtischer Nebenanlagen
          Zu den bereits unter den dörfllichen Nebenanlagen aufgeführten Einrichtungen kommen noch hinzu: Gasversorgung und -verteilung, Entwässerungseinrichtungen, städtische Nahverkehrsanlagen.

      6. Vorrichtungen für den Aufbau
        Ähnlich einer grossen Baustelle bedarf auch der Ostaufbau einer Anzahl vorbereiteter Massnahmen. Es handelt sich um

        • Erfassung der Arbeitskräfte
        • Kolonnenmäßige Zusammenstellung und Schulung eines Teils der Arbeitskräfte,
        • Errichtung von Baustoffindustrien (Ziegeleien, Standardwerke), die nach Abschluss des Aufbaus in diesem Umfang nicht mehr benötigt werden und gegebenenfalls umgestellt werden müssen,
        • Anlage eines eigenen Kleinbahnverkehrsnetzes zum Materialtransport, da die Reichsbahnanlagen den zusätzlichen Transport nicht übernehmen können und das Strassennetz eine Belastung im erforderlichen Umfang nicht verträgt,
        • Einrichtung er Versorgungsstellen für die Arbeitskolonnen, Herstellung und laufende Ergänzung der transportablen Arbeitslager, Einrichtung der ersten Baustellen usw.

        {Graphik Seite 418: Verteilung der Aufbaukosten auf einzelne Träger}

  2. FINANZIERUNG

    1. Darlegung der Finanzierungsmöglichkeiten

      Der Aufbau der Ostgebiete wird finanzielle Anforderungen sehr grossen Ausmasses stellen. Die Grenzen des auftretenden Bedarfs werden durch das Tempo des Aufbaus und durch die räumliche Ausdehnung des Aufbaubereiches bestimmt. In jedem Falle wird erforderlich sein, dass die gesamte deutsche Finanzpolitik der nächsten und weiteren Zukunft in starkem Masse auf den Osten ausgerichtet und dabei auch gundsätzlich "vom Osten her" bestimmt wird; mindestens wird in ihrem Bereich eine entscheidende Schwergewichtsverlagerung nach dem Osten notwendig sein. Die Finanzprobleme des Ostens müssen dabei schlechthin als Reichsprobleme angesehen werden; sie sind auf keinen Fall - wie nur zu oft in der Vergangenheit - als provinzielle Angelegenheiten" zu behandeln.

      Bei zunächst theoretischer Betrachtung ergeben sich verschiedene Möglichkeiten der Finanzierung. Es ist dabei grundsätzlich zu unterscheiden zwischen

      1. der Deckung des einmaligen Investitionsbedarfs
      2. der Finanzierung des im Zusammenhang damit und anschließend entstehenden laufenden Bedarfs.

      Auf jeden Fall muss angestrebt werden, dass der laufende Bedarf aus der eigenen, wachsenden Kraft der Ostgebiete aufgebracht wird; das setzt die Schaffung eines entsprechenden Finanzsystems mit ausreichenden eigenen Einnahmemöglichkeiten der Ostgebiete voraus.

      Bei der Deckung des Investitionsbedarfs muss unterschieden werden zwischen Aufwendungen, die einen reinen Zuschuss darstellen, also zu nicht rtragbringenden Anlagen führen, und solchen Aufwendungen die ertragbringende Anlagen begründen. Reiner Zuschussbedarf muss nach Möglichkeit durch ordentliche Mittel, d.h. durch endgültige Einnahmen gedeckt werden, während für Aufwendung, die zu ertragbringenden Anlagen führen, die Möglichkeit der Kreditfinanzierung gegeben ist. Für die Deckung des Investitionsbedarfs stehen allgemein folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

      1. Volle oder teilweise Finanzierung aus allgemeinen Mitteln des ordentlichen Reichshaushalts

      2. Volle oder teilweise Finanzierung aus Mitteln des ausserordentlichen Reichshaushalts also aus Inanspruchnahme des Reichskredits.

      3. Finanzierung aus Tributleistung bzw. Reparationen der besiegten Gegner, falls im allgemeinen aussenpolitischen Rahmen an derartige Möglichkeiten gedacht wird. (Praktisch wäre als gleichbedeutend mit dem Fall 1, da derartige Mittel über den ordentlichen Reichshaushalt fliessen würden).

      4. Finanzierung aus den Erträgnissen oder aus der Substanz eines Sondervermögens, das aus möglichst allen wirtschaftlichen Sorten des Aufbaugebietes, soweit diese Werte in Reichseigentum genommen sind oder gebracht werden können, gebildet wird.

      5. Heranziehung des privaten Kapitalmarktes, gegebenenfalls unter Zugrundelegung der Vermögenswerte des Sondervermögens.

      6. Finanzierung besonders geeigneter Aufgaben - insbesondere auf kulturellem Gebiete - durch bestimmte Körperschaften und Einrichtungen des Altreiches.

      7. Kreditschöpfung im Rahmen des Reiches oder der einzelnen nicht in das Reichsgebiet einbezogenen Aufbaubereiche, dort gegebenenfalls auf der Grundlage des Sondervermögens. Für die Aufwendungen, die zu ertragbringenden Anlagen führen, kommen in erster Linie Mittel des Reichskredits (2), Mittel des privaten Kapitalmarktes (5) und solche aus der Kreditschöpfung (7) in Betracht.

      Erläuterung zu den Punkten 1 bis 7

      Zu 1. (Finanzierung aus Mitteln des ordentlichen Reichshaushalts)

      Der Vorzug dieser Methode besteht darin, dass endgültige Deckungsmittel zur Verfügung gestellt werden, keine Rückzahlungspflichten entstehen, die Aufbaugebiete unmittelbar nicht belastet werden. Es ist aber anzunehmen, dass aus dieser Quelle wegen der sonstigen Beanspruchung des ordentlichen Reichshaushalts Mittel nicht im notwendigen Umfange beschafft werden können. Im Rahmen des ordentlichen Reichshaushalts kann auch daran gedacht werden, eine Zweckbindung bestimmter Mittel eintreten zu lassen, also etwa einen Teil des Aufkommens der Einkommen- und Körperschaftssteuer oder anderen grossen Steuern für den Ostaufbau zu binden.

      Ferner ist eine allgemeine, das Altreich treffende Oststeuer (Ostaufbausteuer) im Zusammenhang mit der nach Kriegsende vermutlich nicht zu umgehenden Reform des Reichssteuersystems zu erwägen. Diese Oststeuer wäre so auszubauen, dass jeder deutsche Volksgenosse im Altreich sich auch leistungsmässig unmittelbar am Ostaufbau beteiligt fühlt. Denn das grosse geschichtliche Werk des Ostaufbaus muss in jeder Beziehung zu einer Angelegenheit des gesamten deutschen Volkes gemacht werden. Die Fragen der Oststeuerhilfe werden dadurch nicht berührt, weil diese nicht unmittelbar der Finanzierung sondern der Ostwerbung dient.

      Neben der allgemeinen Ostaufbausteuer ist auch an die Heranziehung bestimmter Steuerarten für den Ostaufbau zu denken (Vergleiche das unter Seite 58, bei C.M. 1962 Seite 427 zur Frage der Umwandlung der Hauszinssteuer Gesagte)

      Zu 2. (Finanzierung aus Mitteln des ausserordentlichen Reichshaushalts)

      Die Anwendung dieser Methode hängt unter anderem von der weiteren Kreditentwicklung im Bereiche der Reichsfinanzen ab. Es ist zu vermuten, dass bei der starken Kreditinanspruchnahme durch die Kriegsfinanzierung der Spielraum in den kommenden Jahren hier eng sein wird.

      Für die Abwicklung des durch Inanspruchnahme des Reichskredits entstehenden Schuldendienstes (Tilgung und Verzinsung) stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

      1. Einstellung der Mittel für den Schuldendienst in den ordentlichen Reichshaushalt (dieses Verfahren würde sich von der Methode 1 nur dadurch unterscheiden, dass die Aufbringung des Bedarfs an endgültigen Deckungsmitteln auf einen weiteren Zeitraum verteilt wird).
      2. Ganze oder teilweise Leistung des Schuldendienstes aus den Erträgnissen, gegebenenfalls sogar aus dem Bestand eines zu bildenden Sondervermögens.

      Zu 3. (Finanzierung aus Tributleistungen usw.)

      Unter den hier bestehenden Möglichkeiten kommt vor allem der Einsatz von fremdvölkischen Arbeitskräften infrage (z.B. Kriegsgefangene, Zivilgefangene, Polizeigefangene). Es besteht auch die Möglichkeit der Einführung einer allgemeinen Arbeitspflicht, als Ersatz für die in diesen Gebieten wegfallende Dienstpflicht der Fremdvölkischen.

      Zu 4. (Finanzierung aus einem Sondervermögen)

      Im Sinne des Grundgedanken, den Aufbau möglichst weitgehend auf die Vermögenswerte und Volkskräfte der Siedlungsgebiete selbst abzustellen bzw. in anderer Weise auf eigene Füsse zu stellen und von Zuschüssen, Kontingenten und Bewilligungen dritter Stellen unabhängig zu machen, wird es für erforderlich gehalten, in Form eines Sondervermögens einen besonderen Vermögensbestand des Reichskommissars zu bilden. In dieses Sondervermögen soll fliessen:

      1. Das land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundvermögen
      2. Sonstiges Grundvermögen
      3. Verkaufserlöse für Grundvermögen.
      4. Sonstiges Vermögen, insbesondere gewerbliche Betriebe.
      5. Eigene Einnahmen aus Grundvermögen (Vermietung, Verpachtung, Gewinne).
      6. Anzahlungen und Amortisation von Siedlern.
      7. Betriebe und Vermögensmassen ausserhalb des Siedlungsgebietes, die der Siedlungsfrage gewidmet sind.
      8. Der Gegenwert aus dem Einsatz fremdvölkischer und sonstiger verfügbarer Arbeitskräfte.

      Das so zu bildende Sondervermögen ist nicht gleichartig mit der Erscheinungsform des Sondervermögens, wie sie sich bis jetzt bei Reichsbahn, Reichspost und den Eigenbetrieben der deutschen Gemeinden ergeben haben. Allen diese bisherigen Anwendungsfällen des Begriffes Sondervermögen ist gemeinsam, dass jeweils ein geschlossener Betrieb bzw. eine einheitliche Unternehmung vorliegt. Diese dienen einem bestimmten Unternehmerzweck, für den sich kaufmännische Bewirtschaftungsgrundsätze und das Ziel einer Unternehmungsrentabilität ergeben. Das Sondervermögen des Reichskommissars weicht hiervon entscheidend ab, da es sich um eine gegebenenfalls uneinheitliche Vermögensmasse handelt, die in ihren einzelnen Teilen nich einem gleichen Betriebs- bzw. Unternehmenszweck dient. Entgegen der herkömmlichen Verwendung von Sondervermögen ist hier vielmehr seine Aufgabe, Finanzierungsgrundlage bzw. Finanzierungsquelle zu sein. Daraus ergibt sich, das beim Sondervermögen des Reichskommissars die Vermögenserhaltung nicht unbedingt notwendig ist, da der Finanzierungsprozess eines Tages abgeschlossen sein muss, soweit es sich um Deckung des Investitionsbedarfs handelt. Es kann also gegebenenfalls auch der Bestand des Sondervermögens für Zwecke der Finanzierung angegriffen werden. Das Sondervermögen ist die Grundlage eines eigenen Finanzierungsträgers.

      Zu 6. (Finanzierung durch bestimmte Körperschaften und Einrichtungen des Altreiches)

      Hier ist der Gedanke der Patenschaften fruchtbar zu machen. Sö könten z.B. wohlhabende Gemeinden des Altreiches zum Ausbau von Schulen, Volksbibliotheken usw. im Aufbaugebiet beitragen. Ferner könnte der Reichsstand des Deutschen Handwerks zum Aufbau der Handwerksbetriebe, die übrigen Organisationen der gewerblichen Wirtschaft für ihre betreffenden Wirtschaftsgruppen wirksame Mithilfe leisten.

      Zu 7. (Finanzierung durch Geld- und Kreditschöpfung)

      Angesichts der starken Inanspruchnahme dieser Finanzierungsmethode im Rahmen der Kriegsfinanzierung muss bei ihrer Heranziehung für den Ostaufbau ernsthaft die Frage gestellt werden, wo die Grenzen für eine solche Kreditschöpfung zu suchen sind. Die Kredit- bzw. Geldschöpfung kann als geeignetes Finanzierungsmittel in Anspruch genommen werden (vergleiche das Beispiel der Zentralnotenbank der Ukraine), wenn die erforderlichen volkswirtschaftlichen Reserven (in Form von Grund und Boden, Arbeitskräften, Rohstoffen usw.) vorhanden sind und durch den Krediteinsatz einer werteschaffenden Verwendung zugeführt werden. Dabei spielt neben der allgemeinen Vertrauenslage das Zeitmoment (Spanne zwischen Inanspruchnahme des Notenbankkredits und seiner endgültigen Abdeckung aus den Erträgen der geschaffenen Anlage) eine wesentliche Rolle.

    2. Tabelle: Verteilung der Aufbaukosten auf einzelne Träger

    3. Erläuterungen zur Tabelle: Verteilung der Aufbaukosten auf einzelne Träger:

      Bei der Aufbringung der für die Aufbaumaßnahmen erforderlichen Mittel ist der Grundgedanke vorherrschend, die Gesamtfinanzierung des Ostaufbaus in eine Reihe von Teilfinanzierungen aufzulockern. Zu den einzelnen Posten der Aufbaukosten ist hinsichtlich der Aufbringung folgendes zu bemerken:

      1. Forstwirtschaftlicher Aufbau:

        Hier können durch kolonnenweisen Einsatz von Kriegsgefangenen und sonstigen fremdvölkischen Arbeitskräften bei der Aufforstung wesentliche Mittel eingespart werden. Die nicht unbeträchtlichen Einnahmen aus den bereits ertragabwerfenden Forsten könnten zweckgebunden und für die Finanzierung des forstwirtschaftlichen Aufbaues verwendet werden.

        {Tabelle Verteilung der Aufbaukosten auf die einzelnen Träger, Säulendiagramm}

      2. Landschaftsgestaltung

        Bei der Landschaftsgestaltung ist neben der Heranziehung von Kriegsgefangenen und sonstigen fremdvölkischen Arbeitskräften die Inanspruchnahme von Hand- und Spanndiensten der Gemeindeanagehörigen vorzusehen.

      3. Kulturtechnik

        Hier wird man mit einer langsamen, aber über längere Zeit sich erstreckenden Inanspruchnahme der Mittel rechnen können. Einsatz von Kriegsgefangenen ist möglich. Auch hier ist an den Weg der Gemeinschaftshilfe zu denken, wie er sich unter anderem in einzelnen ostpreussischen Kreisen bewährt hat.

      4. Strassenbau

        Auch hier ist gegebenenfalls grösserer kolonnenweiser Einsatz von Kriegsgefangenen oder niedrig zu entlohnenden fremdvölkischen Arbeitskräften möglich.

      5. Reichsautobahnen

        Hierzu müsste eine Finanzierung aus allgemeinen Reichsmitteln im Zusammenhang mit dem Aufbau des gesamten Reichsautobahnnetzes stattfinden. Im übrigen gilt das zu 4. Gesagte.

      6. Eisenbahnbauten

        Für die Eisenbahnbauten muss der Finanzierungsapparat der deutschen Reichsbahn in Anspruch genommen werden, die im Rahmen ihres Sondervermögens vorzugehen hat und von sich aus vermutlich den Kapitalmarkt in Anspruch nehmen wir.

      7. Wasserstrassen und Vorfluter

        Ein wesentlichen Teil der erforderlichen Leistungen kann hier durch kolonnenweisen Einsatz von Kriegsgefangenen usw. abgegolten werden

      8. Elektrizitätsversorgung

        Die gesamtdeutsche Elektrizitätswirtschaft muss zu einer Leistungsgemeinschaft zusammengeschlossen werden, die die Finanzierung der Energieversorgung der Ostaufbaugebiete zur Aufgabe erhält. Die Mittel müssen aus dem Kapitalmarkt, aus Selbstfinanzierungsquellen und gegebenenfalls aus einer entsprechenden Tarifpolitik der deutschen Elektrizitätswirtschaft gewonnen werden; bei letzterer wäre unter Umständen an eine regionale Differenzierung zu zugunsten der Gebiete zu denken, die bisher vorzugsweise mit Energieversorgungsanlagen ausgestattet waren. Der Landwirtschaft des Altreiches darf bei dieser Massnahme kein Schaden erwachsen.

      9. Landwirtschaftlich-betrieblicher Aufbau

        Die hier zu investierenden Mittel führen teilweise zu ertragbringenden Anlagen. Grundsätzlich kann deshalb dabei die Inanspruchnahme des Kapitalmarktes in beträchtlichem Umfang als zweckmäßig bezeichnet werden. Gegebenenfalls wäre im einzelnen noch zu entscheiden, ob man den Weg der Pfandbriefmission durch einen besonderen Finanzierungsträger wählt oder ob der Reichskredit in seinen verschiedenen hier infrage kommenden Formen in Anspruch genommen werden soll. Einer ewaigen Pfandbriefemission würden folgende Schwierigkeiten entgegenstehen:

        1. Notwendigkeit der Zinsabwälzung auf den Reichsfiskus, da die aufgrund der Ertragsfähigkeit und Kinderzahl ermittelten Tilgungsbeiträge (Teil A, 8.8) Zinsen nicht enthalten und im allgemeinen die Siedler Mittel für eine Verzinsung nicht aufbringen können.

        2. Ist im Augenblick nicht zu erkennen, ob zur gegebenen Zeit der Kapitalmarkt für die Unterbringung der Pfandbriefe offen stehen wird. Keinesfalls darf das Tempo der Siedlung von der Möglichkeit abhängig sein, Pfandbriefe auf dem Kapitalmarkt unterzubringen. Der Einsatz des Reichskredits würde eine ewaige Pfandbriefemission wirksam unterstützen können und den Siedlungsfortgang unabhängig von der Lage des Pfandbriefmarktes machen. Allerdings ist seine Inanspruchnahme stark von der zukünftigen Inanspruchnahme des Reichskredits für anderweitige Zwecke abhängig. Ein Teil der Kosten der ländlichen Siedlung wird, soweit er nicht unmittelbar zu ertragbringenden Anlagen führt, aus Mitteln des ordentlichen Reichshaushalts aufgebracht werden müssen. Eine wesentliche Erleichterung des Finanzierungsprozesses wird sich ergeben, wenn auf längere Zeit billige fremdvölkische Arbeitskräfte zur Verfügung stehen. Im übrigen bildet die Grundlage der Finanzierung das Sondervermögen.

      10. Aufbau der ländlichen Nahversorger

        Hier wird in entscheidendem Umfang an Selbstfinanzierung zu denken sein. Soweit dies nicht möglich ist, aber auf die Ansetzung bestimmter Personen besonderer Wert gelegt wird, kann man an die Finanzierung durch Reichsorganisationen denken. So könnte z.B. der Reichsstand des Deutschen Handwerks die Patenschaft für den Aufbau des Handwerks in den Ostgebieten übernehmen und die erforderlichen zusätzlichen Mittel durch Umlage auf die geeigneten Handwerksbetriebe des Altreiches gewinnen.

      11. Ländliche Fernsorger: Es gilt hier das unter 10. Gesagte

      12. Aufbau der ländlichen kulturellen Einrichtungen

        Es wäre hier an eine Gemeinschaftshilfe der deutschen Gemeinden zu denken. Vor allem die stärker industrialisierten Gemeinden der Mitte und des Westens des Reiches verfügen über eine hohe Finanzkraft, wie sie zur Zeit insbesondere im Gewerbesteueraufkommen in Erscheinung tritt. Zu erwägen wäre, ob hier ein unmittelbares Patenschaftssystem zweckmässig sein würde, wie es im Weltkrieg nach der Befreiung Ostpreussens für den Wiederaufbau der zerstörten ostpreussischen Gemeinden durchgeführt worden ist. Die Beschränkung auf kulturelle Aufbaumaßnahmen würde die Herauziehung der Gemeinden des Altreiches in einem tragbaren Rahmen halten.

      13. Sonstiger ländlicher Wohnbedarf: Siehe städischer Wohnbau unter 15.

      14. Dörfliche Nebenanlagen

        Es ist hierbei zu erwägen, dass Mittel des Finanzausgleichs, also allgemeine Mittel des ordentlichen Reichshaushaltes bereitgestellt werden. Ebenso kann ein Lastenausgleich zwischen dem Osten und den übrigen Reichsteilen im Zusammenhang mit den Gemeindefinanzen erfolgen. Ein Teil des Aufwandes kann auf den ausserordentlichen Reichshaushalt genommen werden, soweit es sich um rentable Anlagen handelt (Wasserversorgung, Elektrizitätsverteilung).

      15. Städtischer Wohnungsbau

        Hier müsste, wie bei dem unter 13. Angeführten sonstigen ländlichen Wohnungsbau, eine Spezialfinanzierung im Zusammenhang mit der Finanzierung des Gesamtbereiches des sozialen Wohnungsbaues auf der Grundlage des hierfür vorliegenden Führererlasses gefunden werden. Es wäre auch an eine Umbildung der bisherigen Hauszinssteuer zu denken, die ganz oder teilweise - entsprochen dem früheren Wohnungsbauanteil - zu einer Ostbausteuer umzuwandeln wäre. Dieser würde den Charakter einer allgemeinen Wohnungssteuer bekommen können, mit Berücksichtigung der notwendigen sozialen und bevölkerungspolitischen Gesichtspunkte. (Also beispielsweise Steuerfreiheit für den Wohnungsmindestbedarf; erhöhte Steuer für Vermietung an Kinderlose oder Kinderarme).

      16. Aufbau der Industrie

        Es ist dabei in der Hauptsache an Eigenfinanzierung zu denken, vor allem soweit Betriebe des Altreiches im Osten Tochterbetriebe errichten, die später verselbständigt werden sollen. Die Errichtung solcher Tochterbetriebe sollte bei den nicht standortgebundenen Unternehmungen mit allen Mitteln gefördert werden. So könnten z.B. solche Industriebetriebe, die sich zur Gründung von Tochterbetrieben im Osten nicht entschliessen, zu einer Leistungsgemeinschaft zusammengefasst werden, von der eine entsprechende Aufbringungsumlage zu tragen sein würde. Die Aufbringungsumlage kann ganz oder teilweise nach erfolgtem Ostaufbau zurückerstattet werden. Es wäre ferner zu prüfen, ob nicht im Zusammenhang mit der z.Zt. in grossem Umfang erfolgenden Kapitalbildung bei der Industrie ein besonderer Ostaufbaukreditfonds geschaffen werden könnte; die hierbei aufgebrachten Summen könnten in ein besonderes Reichsschuldbuch eingetragen und zu gegebener Zeit durch Anleihestücke flüssig gemacht werden.

      17. Städtische Nebenanlagen

        Hier gilt im wesentlichen das zu 14. Gesagte. Der Gedanke der individuellen Patenschaft von Altreichsgemeinden gegenüber bestimmten Gemeinden der Ostaufbaugebiete liegt auch hier nahe.

  3. AUFBAUPROGRAMM

    1. Tabelle: Der Arbeitseinsatz auf den Baustellen in seinem Zeitablauf

    2. Tabelle: Zeitplan für die Aufbringung der erforderlichen Geldmittel

    3. Erläuterungen zu den Tabellen III, 1 und III, 2

      1. Erläuterungen zur Tabelle III. 1: Der Arbeitseinsatz auf den Baustellen in seinem Zeitablauf

        1. Da voraussichtlich nach dem Kriege beim Arbeitseinsatz im Vergleich zu dem Geld- und Materialeinsatz die engsten Grenzen gezogen sind, ist zunächst ein Plan des zeitlichen Arbeitseinsatzes aufgestellt worden.

        2. Der Arbeitseinsatz befasst sich nur mit dem Arbeitsbedarf an den Baustellen, der vorwiegend fremdvölkische Kräfte in kolonnenmässigen Einsatz umfassen wird. Hinzu kommen noch diejenigen Arbeitskräfte, die im Aufbaugebiet in der Nähe der Baustellen, z.B. in Kiesgruben, Ziegeleien, Werkstätten usw. für den Aufbau tätig sind und zum vorwiegenden Teil ebenfalls aus Fremdvölkischen bestehen: Ihre Zahl ist zunächst auf die Hälfte der an den Baustellen Beschäftigten geschätzt. Zur Lenkung, Beaufsichtugung, Versorgung und Betreuung dieser Arbeitskräfte sind im ganzen nochmals schätzungsweise ein Viertel der am Bau Beschäftigten erforderlich.

        3. Bei der beschränkten Einsatzmöglichkeit von Arbeitskräften und Material ist eine Dringlichkeitsstufung der Aufbaumassnahmen notwendig. Unter Zugrundelegung des von Reichsführer-SS gestellten Zieles, die ländlichen Gebiete des eingegliederten Ostens in einem Zeitraum von 5 Jahren nach Kriegsende einzudeutschen, ergibt sich folgende zeitliche Rangordnung der Aufbaumassnahmen:

          1. Vorbereitende Arbeiten
            Hierfür ist eine Dauer von zwei Jahren angenommen; diese zwei Jahre sind in dem Zeitplan des Aufbaues nicht enthalten, da angenommen wird, dass der grösste Teil der vorbereitenden Massnahmen schon während des Krieges durchgeführt werden kann. Zu den vorbereitenden Massnahmen gehört allerdings auch die Anlage des für den Materialtransport benötigten Verkehrsnetzes, die Einrichtung von Ziegeleien, von Bauindustriewerkstätten, der Bau eines Kraftstromnetzes zu den Baustellen sowie die Zusammenstellung und Schulung der Arbeitskolonnen.

          2. 1. Jahrfünft (1. Bis 5. Jahr)
            Es werden vor allem der Landschaftsaufbau und der Ausbau des allgemeinen Verkehrs- und Versorgungsnetzes in Angriff genommen, da sie die Voraussetzungen für die übrigen Aufbaumassnahmen bilden; ihre Durchführung erstreckt sich ziemlich gleichmässig über die ersten 20 Jahre der Aufbauarbeit.

            Das Schwergewicht des Aufbaus liegt auf dem Lande. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass in den ersten 5 Jahren noch nicht der endgültig erwünschte Leistungsstand der landwirtschaftlichen Betriebe zu erreichen ist, ist der Umfang der Massnahmen für die Errichtung der landwirtschaftlichen Betriebe, der Nahversorgungsbetriebe und der Nebenanlagen mit ca. 40% des Gesamtbauvolumens in Ansatz gebracht.

            Für die Stadt gilt Ähnliches wie für das Land. Da das Schwergewicht des Aufbaus in den ersten 5 Jahren aber auf dem Land liegen muss, ist während dieser Zeit der städtische Wohnungsbau nur mit einem Viertel des Umfanges der Gesamtmassnahme vorgesehen. Der Ausbau der städtischen Betriebe, der kulturellen Einrichtungen und der Industrie erfolgt in diesem Jahrfünft im Rahmen ihrer Vordringlichkeit.

          3. 2. Jahrfünft (6. bis 10. Jahr)
            Das Ziel des landwirtschaftlichen Aufbaues am Ende des 10. Jahres beträgt 70% des Endzustandes. Das Schwergewicht des Aufbaues verlagert sich auf die Städte, deren Ausbau bis zu 60% des Endzustandes erfolgt.

          4. 3. Jahrfünft (11. bis 15. Jahr)
            Innerhalb dieses Zeitraumes soll der ländliche und städtische Aufbau so gefördert werden, dass vom 16. Jahr ab die Initiative zu den anschliessenden Durchführungsmassnahmen bis zum endgültigen Zustand weitgehend bei den eigenen Kräften der eingegliederten Ostgebiete liegt. Dies scheint gewährleistet, wenn der ländliche Aufbau bis zu 90%, der städtische Aufbau bis zu 80% und der industrielle Aufbau bis zu 90% des Endzustandes durchgeführt ist.

          5. 4. Und 5. Jahrfünft (16. bis 20. Jahr und 21. bis 25. Jahr)
            Beide Jahrfünfte leiten allmählich zu dem Arbeitsvolumen über, das normalerweise notwendig ist um den laufenden Reparaturbedarf und den durch den Bevölkerungszuwachs entstehenden Bedarf an Bauten und technischen Einrichtungen zu decken. Im 26. bis 30. Jahr wird die Masse der Ersatzbauten noch etwas grösser sein wie normal, während mit Anfang des 30. Jahres der Aufbau als abgeschlossen angesehen werden kann.

        4. Aufgrund dieses Aufbauprogramms werden benötigt:

          1. und 2. Jahrfünft 300.000 Arbeitskräfte an den Baustellen
            150.000 " in den Werkstätten und zur Überwachung, Lenkung und Betreuung
          zusammen 450.000 "  
          3. Jahrfünft 200.000 " an den Baustellen
            100.000 " in den Werkstätten und zur Überwachung, Lenkung und Betreuung
          zusammen 300.000 "  
          4. Jahrfünft 100.000 " an den Baustellen
            50.000 " in den Werkstätten und zur Überwachung, Lenkung und Betreuung
          zusammen 150.000 "  
          5. Jahrfünft 60.000 " an den Baustellen
            30.000 " in den Werkstätten und zur Überwachung, Lenkung und Betreuung
          zusammen 90.000 "  

      2. Erläuterung zur Tabelle: Zeitplan für die Aufbringung der erforderlichen Geldmittel

        1. In der Tabelle III.2 ist der sich aus dem Arbeitseinsatz ergebende zeitliche Investitionsbedarf graphisch dargestellt. Es entfallen auf die einzelnen Aufbaugruppen:

          In den Vorrichtungsjahren insgesamt 2,282 Milliarden
          Im 1. Jahrfünft auf:    
            Landschaftsbau 0,957 "
            Verkehr und Versorgung 2,950 "
            Ländlicher Aufbau 5,090 "
            Industrie 1,560 "
            Städtischer Aufbau 3,700 "
              14,257 Milliarden
            (Jahresdurchschnitt: 2,85 Milliarden)
          im 2. Jahrfünft auf:    
            Landschaftsbau 0,957 "
            Verkehr und Versorgung 1,915 "
            Ländlicher Aufbau 3,920 "
            Industrie 1,560 "
            Städtischer Aufbau 5,330 "
              13,672 Milliarden
            (Jahresdurchschnitt: 2,73 Milliarden)
          im 3. Jahrfünft auf:    
            Landschaftsbau 0,682 "
            Verkehr und Versorgung 1,285 "
            Ländlicher Aufbau 2,618 "
            Industrie 1,040 "
            Städtischer Aufbau 3,180 "
              8,805 Milliarden
            (Jahresdurchschnitt: 1,76 Milliarden)
          im 4. Jahrfünft auf:    
            Landschaftsbau 0,275 "
            Verkehr und Versorgung 0,680 "
            Ländlicher Aufbau 1,480 "
            Industrie 0,520 "
            Städtischer Aufbau 1,460 "
              4,415 Milliarden
            (Jahresdurchschnitt: 0.9 Milliarden)
          im 5. Jahrfünft auf:    
            Landschaftsbau 0,169 "
            Verkehr und Versorgung 0,530 "
            Ländlicher Aufbau 0,180 "
            Industrie
          "
            Städtischer Aufbau 1,290 "
              2,169 Milliarden
            (Jahresdurchschnitt: 0,4 Milliarden)
            Gesamtsumme: 45,700 Milliarden

        2. Aus den Tabellen II.2 und III.2 ergibt sich, in welchem Zeitraum und bis zu welcher Höhe die einzelnen Aufbauträger bei dem Aufbau der eingegliederten Ostgebiete herangezogen werden müssen. Die Belastung beträgt innerhalb der einzelnen Aufbauschritte (in Milliarden RM):
          Aufbauträger 2 Jahre Vorrich- tung Aufbauzeit nach Jahrfünften Gesamtauf- bringung je Träger
          1 2 3 4 5
          Reichshaushalt 0,927 5,800 4,792 2,338 0,950 0,660 15,470
          Reichsbahnvermögen 0,075 0,450 0,375 0,300 0,150 0.150 1,500
          Gemeindevermögen ---- 0.340 0,820 1,035 0,570 0,257 3,040
          Verm. d. Organisationen
          der gewerbl. Wirtschaft
          0,115 0,920 0,465 0,350 0,250 ---- 2,100
          Sondervermögen d. RKF 0,395 1,926 1,207 0,644 0,060 0,022 4,290
          Privater Kapitalmarkt 0,770 4,785 5,820 4,120 2,535 1,070 19,100
          Aufbringung innerhalb
          Der Aufbauabschritte
          2,282 14,257 13,482 8,805 4,515 2,159 45,500

          Hieraus ist ersichtlich, dass das Reich als Hauptträger im Hauptaufbauzeitraum 1,16 Milliarden RM im Jahr aufbringen muss. Sondervermögen erfährt im gleichen Zeitraum eine Höchstbeanspruchung von 0,392 Milliarden RM im Jahr, was einem Arbeitseinsatz von 150.800 Mann entspricht.

ANHANG

MENSCHENBESATZ FÜR DIE EINDEUTSCHUNG
DER EINGEGLIEDERTEN OSTGEBIETE

Die Eindeutschung wird als vollzogen angenommen, wenn einmal der Grund und Boden in deutsche Hand überführt worden ist, zum anderen, wenn die beruflichen Selbständigen, die Beamten, Angestellten, die gehobenen Arbeiter und die dazu gehörigen Familien deutsch sind. Aufgrund der in den Raumordnungsskizzen niedergelegten Zielplanungen wird die ländliche Bevölkerung rund 2,9 Millionen Menschen, die städtische Bevölkerung etwa 4,3 Millionen Menschen betragen. Für die Eindeutschung wird auf dem Lande eine Bevölkerungszahl von rund 1,8 Millionen, in der Stadt von etwa 2,2 Millionen Menschen für erforderlich gehalten. Dem Aufbauprogramm ist zugrunde gelegt, dass die Eindeutschung des Landes innerhalb der ersten 5 Jahre nach Inangriffnahme des Aufbaues, die Eindeutschung der Städte innerhalb 10 Jahren vollzogen ist unabhängig von dem Umfang, in dem das vorhandene Volkstum eingedeutscht (Durchführung der Volksliste) und auf den deutschen Leistungsstand gebracht werden kann. Aus diesem Grunde kann z.Zt. der noch erforderliche Zusatzbedarf an deutschen Menschen aus dem Altreich nicht festgelegt werden. Er kann mit etwa 1,5 Millionen angenommen werden.


Teil C

ABGRENZUNG DER SIEDLUNGSRÄUME IN DEN BESETZTEN
OSTGEBIETEN UND GRUNDZÜGE DES AUFBAUES

Die Durchdringung der grossen Räume des Ostens mit deutschem Leben stellt das Reich vor die zwingende Notwendigkeit, neue Besiedlungsformen zu finden, die die Raumgrösse und die jeweilig verfügbaren deutschen Menschen miteinander in Einklang bringen.

Im Generalplan Ost vom 15. Juli 1941 war die Abgrenzung neuer Siedlungsgebiete unter Zugrundelegung einer Entwicklung von 30 Jahren vorgesehen worden. Auf Grund von Weisungen des Reichsführers-SS ist zunächst von einer Besiedlung folgender Gebiete auszugehen:

  1. Ingermanland (Petersburger Gebiet)
  2. Gotengau (Krim und Chersongebiet, früher Taurien); es wird ferner vorgeschlagen
  3. Memel-Narewgebiet (Bezirk Bialystok und Westlitauen).

Dieses Gebiet gehört zu den eingegliederten Ostgebieten zum Vorfeld und ist ein geopolitischer Schnittpunkt der beiden grossen Siedlungsrichtungen. Die Eindeutschung Westlituaniens ist durch die Rückführung der Volksdeutschen bereits im Gange. Es erscheint notwendig, diese drei Gebiete als Siedlungsmarken unter besonderes Recht zu stellen (A III), da sie an der vordersten Front des deutschen Volkstums eine besondere Reichsaufgabe haben.

Um diese Marken mit dem Reich in enger Verbindung zu halten und die Verkehrsverbindung zu sichern, werden längs der Haupteisenbahn- und Autobahnlinien 36 Siedlungsstützpunkte (davon 14 im Generalgouvernement) in Vorschlag gebracht. Diese Siedlungsstützpunkte knüpfen an heute vorhandene günstige Zentralpunkte an und decken sich mit SS- und Polizeistützpunkten höherer Ordnung. Der Abstand jedes Stützpunktes ist mit rund 2000 qkm bemessen und entspricht also der Grösse von 1 bis 2 Landkreisen des Altreiches. Die Führung der Stützpunkte nach Ingermanland ist in Hinblick auf die besondere Bedeutung des baltischen Raumes für die germanischen Menschen in zwei Linien vorgesehen.

  1. Die Eindeutschung

    Die Marken und Stützpunkte sollten in einem Zeitraum von 25 bis 30 Jahren eingedeutscht werden. Im einzelnen sind dabei folgende Sätze zu Grunde gelegt, die in den ersten grossen Siedlungsabschnitten für die Eindeutschung als erforderlich gehalten werden:

    Hundertsätze der Eindeutschung in den:

    Marken
    Jahrfünft: 1 2 3 4 5
    Land 50 -- -- -- --
    Kleinstädte 20 20 10 -- --
    Gross- und Mittelstädte 20 20 10 -- --
     
    Stützpunkte
    Jahrfünft: 1 2 3 4 5
    Land -- 10 5 5 5
    Kleinstädte -- 10 10 10 --
    Gross- und Mittelstädte 10 5 5 5 --

    Im Ingermanland wurde die künftige Stadtbevölkerung mit 200.000 (1939: 3.200.000) angenommen, im Gotengau die Stadtbevölkerung auf 650.000 verringert (1939: 790.000).

    1. auf dem Lande:

      Als Berechungsgrundlage wurden für den Gotengau (Krim und Chersongebiet) und für die 8 Ukrainestützpunkte gute Böden angenommen. Dagegen ist bei den 14 Ostlandstützpunkten, dem Ingermanland, dem Memel-Narev-Gebiet (Westlitauen und Bialystok) und dem Generalgouvernement von mittleren Böden ausgegangen: Der Anteil der landwirtschaftlichen Nutzfläche an der Gesamtfläche ist in den acht Ukrainestützpunkten und im Gotengau mit 75% anzusetzen, mit 60% in den 14 Ostlandstützpunkten und mit 30% im Ingermanland.

      Der Waldanteil an der Gesamtfläche beträgt rund 50% im Ingermanland, 30% in den Stützpunkten des Ostlandes, des Generalgouvernements und im Bialystoker Gebiet, rund 20% in Westlitauen, 15% in den Ukrainestützpunkten und rund 10% im Gotengau.

      Zur Errechnung der landwirtschaftlichen Bevölkerung wurde die Nutzfläche in bäuerliche und in Grossbetriebsflächen aufgestellt. Um eine gesunde bäuerliche Lebenshaltung zu gewährleisten, sind je nach der Bodengüte und Wirtschaftslage die Höfe mit 40 bis 100 ha, der Grossbetrieb mit 250 ha und mehr zu Grunde gelegt. Für die Grossbetriebe wurden auf gutem Boden 15-20%, auf mittlerem Boden 20 bis 25% der Nutzfläche ausgewiesen.

      Die forstwirtschaftliche Bevölkerung wurde mit 6 Menschen je 100 ha Wald errechnet, die nicht land- und forstwirtschaftliche Bevölkerung im Dorf mit drei je 100 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche und im Hauptdorf mit 10% der land- und forstwirtschaftlichen Bevölkerung angenommen. Die Berufslosen sind mit 8 bis 10% der nichtlandwirtschaftlichen Bevölkerung angesetzt.

    2. in den Städten:

      Die Prozentsätze der Eindeutschung in den Städten beziehen sich auf die führende Schicht im städtischen Leben, die Verwaltung und die wichtigen Stellen der Wirtschaft werden von deutschen Menschen besetzt. Die verbleibende fremdvölkische Bevölkerung verteilt sich auf die tieferen sozialen Schichten.
       

  2. Siedlerbilanz

    1. Siedlerbedarf

      Bei der Annahme eines Siedlungszeitraumes von 25 bis 30 Jahren werden in den Marken und Stützpunkten an deutschen Menschen benötigt:

      Stadt Land zusammen
      1.666.226 1.679.578 3.345.805

      (siehe anliegende Karte C I und Tabelle C II)

    2. Bedarfsdeckung

      Die Deckung des Bedarfs an deutschen Menschen für die Siedlung in den Marken und Stützpunkten ist sichergestellt, wie sich unter Zugrundelegung der aus dem Generalplan Ost entnommenen Angaben ergibt. Es stehen an deutschen bzw. germanischen Menschen im Zeitraum von 25 Jahren für die Ostsiedlung zur Verfügung:

      1) Siedler aus dem Altreich* 3.990.000
      2) Lagerumsiedler: 20.000 mal 5 Köpfe 100.000
      3) Streudeutschtum aus Transnistrien und Südosten sowie Bevölkerungsübeschuss aus Banat, Batschka und Siebenbürgen 500.000
      4) Volksdeutsche aus Übersee 160.000
      5) Germanische Siedler aus Nord- und Westeuropa 150.000
        4.900.000

      *Die Zahl der Altreichssiedler setzt sich zusammen aus: Landbevölkerung:

      a) 110.000 heiratswillige und siedlungswillige Paare nach Kriegsende 220.000
      b) 220.000 bäuerliche Familien, die bei Bereinigung der übervölkerten Agrargebiete im Altreich in Frage kommen: 220.000 mal 3,5 Köpfe 770.000
      c) 20.000 alljährl. Siedlernachwuchs: 20.000 mal 2 Köpfe mal 25 Jahre 1.000.000
      Stadtbevölkerung: Vorläufig mit 2o/oo jährlicher Abgabe geschätzt 2.000.000
        3.990.000

      Hierzu käme noch eine derzeit nicht zu überblickende Anzahl von Russlanddeutschen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass von dem nichtgermanischen Volkstum durch systematische Auslese und Leistungszucht gewonnen werden können von den:

      Baltenvölkern
              (Esten: über 50%, Letten: bis zu 50%, Litauer: bis zu 15%): 650-750.000
      Goralen*** 80.000
      zusammen etwa: 750.000

      Die Gesamtzahl der verfügbaren Siedler beträgt damit 5,56 Millionen.

      In der vorstehenden Siedlerbilanz sind folgende Reserven nicht enthalten:

      1. Menschenverschiebungen von Stadt zu Stadt im Zuge von industriellen und verwaltungsmäßigen Standortverlegungen.
      2. Freimachen von Kräften im öffentlichen und wirtschaftlichen Bereich durch Vereinfachung der Verwaltung und Rationalisierung des Apparates,
      3. Verstärkung des ländlichen Siedlernachwuchses in Auswirkung des Landdienstes.

      Die obenstehende Gesamtzahl der verfügbaren Siedlerkräfte deckt den Bedarf der Marken und Stützpunkte sowie auch der eingegliederten Ostgebiete.

      Bedarf der Marken und Stützpunkte: 3,345 Millionen
      Bedarf der eingegliederten Ostgebiete: 1,5 Millionen
        4,845 Millionen

  3. Verhältnis zu den Umvölkern

    Da auf Mitarbeit der in den Gebieten jetzt bodenständigen Bevölkerung nicht verzichtet werden kann, muss die zu schaffende Völkerordnung im Ostraum auf eine Befriedung der dortigen Einwohner abzielen. Diese Befriedung wird dadurch erreicht, dass die nötige Bereitstellung von Siedlungsland für die Ansetzung deutscher Menschen nicht wie bisher durch Evakuierungen, sondern durch Umsetzung der bisherigen Bewohner auf anderem Kolchose- und Sowchoseland mit gleichzeitiger Verleihung von Bodenbesitzrechten erfolgt. Diese Umsetzung muss gebunden sein an eine sinnvolle Auslese nach dem Leistungsprinzip und mit einem sozialen Aufstieg der positiven Kräfte des fremden Volkstums Hand in Hand gehen.

  4. Aufbaukosten

    Die Aufbaukosten in den eingegliederten Ostgebieten sind auf 500.000 RM je qkm bei einer Bevölkerungsdichte von 80 Menschen errechnet worden (vgl. Teil B I 1). Das bedeutet einen Gesamtaufbauaufwand von 6.256 RM je angesetzten deutschen Siedler. Darum ergibt sich für die Marken und Stützpunkte ein Gesamtkostenbetrag bis zur Erreichung des beabsichtigten Eindeutschungsgrades in einer Zeitspanne von 25 Jahren von 20.909,6 Millionen RM. (Die zeitliche Kostengliederung und die Aufgliederung nach Marken und Stützpunkten sind aus der Tabelle C 2 ersichtlich).

Ausblick

Das vorgelegte Siedlungsprogramm, das die Eindeutschung und den Siedlungsaufbau der eingegliederten Ostgebiete, der Marken und Stützpunkte vorsieht, ist die Aufgabe der Nachkriegsgeneration. Von der Beständigkeit des Siedlungswillens und der Nachhaltigkeit der Siedlungskraft des Germanentums hängt die endgültige Ausfüllung der hier vorläufig begrenzten Siedlungsräume ab. Vor allem wird die Dauer unserer kolonisatorischen Kraft darüber entscheiden, ob es der nächsten Generation gelingt, erstmalig die nördliche und südliche Richtung der historischen Germanenzüge zu einem in der Mitte geschlossenen Raum zu verbinden und damit endgültig der europäischen Kultur zu sichern.

Zusammenfassung der Ergebnisse

  1. Die Forderungen an eine künftige Siedlungsordnung erstrecken sich auf die Klarstellung der Verantwortungsbefugnis, des wahrzunehmenden Bodenrechts und der Aufbaugrundsätze in den eingegliederten und noch einzugliedernden Ostgebieten. Die verantwortliche Befehlsgewalt soll in Händen des Reichsführers-SS als de Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums liegen; dem entsprechend auch die Verfügungsgewalt über den Grund und Boden und die Lenkung und politische Betreuung des Siedlungsaufbaues. Unter seiner Leitung werden Lehensgehöfte und -stellen mit Unterstützung des Reiches in Gestalt von Zeitlehen errichtet, die in unkündbare Erblehen und später in Lehenseigentum besonderen Rechts überzuführen sind.

    Innerhalb des städtischen Aufbaues wird die Verknüpfung von städtischer Bewegungsfreiheit und anzustrebender Sesshaftigkeit in den neuen Heimatgebieten durch Schaffung von Eigenheimen, Durchführung eines sozialen Wohnungsbaues und nach der Dauer der Ansässigkeit gestaffelte finanzielle Vergünstigungen angestrebt.

    Die straff gegliederte Verwaltungsorganisation in den während der Zeit des Aufbaues verselbständigten Marken ist auf die Bedürfnisse der Siedlung abgestellt.

  2. Die Kosten des Aufbaues in den eingegliederten Ostgebieten sind schätzungsweise mit 45,7 Mrd. RM veranschlagt. Ihre Finanzierung ist auf möglichst viele Aufbauträger verteilt (Reichshaushalt, Reichsbahnvermögen, Gemeindevermögen, Vermögen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft, privater Kapitalmarkt, neuzubildende Sondervermögen des RKF).

    Es wurde ein Aufbauprogramm in 5 Fünfjahresplänen entworfen. Darin umfasst das erste Jahrfünft vorwiegend den ländlichen, das zweite vorwiegend den städtischen Aufbau. Innerhalb der beiden Jahrfünfte werden an den Baustellen etwa 300.000, insgesamt 450.000 Arbeitskräfte erforderlich sein.

    Für die zeitliche Aufbringung der Geldmittel wird neben dem privaten Kapitelmarkt der Reichshaushalt während des Hauptaufbauzeitraums mit jährlich 1,16 Mrd. und das Sondervermögen des RKF mit einer jährlichen Höchstbeanspruchung von 0,392 Mrd. herangezogen.

  3. Bei der Abgrenzung der Siedlungsräume in den besetzten Ostgebieten wird auf

    1. das Ingermanland
    2. den Gotengau
    3. das Memel-Narev-Gebiet und
    4. 36 Siedlungsstützpunkte

    hingewiesen, für deren Eindeutschung auf dem Lande und in den Städten ein Zeitplan die Fristen absteckt. Dabei ergibt sich ein Siedlerbesatz von knapp 3,5 Mio deutscher Menschen, dem eine Gesamtziffer von rund 5,5 Mio. Siedlern gegenübergesellt werden kann, mit welcher auch die Ansiedlung in den eingegliederten Ostgebieten (Bedarf rund 1,5 Mio. Menschen) sicherzustellen ist.


Gebiete

Kurze Zusammenfassung der Denkschrift
Generalplan Ost:

Rechtliche wirtschaftliche und räumliche Grundlagen des Ostaufbaues (Mai-1942)

Teil A

Forderungen an eine künftige Siedlungsordnung


  1. Ländliche Siedlung: In den eingegliederten Ostgebieten lenkt und beaufsichtigt der Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums die Durchführung des Siedlungsaufbaues. Die weiteren Siedlungsgebiete werden als Siedlungsmarken für die Aufbaudauer der alleinigen Hoheitsgewalt des Reichsführers-SS als RKF unterstellt. Verfügungsgewalt über Grund und Boden liegt beim Reich, vertreten durch Reichsführer-SS. Unter seiner Leitung werden Lehenshöfe errichtet. Die für den Siedlungsaufbau erforderlichen Mittel sollen weitgehend aus der Wertmasse der Siedlungsgebiete selbst aufgebracht werden. Als Formen der Belehnung sind 3 Stufen vorgesehen:

    1. Zeitlehen. 2. Erblehen. 3. Eigentum besonderen Rechts.

    Zur Beurteilung der Lehensfähigkeit, Belastungsfähigkeit, Veräußerbarkeit, Vererbbarkeit werden Lehensgerichte geschaffen.

  2. Städtische Siedlung: In den Städten gilt wie auf dem Lande das Bodenmonopol des Reiches. Bei angestrebter Verbindung mit dem Boden (Eigenheimbau) hat in der Stadt eine größere Bewegungsfreiheit zu gelten. Das Programm des sozialen Wohnungsbaues muß den Erfordernissen des Ostens im hohen Maße Rechnung tragen.

  3. Schaffung von Siedlungsmarken: In den eingegliederten Ostgebieten ist Siedlung durch Übernahme der Altreichsorganisation nur ein Teilgebiet der allgemeinen Verwaltung geworden. In den weiteren Siedlungsgebieten muß die allgemeine Verwaltung den Notwendigkeiten der Siedlung und Festigung deutschen Volkstums untergeordnet werden. Diese Gebiete sollen deshalb Siedlungsmarken werden. Die Siedlungsmarken werden für die Dauer des Aufbaues aus ihrem bisherigen staatsrechtlichen Territorialverband ausgegliedert und der Hoheitsgewalt des Reichsführers-SS als RKF unterstellt. Diese Hoheitsgewalt umfaßt Rechtssetzung, Rechtssprechung und Vollzug.

    An der Spitze der Siedlungsmark steht der Markhauptmann. Ihm unterstehen im Kreis der Kreishauptmann, im Amt der Amtmann. Die Arbeitsbereiche der Markenverwaltung sind

    1. Siedlungspolitik und Planung
    2. Siedlerauslese und Einsatz
    3. Siedlungsdurchführung
    4. Verwaltung und Finanzen

    Unter Einsatz von Siedlungsführern erfolgt die Siedlung nach landsmannschaftlichen Gesichtspunkten

Teil B

Überblick über die Kosten des Aufbaues
der eingegliederten Ostgebiete und ihre
Aufbringung

Angestrebt wird weitgehende Finanzierung aus dem Siedlungsgebiet heraus. Trotzdem Mithilfe des Gesamtreiches unerläßlich. Es wird eine Auflockerung der Gesamtfinanzierung auf leistungsfähige Träger des Reichsgebietes hierbei angestrebt.

Vorgesehener Zeitraum für den Aufbau 5 Fünfjahresabschnitte = 25 Jahre.

  1. Aufbaukosten:

    Kostenaufwand für:
    1. Landschaftsbau 3,3 Mrd. RM
    2. Verkehr und Versorgung 7,8 Mrd. RM
    3. ländlicher Aufbau 13,5 Mrd. RM
    4. Industrieaufbau 5,2 Mrd. RM
    5. Städtischer Aufbau 15,4 Mrd. RM
    6. Vorrichtungen für den Aufbau insgesamt: 0,5 Mrd. RM
    Insgesamt 45,7 Mrd. RM

  2. Finanzierung

    Finanzierungsmöglichkeiten: ordentliche Reichshaushaltsmittel, außerordentliche Reichshaushaltsmittel, Tributleistungen der besiegten Gegener, Sondervermögen des Reichskommissars für die Festigung des deutschen Volkstums, Privatkapitalmarkt, Mittel von Körperschaften und Einrichtungen des Altreiches, Kreditschöpfung, Oststeuer.

    Verteilung der Aufbaukosten auf einzelne Träger:
    Reichshaushalt 34%
    Reichsbahn 3%
    Gemeindevermögen 7%
    Vermögen der Organisation der gewerblichen Wirtschaft 5%
    Sondervermögen RKF 9%
    Privatkapitalmarkt 42%

  3. Aufbauprogramm:

    Der Arbeitseinsatz in seinem zeitlichen Ablauf:

    1.-2. Jahrfünft je 450.000 Arbeitskräfte
    3. " 300.000 "
    4. " 150.000 "
    5. " 90.000 "

    Zeitplan für den Einsatz der Geldmittel:

    In den Vorbereitungsjahren 2,28 Mrd. RM
    Im 1. Jahrfünft 14,26 Mrd. RM
    Im 2. Jahrfünft 13,67 Mrd. RM
    Im 3. Jahrfünft 8,81 Mrd. RM
    Im 4. Jahrfünft 4,52 Mrd. RM
    Im 5. Jahrfünft 2,17 Mrd. RM
      45,71 Mrd. RM

 

Teil C

Abgrenzung der Siedlungsräume in den
besetzten Ostgebieten

Vorgesehene Siedlungsmarken:

  1. Ingermanland (Petersburger Gebiet)
  2. Gotengau (Krim und Chersongebiet)
  3. Memel- und Narevgebiet (Bezirk Bialystok und Westlitauen)

Außerdem 36 Siedlungsstützpunkte.

Die Eindeutschung ist für einen Zeitraum von 25 Jahren vorgesehen. Hundertsatz der Eindeutschung in den Marken 50%, in den Stützpunkten 25-30% der Bevölkerung.

Es ergibt sich ein Bedarf an deutschen Menschen in der Stadt von 1,67 Millionen, auf dem Land von 1,68 Millionen, zusammen 3,65 Millionen.

Es wird mit einer Siedlerreserve von insgesamt 5,65 Millionen gerechnet.

Aufbaukosten:

3 Siedlungsmarken: 12,4 Mrd. RM
36 Stützpunkte zus. 8,5 Mrd. RM
  20,9 Mrd. RM

 

Gesamte Siedler- und Kostenbilanz

  1. Siedlerbilanz:

    1. eingegliederte Ostgebiete:

      Hier fehlt eine Tabelle (Nachtrag später)

  2. Kostenbilanz:

    Bedarf:
    a) eingegliederte Ostgebiete 45,7 Mrd. RM
    b) Marken und Stützpunkte (besetzte Ostgebiete) 20,9 Mrd. RM
      66,6 Mrd. RM

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    *** Goralen: Reichsführer SS und Diplomlandwirt Heinrich Himmler erläuterte den Begriff '"Goralen" als eine polnische Ethnie mit Übergangscharakter. Im Rahmen einer Totalgenozidplanung führte Himmler in "Einige Gedanken über die Behandlung der Fremdvölkischen im Osten" aus: "Bei der Behandlung der Fremdvölkischen im Osten müssen wir darauf sehen, so viel wie möglich einzelne Völkerschaften anzuerkennen und zu pflegen, also neben den Polen und Juden die Ukrainer, die Weißrussen, die Goralen, die Lemken und die Kaschuben. Wenn sonst noch irgendwie Volkssplitter zu finden sind, dann auch diese (...). Schon in ganz wenigen Jahren - ich stelle mir vor, in vier bis fünf Jahren - muß beispielsweise der Begriff Kaschuben unbekannt sein, da es dann ein kaschubisches Volk nicht mehr gibt, (...). Es muß in einer etwas längeren Zeit auch möglich sein, in unserem Gebiet die Volksbegriffe der Ukrainer, Goralen und Lemken verschwinden zu lassen."

  3. siehe Vierteljahreshefte für Zeitgeschichte, 3. Jg 1957_2S. 194..pdf